Frl.Baumann schrieb:SilbiB schrieb:
Auch wenn es schon oft gefragt wurde, ist mir immer noch nicht klar ob seine Anwältin jetzt ALLE Beweise die bis zur haftentlassung gesammelt wurde einsehen konnte.(da es ja immer unterschiedliche Antworten gibt?
Ja, sowohl Anwältin wie der Richter haben alle Indizien einsehen können. Beweise liegen ohnhin nicht vor.
Akteneinsicht im StrafverfahrenEine wirksame Verteidigung ist nur möglich, wenn man die einem zur Last gelegten Umstände kennt.
Deshalb ist es auch fatal sich ohne Kenntnis des Ermittlungstandes zu etwaigen Anschuldigungen oder Vorwürfen zu äußern, auch und gerade dann nicht, wenn man sich keines Fehlverhaltens bewusst ist!
Erst die genaue Information über die Vorwürfe, wegen der gegen einen ermittelt wird, ermöglichen die Vorbereitung einer sach- und zielgerechten Verteidigung – je frühzeitiger desto besser.
Sämtliche Ergebnisse von Strafermittlungen werden schriftlich in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft geführt. Im Falle einer Anklage zu Gericht werden die in der Akte enthaltenen Informationen zur alleinigen Grundlage des gerichtlichen Verfahrens – Außerhalb der Akte liegenden Erkenntnisse sind irrelevant soweit sie nicht förmlich in die Hauptverhandlung eingeführt werden.
Wem steht das Recht auf Akteneinsicht zu?Das Recht auf vollständige Akteneinsicht steht allerdings nur dem verteidigenden Rechtsanwalt zu. Dem Beschuldigten selbst kann und wird keine vollständige Akteneinsicht gewährt werden – wenn er keinen Verteidiger hat, können ihm allenfalls Abschriften aus den Akten erteilt werden, dies aber auch nur soweit dies aus Sicht des Gerichts erforderlich ist.
Das Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers umfasst dagegen sämtliche Verfahrensakten, Vernehmungsprotokolle, Gutachten, Video-, Bild– und Tonaufnahmen, Computerdateien, Bundeszentralregisterauszug sowie schriftliche Vermerke und Ermittlungsberichte. Diese werden dem Verteidiger in der Regel in die Kanzlei geschickt oder mitgegeben. Der Verteidiger wiederum darf für seinen Mandanten Kopien fertigen und sie diesem zur Verfügung stellen.
Vor Erhebung einer Anklage oder dem Erlass eines Strafbefehls muss dem Verteidiger zudem zwingend die Möglichkeit einer Stellungnahme zum bisherigen Ergebnis der Ermittlungen gegeben werden, ansonsten ist das Grundrecht des Beschuldigten auf rechtliches Gehör verletzt.
Zeitpunkt der AkteneinsichtGrundsätzlich ist ab Kenntnis eines Ermittlungsverfahrens das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers gegeben. Die Staatsanwaltschaft gewährt entsprechend auch regelmäßig Akteneinsicht, sobald dies vom Anwalt beantragt wird. Nur wenn die Akteneinsicht aus Sicht der Staatsanwaltschaft die Aufklärung des Falles gefährden könnte, kann die Einsicht in die Akten oder bestimmte Aktenbestandteile vorerst versagt werden – dies aber längstens bis zum Abschluss der Ermittlungen, also spätestens bis zur Entscheidung über die Erhebung der Anklage!
Zur suffizienten und erfolgreichen Verteidigung sollte daher möglichst frühzeitig Einsicht in die Akten genommen werden, um einerseits die Verteidigung optimal vorzubereiten und die Vorwürfe rechtlich prüfen zu können, aber auch um in geeigneten Fällen durch eine frühe Stellungnahme die Tatvorwürfe zu entkräften, beispielsweise auch durch Beantragung von Zeugen, Sachbeweisen oder Sachverständigengutachten. In vielen Fällen können die Tatvorwürfe bereits im vorgerichtlichen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren soweit entkräftet werden, dass das Verfahren eingestellt oder eine außergerichtliche Beilegung der Vorwürfe vereinbart wird.
Wird gegen den Beschuldigten die Untersuchungshaft vollzogen, oder sind die Ermittlungen abgeschlossen, steht dem Verteidiger in jedem Falle ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht zu. Auch eine vermeintliche Gefährdung des Untersuchungszwecks rechtfertigt dann keine Einschränkung der Akteneinsicht mehr!
Das bedeutet, dass sowohl bei U-Haft und Einstellung des Verfahrens, als auch bei Anklage sowie vor der gerichtlichen Hauptverhandlung unbedingt Akteneinsicht gewährt werden muss. Auch während der gerichtlichen Hauptverhandlung muss (erneute) Akteneinsicht gewährt werden, wenn ein besonderes Interesse auf Akteneinsicht gerade zu dieser Zeit besteht.
Nach rechtskräftigemAbschluss des Verfahrens kann der Verteidiger Akteneinsicht begehren, wenn er diese beispielsweise zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages, für Anträge im Bewährungsverfahren (wenn Widerruf der Aussetzung droht), für einen Antrag auf vorzeitige Haftentlassung oder zur Stellung eines Gnadenantrages benötigt.
Warum ist die (frühzeitige) Akteneinsicht so wichtig?Nur durch Akteneinsicht kann der Verteidiger erfahren, was dem Beschuldigten im Detail überhaupt vorgeworfen wird. Denn in der Ermittlungsakte sind sämtliche polizeiliche Ermittlungen protokolliert und alle aus Sicht der Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffende Informationen müssen ebenfalls zur Akte genommen werden. Das Führen von „Geheimakten“ ist unzulässig – spätestens mit der vollständigen Akte verfügt der Verteidiger damit über alle Informationen, welche die Staatsanwaltschaft zum Verfahren gesammelt hat und ist damit auf demselben Kenntnisstand wie der Staatsanwalt und später der Richter.
Nur mit Kenntnis der dem Beschuldigten (vermeintlich) zur Last gelegten Beweismittel und Indizien ist eine sachgerechte Verteidigung überhaupt möglich. Denn an diesem Punkt kann die Verteidigung durchaus erfolgversprechend weitere Ermittlungen veranlassen, sei es durch die Benennung von Entlastungszeugen, durch eigene Beweisanträge oder gar -allerdings selten- durch eigene Ermittlungen.
In geeigneten Fällen kann durchaus mit einer (vorab mit dem Verteidiger abgestimmten) eigenen Einlassung zur Sache das Ermittlungsergebnis erfolgreich beeinflusst werden.
Relativ häufig kann ein Ermittlungsverfahren auch durch eine umfassende schriftliche Stellungnahme des Anwalts zur Einstellung gebracht werden, ohne dass es zu einer Anklage oder zu einem Strafbefehl kommt.
Wenn die vorgeworfene Tat dagegen begangen wurde und sich gerichtsfest nachweisen lässt, kann umgekehrt ein frühes und umfassendes Geständnis zu erheblicher Strafmilderung und Kostenersparnissen führen.
Andererseits kann es auch klüger sein, sich zunächst schweigend zu verteidigen, also vorerst nicht weiter zur Sache zu äußern, denn die Beweislast trägt die Staatsanwaltschaft und das Schweigen des Beschuldigten darf nicht zu dessen Lasten gewertet werden. Einmal Gesagtes ist unwiderruflich in der Welt, zum Reden ist es dagegen nahezu nie zu spät – zumindest bis nach Anklageerhebung ist ein Geständnis regelmäßig nicht „weniger“ wert, als im Ermittlungsverfahren oder gar schon bei der Polizei.
Welche Strategie im Einzelfall die richtige ist, kann erst nach Durchsicht der Ermittlungsakte bestimmt werden und muss stets der Aktenlage angepasst sein!
Ein versierter Anwalt wird nach Einsicht in die vollständigen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft und ausführlicher Besprechung mit dem Mandanten prüfen, ob die vorhandenen Beweise überhaupt für eine Anklage oder gar Verurteilung ausreichen, oder ob nicht vielmehr in einem ordentlichen Gerichtsverfahren ein Freispruch zu erwarten wäre. Nicht selten allerdings verfügt die Staatsanwaltschaft in „Grenzfällen“ gerade bei nicht verteidigten Beschuldigten eine nachteilige Entscheidung (Strafbefehl oder Anklage), ohne sich vorher überhaupt intensiv mit dem Fall auseinanderzusetzen, alle Beweismittel erschöpfend auszuermitteln oder materielle Rechtsprobleme des zur Last gelegten Sachverhalts hinlänglich zu überpürfen.
Aufgrund der Vorteile frühzeitiger Akteneinsicht ist es daher sinnvoll, sofort nach Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren möglichst zeitnah einen Strafverteidiger zu beauftragen. Ein erfahrener Strafverteidiger wird dann gemeinsam mit seinem Mandanten eine individuelle und erfolgsversprechende Verteidigungsstrategie erarbeiten. Dabei wird er auch insbesondere einschätzen können, welche Informationen aus der nicht selten sehr umfangreichen Akte als für den Mandanten gefährlich einzustufen sind und wie damit umzugehen ist. Selbst bei scheinbar übersichtlichen Verfahrensgegenständen umfasst eine Ermittlungsakte schnell einmal mehrere hundert Seiten, zudem sind manche Ermittlungsvorgänge für den juristischen Laien oft unverständlich. Andererseits kann der Mandant oft Hintergründe zu Zeugen, Lokalitäten oder geschilderten Vorgängen beitragen, was für die Verteidigung sehr wichtig sein kann – der Anwalt war schließlich nicht dabei, als der vermeintliche oder reale Vorfall passiert ist.
Wenn der Akteninhalt auf bevorstehende oder bereits angeordnete Zwangsmaßnahmen gegen den Mandaten schließen lässt, wird der Verteidiger dem Mandanten dies ebenfalls mitteilen – er ist sogar dazu verpflichtet, dem Mandanten alle zu Verteidigungszwecken relevanten Informationen mitzuteilen, welche er aus dem Aktenstudium erfahren hat.
https://verteidigung-strafrecht.de/2019/01/13/akteneinsicht-im-strafverfahren/ (Archiv-Version vom 24.09.2020)