Wo ist Rebecca Reusch?
27.03.2019 um 12:44Annika-me schrieb:Hasst Du dazu eine Quelle wo steht das sie Akteneinsicht hatte ? Ich frage nur weil hier mal geschrieben wurde das es nicht zwingend sein muss.Warum googelt ihr nicht mal selbst, wenn ihr so etwas wissen wollt? Es ist nicht schwer, das heraus zu finden!
Der Verteidiger baut ja (unter anderem seine) Verteidigung darauf auf.
Akteneinsicht - für den Verteidiger des Beschuldigten aus § 147 Strafprozessordnung (StPO)
Rechtsgrundlagen
Das Recht auf Akteneinsicht kann sich beispielsweise ergeben aus:
für den Verteidiger des Beschuldigten aus § 147 Strafprozessordnung (StPO)
in eingeschränkter Form für den Beschuldigten selbst, entweder nach Ermessen seines Verteidigers über diesen, oder unter den Einschränkungen des § 147 Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO)
für Betroffene aus § 49 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie "selbst Verletzte" § 20 Abs. 1 Ziff. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), z. B. der Betroffene ist selbst Rechtsanwalt und sinnt sich an, sich selbst zu vertreten.
für Verletzte aus § 406e StPO
für Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens bei Bundesbehörden aus § 29 VwVfG
für Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens bei Landesbehörden aus dem Verwaltungsverfahrensrecht des jeweiligen Landes (z. B. § 29 LVwVfG Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg oder Sächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz), das meist – aufgrund Koordinierung – mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes wortgleich ist.
für die Parteien eines Zivilprozesses aus § 299 ZPO
für Beteiligte eines Verwaltungsprozesses aus § 100 VwGO
für Beteiligte im Sozialverwaltungsverfahren nach § 25 SGB X
für Beteiligte eines Sozialgerichtsprozesses aus § 120 SGG
für Beteiligte und Nichtbeteiligte in Verfahren in Familiensachen sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus § 13 FamFG
für Strafgefangene aus § 185 StVollzG