pannettone schrieb:zu 5. der anfall der erbschaft ist nachteilig zu lasten der br, da sie auf den zugewinn angerechnet wird, indem sich das anfangscermögen um die erbschaft erhöht.
Das stimmt nicht. Die Erbschaft hat keine Auswirkungen auf den Zugewinn.
Rechenbeispiel:
Zu Beginn einer Ehe besitzt A 1.000 € und B 1000 €.
Nach 10 Jahren lassen sich die beiden scheiden und besitzen zusammen 10.000 €.
Dann bekommen zunächst A und B je 1.000 € angerechnet die ihnen aus dem Anfangsvermögen zustehen, dann werden die verbliebenen 8.000 € geteilt, jeder erhält daraus 4.000 €.
A bekommt also insgesamt 5.000 € und B ebenfalls 5.000 €.
Alternative mit Erbschaft:
Zu Beginn einer Ehe besitzt A 1.000 € und B 1000 €.
A erbt nach 5 Jahren 3000,- €, was ihm/ihr als Anfangsvermögen zurechnet wird.
Am Ende der Ehe besitzen die beiden zusammen 10.000 €. Daraus erhalten zunächst A 4.000 € (Anfangsvermögen + Erbe) und B 1.000 €. Die restlichen 5.000 € werden geteilt, jeder erhält also noch mal 2.500 €
A bekommt damit 6.500 € und B 3.500 €.
Für beide wirkt sich das Erbe neutral auf den Zugewinn aus. Es steht ja A alleine zu, wird deshalb als Anfangsvermögen gewertet, fließt aber auch in das Endvermögen ein (wenn es noch da ist).
Anders ist das, wenn A sein Erbe verbraucht:
Zu Beginn einer Ehe besitzt A 1.000 € und B 1000 €.
A erbt nach 5 Jahren 3.000,- €, was ihm/ihr als Anfangsvermögen zurechnet wird.
Am Ende der Ehe besitzen die beiden zusammen 7.000 €. (weil das Erbe von A ja komplett aufgebraucht wurde).
Daraus erhalten zunächst A 4.000 € (Anfangsvermögen + Erbe) und B 1.000 €. Die restlichen 2.000 € werden geteilt, jeder erhält also noch mal 1.000 €
A bekommt damit 5.000 € und B 2.000 €.
Dabei ist es jetzt egal, ob A sein Erbe "verprasst" hat, also z.B. alleine eine Weltreise davon gemacht hat, es ins Spielcasino getragen oder Prostituierte davon bezahlt hat. Oder ob er es z.B. für den gemeinsamen Lebensunterhalt eingesetzt hat, also Lebensmittel dafür gekauft hat oder das Auto, das mittlerweile aber verschrottet ist, davon hat reparieren lassen.
Das kann aus Sicht von B ungerecht erscheinen, denn wenn A das Erbe alleine verbraten hat, wird es trotzdem seinem Anfangsvemögen zugeteilt. Entsprechend höher fällt As Gesamtanteil bei der Gütertrennung aus. Aber A hat es ja auch alleine geerbt, insofern ist es gerecht geregelt.
Auf keinen Fall hat sich ihre Erbschaft aber zum finanziellen Nachteil von Birgit Rösing ausgewirkt.