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Fragen zu Erzwingungshaft/Beugehaft

67 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Gefängnis, Haft, Bußgeld ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Fragen zu Erzwingungshaft/Beugehaft

01.06.2018 um 06:13
Bei Bußgeld und Geldstrafen kann man “einfahren“, wenn man diese nicht bezahlt. Strafe muss sein und sie wird auch vollzogen, allerdings ist Freiheitsstrafe echt das letzte Mittel, nur bei konsequentem Nichtzahlen.
Aber wenn du dann mal drinsitzt, sitzt du.
Raus kommst du erst dann, wenn ein Bekannter draußen deine Strafe gezahlt hat.


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Fragen zu Erzwingungshaft/Beugehaft

01.06.2018 um 08:09
Zitat von SCMP77SCMP77 schrieb:Woher willst Du wissen, dass sie einen Anwalt hatte? Außerdem hätte die Zeugin durch ihre Erinnerungslücken nur den Angeklagten geschützt, nicht sich selber. Das Schweigen lag letztendlich nicht wirklich in ihrem Interesse, da die Aussage für sie nicht belastend war, andernfalls hätte sie so oder so eine Schweigerecht gehabt.

Zeugen haben in der Regel keine Anwälte. Ich gehe daher davon aus, dass sie keinen hatte. Das wäre auch reines "Privatvergnügen", dessen Kosten würde niemand ersetzen.
Ausgangspunkt war, welche Möglichkeiten es gibt, von einem Zeugen eine Aussage zu "erzwingen". Ich hatte hierzu einen Oberstaatsanwalt in einem konkreten Fall zitiert. Dieses wurde bereits als "Bluff" abqualifiziert.

Ich erachte es als offtopic, auf die vorgenannten Ausführungen, die frei von jeglicher Kenntnis zu dem angesprochenen Fall sind, näher einzugehen. Wer mag, findet Erklärendes im Spoiler.

Spoiler
Der Fall, zu dem die Zeuginnen befragt werden sollten, liegt fast 30 Jahre zurück.
Die gefolterte Ehefrau hatte von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Die Geliebte, seinerzeit nur zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, denn auch sie war Opfer, hatte diese Option nicht.
Es bedarf wohl keiner weiteren Erläuterungen, warum die Zeugin versuchte, sich dem zu entziehen.

https://www.tag24.de/nachrichten/paderborn-hoexter-bosseborn-horror-haus-prozess-wilfried-w-angelika-ex-geliebte-vergangenheit-485922

Zitat:
"15.36 Uhr: Nach der Pause gibt die Rechtsvertretung der Zeugin eine Erklärung ab. Die Zeugin befürchte, in der Öffentlichkeit wiedererkannt zu werden. Deswegen sei sie so sparsam mit ihren Aussagen."



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Fragen zu Erzwingungshaft/Beugehaft

01.06.2018 um 09:29
Welchen Grund die Zeugin evtl. hatte, nicht auszusagen, war hier nie Grundlage der Diskussion, die Frage war letztendlich, wäre die von der StA angedrohtes Verfahren erfolgreich gewesen. Wenn es der zitierte wirklich war, war der auch schon nicht offensichtlich und man hätte ihn auch durch Ausschluss der Öffentlichkeit leicht umgehen können. Zweifel hierzu sind auf jeden Fall angebracht, welche Du auch nicht im geringsten versuchst hast auszuräumen. Wie gesagt, ich halte die Androhung nach wie vor für eine Bluff, da ein Verfahren zwar möglich gewesen wäre, aber das Ergebnis einer rechtkräftigen Verurteilung mehr als fraglich gewesen wäre. Und ich schätze, dass dies der StA sicherlich auch im Hinterkopf hatte, so dass ich eben von einem Bluff ausgehe.

Ausgangspunkt war Deine Aussage:
Zitat von emzemz schrieb:Interessant hierbei, dass bereits Schweigen als Falschaussage gewertet werden kann.
Und diese hat eben die Diskussion ausgelöst. Gewertet von einer StA kann das in dieser Form natürlich, rein theoretisch kann es so auch jede beliebige Person so gewertet werden. Das ist aber nicht wirklich entscheidend, denn nur ein Gericht hat hier das eigentliche Wort und wenn man ein entsprechendes Urteil nicht vorweisen kann, scheint es letzendlich rechtlich auch nicht geklärt zu sein bzw. die fehlende rechtliche Wertung spricht eher dafür, dass es in der Praxis eine Verurteilung kaum möglich ist und StAn dann entweder von einer Anklage im Vorfeld schon absehen oder Gerichte solche Anklagen schon gar nicht annehemen.

Im dem zitierten Fall hat der StA mit dieser Drohsituation Erfolg gehabt, so dass es auch hier rechtlich nicht geklärt wurde, ob so ein Verfahren überhaupt erfolgreich sein kann.

So dass ist jetzt hier genug OT.


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Dill ehemaliges Mitglied

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01.06.2018 um 17:34
Nicht Einfahren bei Nichtzahlung von Geldstrafen und Geldbußen!!!

Der Gesetzgeber ist großzügig und gewährt nach Antragstellung Geldstrafentilgung durch gemeinnützige Arbeit!


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Fragen zu Erzwingungshaft/Beugehaft

01.06.2018 um 19:53
@Dill
Das ist richtig.
Man kann die Geldtrafe auch abarbeiten, aber auch bezahlen. Tut man das aber nicht, greift eben die Ersatzfreiheitsstrafe.


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01.06.2018 um 23:47
Zur Klarstellung

Was gewährt wird und was nicht ,entscheidet der Richter oder Rechtspfleger, aber nicht der Antragsteller. Das ist kein Wunschkonzert.


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Fragen zu Erzwingungshaft/Beugehaft

02.06.2018 um 02:31
@AlbertE
Dinge, die falsch sind, muss man klarstellen, ich erkenne hier aber keine Behauptung, die sagt, dass jemand hier selbst entscheidet, sondern dass Anträge gestellt werden.


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Dill ehemaliges Mitglied

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Fragen zu Erzwingungshaft/Beugehaft

02.06.2018 um 06:17
Alternative zur Ersatzfreiheitsstrafe ist 1. die Geldstrafenzahlung oder 2. Geldstrafentilgung durch gemeinnützige Arbeit.
Der Beschuldigte entscheidet von sich aus frei, ob er beabsichtigt einen Antrag an die Vollstreckungsbehörde ( Staatsanwaltschaft =Vollsstreckungsbeamte Rechtspfleger ) zu stellen.
Wenn dieser Antrag dort vorliegt erfolgt entweder die Bewilligung zur Ableistung von gem. Arbeit oder die Ablehnung, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Gericht bleibt draußen vor. Das hat hier kein Mitsprache- und kein Entscheidungsrecht.


Das dt. Strafrecht bietet noch die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung gem. § 153a StPO mit Auflagen und Weisungen; z.B. Geldbuße oder Ableistung von gemeinnütziger Arbeit. Die Verfahrenseinstellung kann nur einvernehmlich erfolgen. Das heißt im Klartext 1. der Beschuldigte, 2. der Staatsanwalt =Ankläger und der Richter müssen zustimmen.


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Fragen zu Erzwingungshaft/Beugehaft

02.06.2018 um 09:38
Zitat von AlbertEAlbertE schrieb:Was gewährt wird und was nicht ,entscheidet der Richter oder Rechtspfleger, aber nicht der Antragsteller. Das ist kein Wunschkonzert.
Das ist richtig, aber wurde hier auch nicht behauptet. Grundlage sind dabei die Gesetze, deren Spielraum und Auslegung.

Und hier sprechen die Richter eben immer fallspezifische Urteile/Beschlüsse aus. Wenn es sich um einen notorischen Nichtbezahler handelt, wird er schon eher zur Erzwingungshaft greifen. Handelt es sich quasi nur um einen Prinzipienreiter, der nur in einer einzelnen Sache meint, sich ungerechtfertigt eine Buße auferlegt worden zu sein, wird hier das sicherlich anders entschieden. Das Gesetz der Erzwingungshaft gibt hier den Richtern jedenfalls ausreichend Spielraum und deckelt sie gleichzeitig nach oben.

Denn eins wissen die Richter, eine längere Haft kann eben den sozialen Abstieg verursachen (Verlust des Arbeitsplatzes, Ansehen im sozialen Umfeld) und davon hat niemand etwas. Sicherlich ist der Betroffene dann in gewisser Weise selber schuld, aber es gibt eben solche menschliche Schwächen, wie z.B. Prinzipienreiterei etc. und das muss eben ein Richter berücksichtigen und diese Menschen dann quasi vor sich selber schützen.


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