@LichtenbergIch wusste dass das kommt:
Der Gesetzestext des §21 StGB enthält keine Aufzählung solcher Umstände, die abschliessend alle jene möglichen Strafmilderungsgründe konkretisiert. Ich sagte in meinem vorangegangenen Beitrag „ausdrücklich“!
Du sprichst wohl von §20, auf den §21 verweist. Hier geht es um schuldloses Handeln aufgrund von
seelischer Störungen.
So soll es wohl vorliegend gewesen sein? Ok.
Naheliegend.
Von welchen Sachverhalten du das dann am
Ende ableitest, dass ein solcher Fall vorliegt, das ist nun aber die Frage, die ich gestellt hatte.