TatzFatal schrieb:Obdachlose können unter der Voraussetzung H4 beantragen wenn sie eine gültige Postadresse vorlegen können, ein Bankkonto haben, und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehn.
Auf wieviele Obdachlose trifft das zu?
Das stimmt alles nicht. Ich bin vom Fach. Bitte schau tatsächlich im Paragraph 7 des SGB II nach. Das ist der Beleg, den du forderst. Die Postadresse kann auch beispielsweise ein Obdachlosenheim sein, wo die Post regelmäßig vom Betreffenden abgeholt wird. Oder die Anschrift eines Bekannten. Es ist rein der gewöhnliche bzw im Zweifel der tatsächliche Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Jobcenters maßgeblich. Es dürfen Bescheide unter bestimmten Voraussetzungen auch öffentlich zugestellt werden. Die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt ist nur für Leistungen nach dem SGB III Anspruchsvoraussetzung - also Arbeitslosengeld. Im SGB II zählt tatsächlich allein die Erwerbsfähigkeit und die Hilfebedürftigkeit. Ich könnte dazu auch noch weiter ausführen, aber das Thema ist gerade ohnehin OT. Ein Bankkonto ist auch nicht erforderlich. Es wird auch per Scheck oder in Notfällen bar ausgezahlt.
Welche Belege hast DU für deine Argumentation?