@ Ma_Ve
ich muss hier niemanden überzeugen. Aber da gibt es etliche Hinweise, dass mit den Arbeitsabläufen der Polizei nicht immer alles stimmt. Unter anderen jahrelang das Grundgesetz zu mißachten und willkürlich mit zivilen Bürgern zu verfahren...!
Ein Auszug von der neuen rheinischen Zeitung
"Im Polizeirevier war Oury Jalloh bereits bekannt. Seine, über die Leibesvisitation aufgefundene aufenthaltsrechtliche „Duldung“ genügte den beteiligten Polizeibeamten sowie dem Dienstgruppenleiter des Dessauer Reviers jedoch nicht. Dieser veranlasste eine ärztliche Untersuchung und Blutprobe gegen den Willen Oury Jallohs. Wider besseres Wissen attestierte der Polizeiarzt Hafttauglichkeit. Gewaltsam wurde Oury Jalloh in den Zellentrakt bugsiert und vorgeblich zu seiner eigenen Sicherheit an Händen und Füßen auf eine vermeintlich feuerfeste Matratze rücklings fixiert. Die diensthabenden Polizeibeamten handelten routiniert wider die vorgeschriebenen Gewahrsamsregeln: Statt den ihnen vollständig ausgelieferten, alkoholisierten und ob seiner widerrechtlichen Inhaftierung aufgebrachten Mann ständig zu beaufsichtigen, gingen sie ihrem gewohnten Dienst nach oder in die Kantine. Schließlich blieb sich der vorgeblich zu seiner eigenen Sicherheit in Gewahrsam festgehaltene Oury Jalloh über zwei Stunden – unterbrochen von unregelmäßigen Kontrollen – in der Zelle selbst überlassen."
"Polizeiliche Gewaltroutinen
An diesem rechtswidrigen polizeilichen Zwangs- und Gewalthandeln nahmen weder das Dessauer noch das Magdeburger Landgericht merklich Anstoß. Auch der 4. Strafsenat des BGH monierte im Revisionsverfahren diese Polizeipraxis nicht. Es blieb der Staatsanwaltschaft vorbehalten, am 13. März 2012 anzuregen, dem angeklagten Dienstgruppenleiter aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme den rechtlichen Hinweis zu erteilen, es käme eine Bestrafung nicht nur wegen Körperverletzung mit Todesfolge (ggf. fahrlässige Tötung) gemäß der Anklage, sondern wegen Köperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Todesfolge in einem minder schweren Fall in Betracht. Eine höhere Strafzumessung könnte demnach die Folge sein.
Nach der Strafprozessordnung (§ 265 Abs. 1 StPO) muss ein solcher Hinweis durch das Gericht erfolgen, da ansonsten nur die zur Anklage zugelassenen Strafrechtsbestimmungen zugrunde gelegt werden dürfen. Die Staatsanwaltschaft stellte fest: Es habe überhaupt kein Grund bestanden, Oury Jallohs Identität feststellen zu wollen und ihn dazu zwangsweise zu durchsuchen. Es habe ebenso kein Grund vorgelegen, ihn gewaltsam seiner Freiheit zu berauben und auf das Revier mitzunehmen. Für eine fortgesetzte Ingewahrsamnahme fehlte jede rechtliche Grundlage. Spätestens aber mit der Absicht des angeklagten Dienstgruppenleiters, Oury Jalloh bis zum Nachmittag gefesselt einzusperren, hätte er nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 38 Abs. 1 SOG LSA und § 163 c Abs. 1 StPO) unverzüglich einem Richter vorgeführt werden müssen, der über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung zu entscheiden gehabt hätte.
Auch dieses war, in Missachtung der Grundrechte Oury Jallohs, nicht erfolgt. Da für den zuständigen Dienstgruppenleiter eine zeitnahe Identitätsfeststellung möglich gewesen wäre und er bereits angelegte erkennungsdienstliche Unterlagen leicht hätte einsehen können, setzte die Staatsanwaltschaft ein vorsätzliches Handeln voraus. Warum sollte Oury Jalloh vorsätzlich der Freiheit beraubt worden sein? Über den Entzug der Freiheit und die Dauer der exekutiven Maßnahme entschied jedenfalls grundrechtswidrig kurzerhand die Dessauer Polizei selbst."
Die Strafkammer befand es für rechtens, den Antrag der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, obwohl die Eintragungen polizeilicher Maßnahmen im Gewahrsamsbuchs ergeben hatten, dass im Verlauf von zehn Jahren seit 1995 bei keiner Festnahme je eine richterliche Entscheidung eingeholt worden war.
In der mündlichen Urteilsbegründung wird die schon gewohnheitsmäßige rechtswidrige Kollektivpraxis des Dessauer Polizeireviers, keine richterliche Anordnung bei mehrstündigen Inhaftierungen einzuholen, als Entlastungsgrund des Angeklagten vom Vorwurf der Freiheitsberaubung pervertiert."
Hier der Link
http://www.nrhz.de/flyer/beitrag.php?id=19142 (Archiv-Version vom 08.01.2018)Ma_Ve schrieb:ch gehe von einer Ingewahrsamnahme nach Paragraf 22 SPolG aus.
Diese juristische Theorie dürfte hiermit wohl vom Tisch sein...