Maria L. in Freiburg ermordet
09.01.2017 um 03:22@Tussinelda
War klar, dass es irgendeine rechtliche Grundlage dafür geben muss, denn sonst hätte man die Fotos der Zeugin ja nicht veröffentlichen können. Danke für die Info, jetzt dürfte zumindest der Sachverhalt geklärt sein!
(2) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Zeugen und Hinweise auf das der Veröffentlichung zugrunde liegende Strafverfahren sind auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere die Feststellung der Identität des Zeugen, auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Veröffentlichung muss erkennbar machen, dass die abgebildete Person nicht Beschuldigter ist.Den relevanten Abschnitt hättest du direkt auch zitieren können, damit nicht jeder nun extra den Link anklicken braucht ;-)
War klar, dass es irgendeine rechtliche Grundlage dafür geben muss, denn sonst hätte man die Fotos der Zeugin ja nicht veröffentlichen können. Danke für die Info, jetzt dürfte zumindest der Sachverhalt geklärt sein!