Die letzten Beiträge hier sind zwangsläufig spekulativ, da wir hier weder die genauen Umstände der Tat noch die exakten Ergebnisse der gerichtsmedizinischen Untersuchung kennen.
Insofern sind die Fragen von
@justice12 durchaus berechtigt, und die Anklagevertretung wird einen schlüssigen Ablauf der Tat präsentieren müssen, der alle Indizien miteinander verbindet. Noch sind da einige Fragen offen, nicht nur nach der genauen Todesart oder dem Todeszeitpunkt, auch die Rolle des ominösen Fahrrades ist ja noch gar nicht klar.
Die bisher bekannten Ermittlungsergebnisse im Bereich der DNA Analyse -wenngleich diese auch nicht unfehlbar ist- erlauben immerhin von einem dringenden Tatverdacht auszugehen und bilden somit sicherlich das Fundament der Ermittlungen gegen diesen Tatverdächtigen.
Mehr werden wir vielleicht später erfahren.
Was die strafrechtliche Würdigung der Tat angeht, ist die Diskussion ebenfalls noch verfrüht. Gerade im Bezug auf einen Mordvorwurf werden sich entscheidende Fakten eventuell aus den oben genannten forensischen Ermittlungsergebnissen ergeben, vielleicht aber auch nicht.
Allerdings sollte man den Blick nicht ausschliesslich auf Mord richten, das deutsche Strafrecht ist recht spezifiziert. Es gibt zum Beispiel auch den § 178 StGB dessen Strafmass (für Erwachsene) ebenfalls u.a. eine lebenslange Freiheitsstrafe einschliesst, ohne dass man sich dafür auf die schwierige Ebene der Mordmerkmale begeben muss.
Die Staatsanwaltschaft hat also einige Instrumente im Arsenal, welche sie nutzen kann, um eine halbwegs gerechte Strafe für diese Tat zu erreichen.
Was die Fragen nach einer fahrlässigen Tötung angeht, deutet der Gesamtzusammenhang wohl darauf hin, dass diese hier nicht in Betracht kommt. Eine fahrlässige Tötung liegt da vor, wo der Täter den Tod verursacht hat, aber sich des Risikos nicht bewusst war, obwohl er sich des Risikos seiner Handlung, den Tod zu verursachen, bewusst sein sollte. Typisches Beispiel ist eine Geschwindigkeitsübertretung im Strassenverkehr, oder ein Missachten eines Rotlichts etc. Schon ein Risikobewusstsein, aber Missachtung dessen, führt an die Grenze zu anderen Straftatbeständen.
Hier liegt ja anscheinend eine Vergewaltigung vor, das heisst hier würde bereits § 178 StGB greifen, der bereits die "leichtfertige" Verursachung des Todes berücksichtigt:
§ 178
Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
https://dejure.org/gesetze/StGB/178.html