Totschlag wird durch Gerichtsmedizin zu Körperverletzung mit Todesfolge
22.08.2016 um 01:35Im Fall Niklas hat sich nun anscheinend ergeben, und ich kann mich da nur auf den im EP verlinkten Artikel verlassen, dass sich keine schwere Gewalteinwirkung nachweisen lässt. Eine solche aber hätte man gebraucht, um den Tatbestand des Totschlags aufrecht erhalten zu können:
Wie schon gesagt, beim Totschlag muss man die Tötungsabsicht nachweisen. Wenn sich diese nicht anderweitig nachweisen lässt, zum Beispiel durch Äusserungen des Täters, dann schaut man nach der Art und Weise der Tötung. Ergibt sich aus der Art und Weise, dass diese im Regelfall zum Tode führt, lässt sich daraus eine solche Absicht meist nachweisen, zumindest im Rahmen des "Eventualvorsatzes" (dolus eventualis) der besagt, ein Täter handelt auch dann vorsätzlich, wenn er zwar den Tod nicht unbedingt wollte, aber wusste, dass sein Handeln den Tod hervorrufen kann, und das billigend in Kauf nahm.
Bei so schweren Tritten gegen den Kopf eines Menschen, die einen Schädelbruch verursachen, kann man z.B. davon ausgehen: der Täter hätte wissen müssen, dass eine so massive Gewalteinwirkung zum Tode führen kann und hat das mindestens billigend in Kauf genommen. Also Totschlag.
Hier scheinen nun aber keine so massiven Gewalteinwirkungen nachweisbar. Daher steht in Frage, ob der Täter wirklich den Tod wollte oder auch nur billigend in Kauf nahm.
Ergo ist es passender, hier wegen KV mit Todesfolge anzuklagen. Der Unterschied ist, dass nur eine vorsätzliche Körperverletzung nachgewiesen werden muss, was hier wohl im Raum steht, und dass hinsichtlich der Todesfolge lediglich ein Zusammenhang bestehen muss. Im Prinzip: solange die Tathandlung, also die Tritte, geeignet sind, den Tod herbeizuführen, dann liegt hier KV mit Todesfolge vor. Dabei ist es letztlich egal, ob bei diesem Opfer der Tod eintrat, weil er eine besondere Konstitution hatte oder nicht. Solange das Grundrisiko generell bestand und der Täter im Hinblick auf die Todesfolge also mindestens fahrlässig handelte, ist § 227 anwendbar.
Ganz separat davon muss dann der Richter, wenn er überzeugt ist, dass der Täter hier schuldhaft gehandelt hat, das Strafmass festlegen. Und hier fliessen dann viele individuelle Merkmale der Tat, des Täters und des Opfers ein.
Am Ende also kann das Strafmass genau so hoch oder niedrig sein wie bei einer Verurteilung wegen Totschlag. Es kommt ganz auf die Umstände und die Richter an.
Wie schon gesagt, beim Totschlag muss man die Tötungsabsicht nachweisen. Wenn sich diese nicht anderweitig nachweisen lässt, zum Beispiel durch Äusserungen des Täters, dann schaut man nach der Art und Weise der Tötung. Ergibt sich aus der Art und Weise, dass diese im Regelfall zum Tode führt, lässt sich daraus eine solche Absicht meist nachweisen, zumindest im Rahmen des "Eventualvorsatzes" (dolus eventualis) der besagt, ein Täter handelt auch dann vorsätzlich, wenn er zwar den Tod nicht unbedingt wollte, aber wusste, dass sein Handeln den Tod hervorrufen kann, und das billigend in Kauf nahm.
Bei so schweren Tritten gegen den Kopf eines Menschen, die einen Schädelbruch verursachen, kann man z.B. davon ausgehen: der Täter hätte wissen müssen, dass eine so massive Gewalteinwirkung zum Tode führen kann und hat das mindestens billigend in Kauf genommen. Also Totschlag.
Hier scheinen nun aber keine so massiven Gewalteinwirkungen nachweisbar. Daher steht in Frage, ob der Täter wirklich den Tod wollte oder auch nur billigend in Kauf nahm.
Ergo ist es passender, hier wegen KV mit Todesfolge anzuklagen. Der Unterschied ist, dass nur eine vorsätzliche Körperverletzung nachgewiesen werden muss, was hier wohl im Raum steht, und dass hinsichtlich der Todesfolge lediglich ein Zusammenhang bestehen muss. Im Prinzip: solange die Tathandlung, also die Tritte, geeignet sind, den Tod herbeizuführen, dann liegt hier KV mit Todesfolge vor. Dabei ist es letztlich egal, ob bei diesem Opfer der Tod eintrat, weil er eine besondere Konstitution hatte oder nicht. Solange das Grundrisiko generell bestand und der Täter im Hinblick auf die Todesfolge also mindestens fahrlässig handelte, ist § 227 anwendbar.
Ganz separat davon muss dann der Richter, wenn er überzeugt ist, dass der Täter hier schuldhaft gehandelt hat, das Strafmass festlegen. Und hier fliessen dann viele individuelle Merkmale der Tat, des Täters und des Opfers ein.
Am Ende also kann das Strafmass genau so hoch oder niedrig sein wie bei einer Verurteilung wegen Totschlag. Es kommt ganz auf die Umstände und die Richter an.