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Totschlag wird durch Gerichtsmedizin zu Körperverletzung mit Todesfolge

139 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, Gerichtsmedizin, Körperverletzung Mit Todesfolge ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Totschlag wird durch Gerichtsmedizin zu Körperverletzung mit Todesfolge

22.08.2016 um 01:35
Im Fall Niklas hat sich nun anscheinend ergeben, und ich kann mich da nur auf den im EP verlinkten Artikel verlassen, dass sich keine schwere Gewalteinwirkung nachweisen lässt. Eine solche aber hätte man gebraucht, um den Tatbestand des Totschlags aufrecht erhalten zu können:

Wie schon gesagt, beim Totschlag muss man die Tötungsabsicht nachweisen. Wenn sich diese nicht anderweitig nachweisen lässt, zum Beispiel durch Äusserungen des Täters, dann schaut man nach der Art und Weise der Tötung. Ergibt sich aus der Art und Weise, dass diese im Regelfall zum Tode führt, lässt sich daraus eine solche Absicht meist nachweisen, zumindest im Rahmen des "Eventualvorsatzes" (dolus eventualis) der besagt, ein Täter handelt auch dann vorsätzlich, wenn er zwar den Tod nicht unbedingt wollte, aber wusste, dass sein Handeln den Tod hervorrufen kann, und das billigend in Kauf nahm.

Bei so schweren Tritten gegen den Kopf eines Menschen, die einen Schädelbruch verursachen, kann man z.B. davon ausgehen: der Täter hätte wissen müssen, dass eine so massive Gewalteinwirkung zum Tode führen kann und hat das mindestens billigend in Kauf genommen. Also Totschlag.

Hier scheinen nun aber keine so massiven Gewalteinwirkungen nachweisbar. Daher steht in Frage, ob der Täter wirklich den Tod wollte oder auch nur billigend in Kauf nahm.

Ergo ist es passender, hier wegen KV mit Todesfolge anzuklagen. Der Unterschied ist, dass nur eine vorsätzliche Körperverletzung nachgewiesen werden muss, was hier wohl im Raum steht, und dass hinsichtlich der Todesfolge lediglich ein Zusammenhang bestehen muss. Im Prinzip: solange die Tathandlung, also die Tritte, geeignet sind, den Tod herbeizuführen, dann liegt hier KV mit Todesfolge vor. Dabei ist es letztlich egal, ob bei diesem Opfer der Tod eintrat, weil er eine besondere Konstitution hatte oder nicht. Solange das Grundrisiko generell bestand und der Täter im Hinblick auf die Todesfolge also mindestens fahrlässig handelte, ist § 227 anwendbar.

Ganz separat davon muss dann der Richter, wenn er überzeugt ist, dass der Täter hier schuldhaft gehandelt hat, das Strafmass festlegen. Und hier fliessen dann viele individuelle Merkmale der Tat, des Täters und des Opfers ein.

Am Ende also kann das Strafmass genau so hoch oder niedrig sein wie bei einer Verurteilung wegen Totschlag. Es kommt ganz auf die Umstände und die Richter an.


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Totschlag wird durch Gerichtsmedizin zu Körperverletzung mit Todesfolge

22.08.2016 um 02:31
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Am Ende also kann das Strafmass genau so hoch oder niedrig sein wie bei einer Verurteilung wegen Totschlag.
ich hab mir gerade angesehen wie der fall in österreich beurteilt werden würde. da siehts schon wieder ganz anders aus.

totschlag (§ 76): 5 bis 10 jahre
kv mit todesfolge durch misshandlung (§ 86 (1)): 1 bis 10 jahre
kv mit todesfolge durch verletzung (§ 86 (2)): 1 bis 15 jahre
absichtlich schwere kv mit todesfolge (§ 87 (2)): 5 bis 15 jahre

ist mir bisher gar nicht aufgefallen, dass § 86 (2) und § 87 (2) strenger bestrafen als totschlag!


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Totschlag wird durch Gerichtsmedizin zu Körperverletzung mit Todesfolge

22.08.2016 um 03:34
@osttimor
Es ist relativ typisch für Strafsysteme, da einen sehr weiten Rahmen zu setzen, und damit sogar die Möglichkeit zu schaffen, dass eine KV unter bestimmten Umständen höher bestraft werden kann als ein Totschlag. Zumindest in der Theorie. Ob Richter dann auch diese Rahmen ausschöpfen ist eine andere Frage.

In den USA, nehmen wir mal den Staat Arizona als Beispiel, ist das auch so. Dort kennt man den Tatbestand der KV mit Todesfolge nicht explizit, es kommt auf die Umstände an, ob eine Tat als "second degree murder," "manslaughter," oder "criminally negligent homicide," oder aber "aggravated assault" angeklagt wird, wobei sowohl second degree murder und manslaughter in etwa dem deutschen oder österreichischen Totschlag entsprechen, criminally negligent homicide der fahrlässigen Tötung, und aggravated assault der schweren oder gefährlichen KV.

Und auch da ist das potentielle Strafmass interessant: denn für den "aggravated assault" ist ein höheres Strafmass vorgesehen als für die fahrlässige Tötung: bei einem Ersttäter kommen für die fahrlässige Tötung 1-4 Jahre in Betracht, für den aggravated assault 2-9 Jahre. Das ist auch folgerichtig, wenn man eben eine weit höhere kriminelle Energie bei der schweren oder gefährlichen KV ansetzt, als bei einer wirklichen fahrlässigen Tötung.

Für den Totschlag, oder den Mord zweiten Grades wird mehr als nur einfache Fahrlässigkeit vorausgesetzt, hier eine relative bewusste Tötungshandlung, die also in D/Ö etwa dem dolus eventualis entspricht. Dann wird das Strafmass erheblich höher: Von drei bis 25 Jahre.

Aber auch hier wird deutlich, dass am Ende der Richter die Wahl hat und es keineswegs so ist, dass ein Täter wie in diesem Fall mit "weniger" davon kommt, nur weil die Tötungsabsicht nicht klar beweisbar ist.

Wie gesagt, das ist die Theorie, die sich die Gesetzgeber überlegt haben. In der Praxis entscheiden nun Richter darüber, "wieviel" im Einzelfall angebracht ist. Und da kann man immer wieder anderer Meinung sein.

Am Ende geht es bei dieser Diskussion hier doch um eine andere Frage, nämlich ob irgendwie die Konstitution des Opfers einen Unterschied machen sollte. Darüber kann man trefflich streiten.

Im englisch/amerikanischen Recht gilt die Regel: "a violent perpetrator has to take his victim as he finds him," ein Grundsatz der im Strafrecht durch Richter Lawton im Fall R v Blaue ausgedrückt wurde, der aber eine Regel impliziert, die bereits im 18. Jahrhundert im angelsächsischen Zivilrecht galt ("eggshell rule.") Das besagt: der Täter hat Pech gehabt, wenn sein Opfer unerwartet empfindlich war.

Andererseits kann man fragen, wenn man davon ausgeht, dass Strafrecht die Intention des Täters bestrafen soll, nicht die Tatfolge: kann man einen Täter wie einen Mörder bestrafen, wenn seine Intention wirklich nur eine ganz einfache KV, ein Schlag, gewesen ist, das Opfer aber unnatürlich empfindlich war?


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Totschlag wird durch Gerichtsmedizin zu Körperverletzung mit Todesfolge

22.08.2016 um 08:52
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb: Andererseits kann man fragen, wenn man davon ausgeht, dass Strafrecht die Intention des Täters bestrafen soll, nicht die Tatfolge: kann man einen Täter wie einen Mörder bestrafen, wenn seine Intention wirklich nur eine ganz einfache KV, ein Schlag, gewesen ist, das Opfer aber unnatürlich empfindlich war?
Das interessante an diesem Fall ist, daß wir es offenbar mit einer Kombination sich überkreuzender Gegebenheiten zu tun haben:

der erste Schlag (wg. Unkenntnis der Vorerkrankung "Intention KV") war wohl schlußendlich todesursächlich, während die Tritte zum Kopf ("Intention Mord" oder mind. "dolus eventualis") gar nicht die schweren Auswirkungen hatten, die man erwarten würde.

Die "Intention "Mord" ist hier ja zumindest nicht ganz so von der Hand zu weisen, wie beim Beispiel mit der Ohrfeige oder dem Erschrecken/Herzinfarkt.

Wobei ich v.a. bei Jugendlichen, womöglich noch alkoholisiert, grundsätzlich eher von "Denn sie wissen nicht, was sie tun" ausgehe, als einer echten Tötungsabsicht. (Hoffe ich doch zumindest.)

Ich möcht kein Richter sein, schon gar kein Jugendrichter (s. auch K. Heisig).

Wikipedia: Kirsten Heisig


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Robert80 Diskussionsleiter
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Totschlag wird durch Gerichtsmedizin zu Körperverletzung mit Todesfolge

22.08.2016 um 09:17
@Rick_Blaine
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Andererseits kann man fragen, wenn man davon ausgeht, dass Strafrecht die Intention des Täters bestrafen soll, nicht die Tatfolge: kann man einen Täter wie einen Mörder bestrafen, wenn seine Intention wirklich nur eine ganz einfache KV, ein Schlag, gewesen ist, das Opfer aber unnatürlich empfindlich war?
Danke für Deine ausführlichen Antworten.

In dem Fall hat der Richter ja dann alle Möglichkeiten.

Der Pressetext von gestern, liest sich aber schon so wie eine entschuldigung des Täters und da geht mir eben echt die Hutschnur hoch.

In diesem Fall hat der Täter ja leider nicht "nur" einmal zugeschlagen, sondern hat auch nachgetreten und das soll dann am Ende "Körperverletzung mit Todesfolge" sein?

Wenn der erste Schlag schon der tödliche war, ist die logische Konsequenz, das er auf einen bewusstlosen bzw. leblosen Körper eingetreten hat. Der Täter konnte nicht Wissen das er bereits tot ist, er konnte auch nicht Wissen, dass das Opfer eine solche Erkrankung hat.

Nun hoffe ich, dass ihm nicht nur das Pro angerechnet wird, sondern auch das Contra.


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Totschlag wird durch Gerichtsmedizin zu Körperverletzung mit Todesfolge

22.08.2016 um 10:38
Zitat von Robert80Robert80 schrieb:Nun hoffe ich, dass ihm nicht nur das Pro angerechnet wird, sondern auch das Contra.
Gerade wenn jemand getötet wurde schauen unsere Gerichte doch sehr genau hin und es wird das FÜR und WIDER abgewogen. Sicher, es gibt Ausnahmen, aber schlussendlich arbeiten in der Justiz auch nur Menschen.


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Totschlag wird durch Gerichtsmedizin zu Körperverletzung mit Todesfolge

22.08.2016 um 10:45
@Robert80
Zitat von Robert80Robert80 schrieb:Wenn der erste Schlag schon der tödliche war, ist die logische Konsequenz, das er auf einen bewusstlosen bzw. leblosen Körper eingetreten hat. Der Täter konnte nicht Wissen das er bereits tot ist, er konnte auch nicht Wissen, dass das Opfer eine solche Erkrankung hat.
Aus deinem Link...
Eine Woche später starb er im Krankenhaus.
Dass der erste Schlag wohl ursächlich für die Verletzung war, die schließlich zum Tod geführt hat, bedeutet doch nicht, dass er unmittelbar danach schon tot war.


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Robert80 Diskussionsleiter
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Totschlag wird durch Gerichtsmedizin zu Körperverletzung mit Todesfolge

22.08.2016 um 10:55
@raitoningu
Sorry, da hast Du natürlich Recht.

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/fall-niklas-tritt-gegen-den-kopf-war-nicht-todesursache-a-1108815.html
"Todesursache war der Riss einer Ader im Gehirn", erläuterte Faßbender. Dieser sei laut Gutachten durch einen Schlag ausgelöst worden, der dem Tritt vorausgegangen war und im Normalfall keine schwerwiegenden Folgen gehabt hätte. Niklas war nach dem Schlag zu Boden gefallen. Als er reglos dort lag, soll der 20-Jährige ihm mit voller Wucht gegen den Kopf getreten haben.
Da bleibt man als Laie schon ein bisschen verwundert.


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Totschlag wird durch Gerichtsmedizin zu Körperverletzung mit Todesfolge

22.08.2016 um 11:09
Zitat von tobaktobak schrieb:der erste Schlag (wg. Unkenntnis der Vorerkrankung "Intention KV") war wohl schlußendlich todesursächlich, während die Tritte zum Kopf ("Intention Mord" oder mind. "dolus eventualis") gar nicht die schweren Auswirkungen hatten, die man erwarten würde.

Die "Intention "Mord" ist hier ja zumindest nicht ganz so von der Hand zu weisen, wie beim Beispiel mit der Ohrfeige oder dem Erschrecken/Herzinfarkt.
@tobak ich kann dir nur beipflichten. Wenn ein Täter sein Opfer bewustlos schlägt und dann das wehrlos am Boden liegende Opfer noch gegen den Kopf triit, dann war das eindeutig mit Mordabsicht. Zumal ein Kampfsportler die Situation einschätzen konnte, vom Opfer keine Gefahr ausging als es bewustlos am Boden lag.

Auch wenn es für den Staatsanwalt einfacher ist den Täter ohne Absichtsvermutung für lange Zeit wegsperren zu können, es ist und bleibt ein Mord.


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Totschlag wird durch Gerichtsmedizin zu Körperverletzung mit Todesfolge

22.08.2016 um 12:02
@yenredrose
Zitat von yenredroseyenredrose schrieb: es ist und bleibt ein Mord.
aha ... und welches mordmerkmal soll erfüllt sein? damit du dir die mühe der suche zu ersparen, hier mal alle infrage kommenden merkmerkmale:

§ 211

(2) Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.


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Robert80 Diskussionsleiter
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Totschlag wird durch Gerichtsmedizin zu Körperverletzung mit Todesfolge

22.08.2016 um 12:07
@DoctorWho
Was ist denn "grausam"? Gegen den Kopf treten ist doch grausam, oder nicht?

Heimtückisch ist es doch auch, einem wehrlosen gegen den Kopf zu treten, auch wenn die Gerichtsmedizin zu einem anderen Ergebnis der Todesursache kommt.


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Totschlag wird durch Gerichtsmedizin zu Körperverletzung mit Todesfolge

22.08.2016 um 12:12
@DoctorWho
Du hast die Antwort gepostet: den Satz mit den Hauptmerkmalen der Tat zusammengesetzt:

"Mörder ist, wer aus Mordlust oder sonst aus niedrigen Beweggründen, mit gemeingefährlichen Mitteln einen Menschen tötet."

Soweit mir bekannt ist hat der Täter den Gymasiasten grundlos angegriffen. --> Mordlust
Ihn aus niedrigen Beweggründen --> aggressiver Kampfsportler, der seine körperliche Überlegenheit an einem Schwächeren ausübt
Gemeingefährlichen Mitteln --> Faustschläge und Fusstritte gegen den Kopf
Einen Menschen Tötet --> 1 woche später war das Opfer infolge des Angriffs tot.

Noch Fragen?

Ich will nicht, dass diese aggressiven Kampfmaschinen frei rumlaufen. Lebenslänglich mit anschließender Sicherheitsverwahrung oder Uhrwerk Orange, darf er sich aussuchen.


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Totschlag wird durch Gerichtsmedizin zu Körperverletzung mit Todesfolge

22.08.2016 um 12:28
@yenredrose
Zitat von yenredroseyenredrose schrieb:Noch Fragen?
bei deinen antworten eigentlich keine mehr ... außer vielleicht ... hast du dir schon mal die mühe gemacht, die mordmerkmale zumindest mal zu googeln? wenigstens das könnte man in einer diskussion, in der es um (fach)wissen geht, ja verlangen ...

über den letzten satz schweigen wir mal lieber ...

@Robert80
gegen den kopf treten ist nicht grausam im sinne des § 211 StGB. ich darf mal zitieren:

aus BeckOK StGB/Eschelbach StGB § 211 Rn. 60

Der objektive Teil des Mordmerkmals verlangt nach der gebräuchlichen Definition die Zufügung besonders starker Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (BGHSt 3, 180 (181); 3, 264 (265); 49, 189 (195); OLG Braunschweig NJW 1948, 272 (273)).

aus Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Eser StGB § 211 Rn. 27

(grausam) tötet, wer dem Opfer Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer (insoweit and. Schneider MK 133 f) Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (BGH NStZ 08, 29, StV 97, 566, Rüping JZ 79, 620). Dazu verlangt die hM subjektiv ein Handeln des Täters aus einer gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung ... Eine solche ist jedoch regelmäßig schon dann anzunehmen, wenn der Täter die Schmerzen in Kenntnis ihrer Wirkung zufügt ... Da es sich objektiv um die Zufügung schwerer Leiden handeln muss, ist Grausamkeit zu verneinen, wenn dem Opfer bereits jede Empfindungsfähigkeit fehlt.


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Totschlag wird durch Gerichtsmedizin zu Körperverletzung mit Todesfolge

22.08.2016 um 13:12
@Robert80
ach ja ... und heimtücke liegt hier bezüglich der tritte gegen den kopf auch nicht vor, denn heimtückisch handelt nur,

" wer die Arglosigkeit und die gerade infolge der Arglosigkeit vorhandene Wehrlosigkeit des Angegriffenen bewusst zur Begehung der Tat ausnutzt (BGHSt 30, 105 (116); 32, 382 (383 f); 39, 353 (368); BGH NStZ 2015, 31 (32); NStZ-RR 2016, 43 (44); Urt. v. 3.9.2015 – 3 StR 242/15)." aus BeckOK StGB/Eschelbach StGB § 211 Rn. 37

das ist anhand des geschilderten geschehensablaufes ausgeschlossen.


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22.08.2016 um 13:44
@DoctorWho
Zitat von DoctorWhoDoctorWho schrieb: Der objektive Teil des Mordmerkmals verlangt nach der gebräuchlichen Definition die Zufügung besonders starker Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (BGHSt 3, 180 (181); 3, 264 (265); 49, 189 (195); OLG Braunschweig NJW 1948, 272 (273)). 
Sorry, falls die Frage blöd sein sollte, aber das interessiert mich dann doch:

Wie ist es dann bei Erschießen, wenn das Opfer sofort tot ist?


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Totschlag wird durch Gerichtsmedizin zu Körperverletzung mit Todesfolge

22.08.2016 um 14:07
@tobak
ich verstehe jetzt deine frage nicht ganz


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Totschlag wird durch Gerichtsmedizin zu Körperverletzung mit Todesfolge

22.08.2016 um 15:21
@DoctorWho

Hat sich schon geklärt, hatte mich nur verlesen.
Ein Schlag gegen die Schläfe kann, wie jeder Kampfsportler weiß, auch tödlich sein:
Die Mordkommission hat den Tatablauf detailliert rekonstruiert. Demnach war Niklas, der mit einem Freund und zwei Freundinnen unterwegs war, aus der Gruppe der späteren Angreifer zunächst verbal provoziert worden. Niklas wollte die Jugendlichen deshalb zur Rede stellen. Nach einem kurzen Wortgefecht versetzte der Haupttäter Niklas einen heftigen Schlag gegen die Schläfe. Niklas ging zu Boden, blieb regungslos liegen. Seine Freunde eilten ihm zur Hilfe und wurden von einem der anderen Täter geschlagen. „Dann kam der Haupttäter zurück und trat Niklas mit voller Wucht gegen den Kopf“, berichtet Faßbender.
http://m.faz.net/aktuell/gesellschaft/kriminalitaet/niklas-p-war-bei-tritt-gegen-kopf-schon-bewusstlos-14239717.html

Wut, Neid & Rache als Motiv könnte man sich hier zwar auch gut vorstellen, aber das mag juristisch wohl anders definiert sein.
Mich würde noch allgemein interessieren, ob und inwieweit die Überzahl der Täter in das Urteil mit einbezogen wird.
Ungewöhnlich sei zu erfahren, dass mindestens zwei der Täter akzentfrei deutsch gesprochen hätten, aber nicht zu erfahren, was sie gesagt hätten, und ob dies womöglich auf rassistische Tatmotive schließen lasse.
Wikipedia: Todesfall Niklas P.

Gälte sonst wohl auch als niedriger Beweggrund.
Wenige Stunden nach dem Tod von Niklas P. besuchte seine Mutter mit Picken den Tatort. Dort erhielt sie Zuspruch unter anderem von einer Frau, die ihren Sohn gerade aus der Klinik geholt habe, nachdem er vor einem halben Jahr zusammengeschlagen worden war, einer anderen Mutter, deren Sohn in der Nähe verprügelt worden war, und einem Vater, der von einem Messerangriff auf seinen Sohn berichtete.
Wikipedia: Todesfall Niklas P.

Also Routine mit Pech.


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Totschlag wird durch Gerichtsmedizin zu Körperverletzung mit Todesfolge

22.08.2016 um 16:47
Zitat von tobaktobak schrieb:Wie ist es dann bei Erschießen, wenn das Opfer sofort tot ist?
Selbst bei einem Kopfschuss leidet das Opfer in sehr kurzer Zeit extrem. Ein Schuss geht wohl immer über das Maß welches für eine Tötung notwendig ist hinaus.


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Totschlag wird durch Gerichtsmedizin zu Körperverletzung mit Todesfolge

22.08.2016 um 17:24
Danke,
@behind_eyes ,
daß du noch geantwortet hast.Das hab ich auch nicht gewußt, daß das so definiert wird.


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Totschlag wird durch Gerichtsmedizin zu Körperverletzung mit Todesfolge

22.08.2016 um 17:54
@tobak
Hey, ich denke mir das so. Vielleicht weiss Andy ob das tatsächlich so zu erklären ist.

@Rick_Blaine


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