brennan schrieb:Er war am Freitag zwecks erkennungsdienstlicher Behandlung von der Polizei abgeholt worden. Ermittelt wird aber nicht gegen ihn.
Eine Erkennungsdienstliche Behandlung, muss ja auf einer Rechtsgrundlage fußen.
Da gibt es 2 Möglichkeiten:
1. Erkennungsdienstliche Maßnahme zur Durchführung eines Strafverfahrens.
In diesem Fall, muss die Person einer Straftat beschuldigt werden und den Behörden müssen Anhaltspunkte vorliegen, dass die Person
als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Betracht kommt. Eine bloße vage Vermutung, reicht hier nicht aus.
2. Erkennungsdienstliche Maßnahme als präventive polizeiliche Maßnahme
Die Behörde muss ausführlich begründen, welche Tatsachen vorliegen, dass angenommen werden kann das diese Person in der
Zukunft eine Straftat begeht.
Oder das es zu einer Wiederholungstat kommt, in Bezug auf eine bereits begangene Tat.
Um die Anforderungen von 1 und 2 erfüllen zu können, muss es Ermittlungen gegeben haben.