Verbrechen in Höxter
15.12.2016 um 06:55@Hammurapi
Noch komplizierter ist die Wertung des Hilferufs. Man kann argumentieren, dass sie offensichtlich bemerkt haben, wie dramatisch die Lage ist. Den Taterfolg abwenden konnten sie zu dem Zeitpunkt offensichtlich nicht mehr. Insofern haben wir hier auch keinen Rücktritt.
Das alles ist sehr detailabhängig. Ich beneide die Staatsanwaltschaft hier nicht um den Job, den Mordvorwurf zu beweisen. Aber Mangels Faktenkenntnis kann ich nicht einschätzen, wie es ihr bisher gelingt.
Hammurapi schrieb:Und immer, wenn es um unterlassene Hilfeleistung geht, muss bewiesen werden, dass ein Angeklagter die hilfsbedürftige Notsituation hatte erkennen müssen und dann untätig blieb. Ab welchem Moment befand sich Susanne jedoch objektiv in einem lebensbedrohlichen Zustand? Wie will man das nachweisen? Und ist durch den telefonischen Notruf der Angeklagten nicht der Versuch zur Hilfeleistung belegt?Du sagst im Prinzip das Richtige, formulierst es aber ein wenig unglücklich, denn es geht ja bei der Anklage nicht um "unterlassene Hilfeleistung" als eigenem Straftatbestand, sondern um den weit schwerer wiegenden "Mord durch Unterlassen." Von der Sache her aber ist es richtig: Einen Mordvorsatz, und sei er auch nur bedingt, kann ich hier natürlich nur nachweisen, wenn ich nachweisen kann, dass die Täter sich entschlossen haben, die Tat zu begehen (subjektiver Tatbestand), und das setzt voraus, dass sie davon ausgehen, dass ihre "Unterlassung" die Gefahr, dass das Opfer stirbt, begründet oder erhöht.
Noch komplizierter ist die Wertung des Hilferufs. Man kann argumentieren, dass sie offensichtlich bemerkt haben, wie dramatisch die Lage ist. Den Taterfolg abwenden konnten sie zu dem Zeitpunkt offensichtlich nicht mehr. Insofern haben wir hier auch keinen Rücktritt.
Das alles ist sehr detailabhängig. Ich beneide die Staatsanwaltschaft hier nicht um den Job, den Mordvorwurf zu beweisen. Aber Mangels Faktenkenntnis kann ich nicht einschätzen, wie es ihr bisher gelingt.