Verbrechen in Höxter
18.05.2016 um 13:46@minnione
" Weiter ist eine Direktüberweisung an den Vermieter nur dann rechtmäßig, wenn die „zweckentsprechende Verwendung sonst nicht sichergestellt ist“, § 22 III SGB II.
Keine zweckentsprechende Leistung liegt vor, wenn der Hilfebedürftige nicht an den Vermieter bezahlt, so dass u.U. der zuständige Sozialleistungsträger erneut für die Mietrückstände zur Erhaltung der Wohnung und Vermeidung der Obdachlosigkeit aufzukommen hat. In allen anderen Fällen dürfen die Unterkunftskosten nur dann direkt an den Vermieter überwiesen werden, wenn der Hilfebedürftige zuvor schriftlich in Form einer Abtretungserklärung eingewilligt hat. Dies Abtretungserklärung sollte bis aufWiderruf erteilt werden."
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/53659697ea0819d01.php
minnione schrieb:Richtig es wird schon genau hingeschaut beim Jobcenter, besonders bei Privatinsolvenzen. Das wäre nämlich genau ein Grund die Miete direkt vom Amt zu überweisen, nicht jedoch es demjenigen es selbst zu überlassen.Falsch...
" Weiter ist eine Direktüberweisung an den Vermieter nur dann rechtmäßig, wenn die „zweckentsprechende Verwendung sonst nicht sichergestellt ist“, § 22 III SGB II.
Keine zweckentsprechende Leistung liegt vor, wenn der Hilfebedürftige nicht an den Vermieter bezahlt, so dass u.U. der zuständige Sozialleistungsträger erneut für die Mietrückstände zur Erhaltung der Wohnung und Vermeidung der Obdachlosigkeit aufzukommen hat. In allen anderen Fällen dürfen die Unterkunftskosten nur dann direkt an den Vermieter überwiesen werden, wenn der Hilfebedürftige zuvor schriftlich in Form einer Abtretungserklärung eingewilligt hat. Dies Abtretungserklärung sollte bis aufWiderruf erteilt werden."
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/53659697ea0819d01.php