@SCMP77 Es wurde anonym Strafanzeige gestellt. Das reicht aus:
http://www.rechtslexikon.net/d/strafanzeige/strafanzeige.htm (Archiv-Version vom 18.01.2016)Strafanzeige
Unter einer Strafanzeige versteht man die Mitteilung eines Bürgers gegenüber der Polizei, einem Gericht oder dem Staatsanwalt über den Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde. Durch diese Strafanzeige wird ein Ermittlungsverfahren in Gang gesetzt, denn nach den Grundsätzen des deutschen Strafprozessrechts müssen die Ermittlungsbehörden von Amts wegen bei allen Straftaten, die nicht Antragsdelikte sind, tätig werden und zumindest Vorermittlungen aufnehmen. Aus demselben Grund sind Polizeibeamte oder Staatsanwälte, die zufällig Kenntnis von einer möglichen Straftat erhalten, verpflichtet, kraft ihres Amtes Ermittlungen einzuleiten.
Da also nach einer Strafanzeige von Amts wegen ermittelt werden muss, wirkt sich auch eine spätere Rücknahme der Anzeige in der Regel nicht mehr auf den weiteren Verfahrensverlauf aus.
Anonyme Strafanzeige und Strafanzeige unter Wahrung der Anonymität
Es ist nicht von Bedeutung, ob eine Strafanzeige unter dem eigenen Namen, einem fremden Namen oder anonym erstattet wird. Es gibt zwar ärgerliche anonyme Strafanzeigen, die eher dem Denunziantentum zuzurechnen sind, aber manchmal bestehen durchaus nachvollziehbare Gründe dafür, dass jemand, der eine Anzeige erstattet, lieber anonym bleiben will, beispielsweise bei schwereren Steuerstraftaten.
Unabhängig von der Motivation prüfen dann die Behörden, ob der dargestellte Sachverhalt glaubhaft erscheint und eine Ermittlung rechtfertigt.
Es kommt auch vor, dass jemand zwar unter seinem Namen eine Anzeige erstattet, aber von der Behörde verlangt, dass seine Personalien gegenüber dem Beschuldigten geheim gehalten werden. Dies ist zwar zu Anfang der Ermittlungen möglich; zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens aber, wenn ein Verteidiger des Beschuldigten auftritt, der immer uneingeschränkt Akteneinsicht erhält, kann der Name des Anzeigeerstatters nicht verborgen bleiben.
Jede Mitteilung eines Bürgers an ein Amtsgericht, die Staatsanwaltschaft oder die Polizei, aus der sich ergibt, daß eine Straftat begangen worden ist. Soweit es sich nicht um geringfügige Straftaten handelt, die nur auf einen Strafantrag des Verletzten hin verfolgt werden, ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, jeder Strafanzeige nachzugehen, indem sie ein Ermittlungsverfahren einleitet mit dem Ziel, die näheren Umstände der Straftat aufzuklären, den Täter zu ermitteln und ihn einer Bestrafung durch das Gericht zuzuführen. Gelingt dies nicht, ist das Ermittlungsverfahren einzustellen. Ist der Anzeigende zugleich der Verletzte, muß die Staatsanwaltschaft ihm die Einstellung des Verfahrens und die Gründe dafür mitteilen. Er kann dann gegen die Einstellung Rechtsmittel einlegen (Klageerzwingungsverfahren). Sonst erfährt der Anzeigende nichts mehr vom weiteren Verlauf des Verfahrens. Er kann die Strafanzeige auch (im Gegensatz zum Strafantrag) nicht mehr «zurücknehmen». Eine allgemeine Pflicht, eine Strafanzeige zu erstatten, besteht nicht. Sie besteht nur bei besonders schweren Straftaten, die in § 138 StGB aufgeführt werden. Wer wider besseres Wissen einen anderen anzeigt, kann wegen falscher Verdächtigung selbst bestraft werden (§ 164 StGB).
ist Mitteilung einer Straftat an Polizei, Staatsanwaltschaft oder Amtsgericht schriftlich oder mündlich zu Protokoll und kann von jedermann erstattet werden (§ 158 StPO). Pflicht zur Anzeige besteht für Privatpersonen grundsätzlich nicht. Bei glaubhafter Kenntniserlangung von beabsichtigtem Friedensverrat, Hochverrat, Staatsgefährdung, Mord, Totschlag, Münzverbrechen, Raub, räuberischer Erpressung, Menschenraub, Verschleppung, erpresserischer Kindesraub, Mädchenhandel (Frauenhandel), gemeingefährlichem Verbrechen (§ 138 StGB) ist Nichtanzeige strafbar. - Erhalten Polizeibeamte oder Staatsanwälte Kenntnis von einer strafbaren Handlung, so haben sie die erforderlichen Ermittlungen anzustellen od. die zuständige Behörde zu verständigen; gleiches gilt für militärische Dienstvorgesetzte (§ 40 WehrstrafG). Rein private Kenntniserlangung einer nicht anzeigepflichtigen Straftat verpflichtet Staatsanwälte und Polizeibeamte nach herrschender Meinung nicht, der zuständigen Behörde Mitteilung zu machen. - Selbstanzeige.
(§ 158 StPO) ist die Mitteilung des Verdachts einer Straftat bei der zuständigen Behörde mit der Anregung zu prüfen, ob sie zu verfolgen ist. Die S. kann von jedermann bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidiensts und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich (auch anonym) angebracht werden. Eine allgemeine Anzeigepflicht für begangene Straftaten besteht grundsätzlich nicht. Lit.: Kürzinger, J., Private Strafanzeige und polizeiliche Reaktion, 1978; Hanak, G., Phänomen Strafanzeige, 2004; Klesczewski, D., Strafakte, 2004
Mitteilung eines Sachverhalts, der nach Ansicht des Mitteilenden Anlass für eine Strafverfolgung bietet. Die Strafanzeige, die gemäß § 158 Abs. 1
StPO formlos bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes sowie den
Amtsgerichten angebracht werden kann, ist i. d. R. eine bloße Anregung zur Aufnahme von Ermittlungen, kann aber auch mit einem Strafantrag verbunden sein. Auch anonyme oder vertrauliche Anzeigen sind echte Strafanzeigen, vgl. hierzu Nr. 8 RiStBV.
ist die Mitteilung des Verdachts einer Straftat mit der Anregung, zu prüfen, ob diese zu verfolgen ist. Sie kann (zum Unterschied vom Strafantrag) von jedermann erstattet werden, und zwar bei StA, Polizei oder Amtsgericht mündlich (dann Beurkundung) oder schriftlich (§ 158 I StPO). Eine Pflicht zur Anzeige begangener Straftaten besteht für Privatpersonen grundsätzlich nicht; anders bei Kenntnis vom Vorhaben gewisser schwerer Straftaten. Hierzu und wegen der Verfolgungs- und Anzeigepflicht von Beamten, Behörden usw. Anzeigepflicht (strafrechtl.), Legalitätsprinzip.