Mordanklage nach 41 Jahren
29.04.2018 um 00:32monstra schrieb:Nun hat man bei Mord noch das Problem, dass es sich um eine sehr schwere Straftat handelt und der Druck auf den Gerichten hoch ist, solche Taten auch zu verhandeln - und zu verurteilen.Wird öffentlich ein Mordvorwurf ausgesprochen, ist das der schwerwiegenste Vorwurf, den der Staat gegen einen Menschen aussprechen kann und ist damit die maximale Persönlichkeitsverletzung überhaupt (außer Freiheitsentzug), der ein Staat bewirken kann. Hier muss daher im Vorfeld auch ausreichend die Vorwürfe erhärtet sein und eine Verurteilung überhaupt ausreichend Aussicht auf Erfolg haben. Das kann daher keine Entschuldigung sein, dass die Anklage zugelassen wurde. Wenn ein Richter diesem Druck - ohne ausreichende Prüfung - dann nachgibt, hat das nicht wirklich mir Rechtsstaalichkeit zu tun.
Man braucht aber nur die mündliche Urteilsbegründung des Richters lesen, hätte er sich ausreichend Gedanken VORHER gemacht, hätte er schon vorher erkennen MÜSSEN, dass eine Verhandlung die Probleme der verschwundenen Akten nicht lösen kann. Schon kurz nach dem Vorfall konnte man die Sache nicht aufklären und letztendlich ist es vollkommen größenwahnsinnig, wenn man auf die Idee kommt, es nach 41 Jahren besser wissen zu wollen.
Es wird eben einfach wieder mal einer der vielen Fälle sein - wie Du schon andeutetst, wo sich der Richter wirklich keine EIGENEN Gedanken über die Sache gemacht hat und blind der StA vertraut hat. Aber er hat aber gerade diese Aufgabe, VOR Anklageerhebung die Wahrscheinlichkeit ausreichend zu prüfen, sonst könnte man im Rechtsstaat diesen Schritt ganz abschaffen. Der Gesetzgeber hat genau diesen Kontrollschritt geschaffen, weil er weiß, dass sich auch die StA mal sich in der Sache verrennt und solche Anklagen dann zu irreparablen Schäden für den Angeklagten führt, die auch durch einen Freispruch nicht behoben werden können. Diese Kontrolle hat hier aber offensichtlich versagt. Gerade deshalb muss die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung auch vom RICHTER im Vorfeld nochmals geprüft werden.
Dass die ursprüngliche StA sich verrant hatte, erkannte man schon im Pladoyer und nun auch dadurch, dass die Generalstaatsanwaltschaft verhindern musste, damit die StA keine Revision eingelegt hatte.