Mordanklage nach 41 Jahren
22.04.2017 um 09:08Schade, da wird die alte Frau immer noch nicht in Ruhe gelassen wird.
Aber es wäre zu hoffen, dass der BGH dieses Verfahren nutzt, festzulegen, wie bei einem solch lang zurückliegenden Verfahren die Fairness des Verfahrens gewährleistet werden kann und welche erhöhten Anforderungen an die Zulassung einer Anklage gestellt werden müssen.
Wir müssen uns erinnern, dass die entlastenden Punkte doch nur rein zufällig ans Tageslicht kamen und die belastenden Aussagen der Tochter nicht mit der Akte überprüfbar war. Nach einer solch langen Zeit ist es eben unwahrscheinlich, dass ein Angeklagter noch entlastende Zeugen findet.
Im vorliegenden Fall wurde die Glaubwürdigkeit der Tochter nur in Frage gestellt, weil die Angeklagte Korrespondenz mit ihrer Tochter aufgehoben hatte. Zusätzlich war es auch nur dem rein zufälligen Umstand geschuldet, weil ein Bekannter sich noch erinnern konnte, dass das einzelne Schlafen des Jungen wohl schon mehrfach vorgekommen sein soll und diese Aussage im krassen Gegensatz zu der Aussage der Tochter stand.
Zufall darf aber im Recht nicht dazu führen, dass erst dadurch eine Verteidigung Erfolg hat. Hier müssen in solchen Fälle - wenn die Akte verschwunden ist und eine solch lange Zeit vergangen ist - deutlich höhere Ansprüche an die Zulassung einer Anklage gestellt werden. Aus meiner Sicht darf bei einer fehlenden Akte erst gar keine Zulassung erfolgen, da die Akte schon damals entlastende Punkte gehabt haben könnte, wie beispielsweise die Aussage des Bekannten. Das Fehlen der Akte einfach zu ignorieren hat mit Fairness daher nicht das geringste zu tun und widerspricht auch dem Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten".
Ich hoffe, dass der BGH diese Chance nutzen wird.