@Tajna Es gibt hier eine Vielzahl von Ansprüchen.
Einmal die Kontinuität der einzelnen Aussagen in den einzelnen Zeugenbefragungen. Dann, wenn die Zeugin in einem wesentlichen Detail bewusst die Unwahrheit gesagt hat, ist ein Urteil basierend auf Ihre Aussage nur dann möglich, wenn andere ihre Aussage unterstützenden Elemente vorhanden sind. Es gibt noch weitere, aber diese sehe ich vorliegend als wesentlich an.
Sicherlich sind diese Rechtssätze des BGH immer dehnbar, das entscheidende Gericht hat da immer einen gewissen Entscheidungs-Spielraum.
Aber vorliegend haben wir schon mit dem ersten Rechtssatz ein Problem. Die Kontinuität in ihren Aussagen lässt sich schon mal nicht feststellen bzw. die Zeugin hat selber zugegeben, dass angeblich die Mutter 1974 sie zu gewissen Aussagen instruiert habe. Sprich, die ersten Aussagen gaben ein anderes Bild wieder als heute. Das ist das Problem, die Kontinuität war hier von vornherein nicht gegeben. Welche sind richtig? Ich persönlich kann mir nicht vorstellen, dass bei der Zeugenbefragung ein 12 jähriges Mädchen den Ermittlern etwas hätte vormachen können, es wäre schon damals ans Licht gekommen, dass sie die Unwahrheit gesagt hätte. Um hier die Kontinuität wirklich richtig bewerten zu können, wäre eben auch hier die Akte notwendig.
Kommen wir zum nächsten Punkt, der hier dann noch dazu kommt und auch nicht gerade unwesentlich ist. Die Frage ist natürlich immer, welches Details ist wesentlich.
Das Gericht muss sich aus der Aussage der Zeugin ein Bild machen, ob sie evtl. ein Belastungsinteresse besitzt. An diesem Punkt ist die Zeugin schon aufgefallen, als sie das frühere Verhältnis falsch wiedergegeben hatte und keine Antwort wusste, warum sie dies fehlerhaft wiedergegeben hatte. Der Vorsitzende hatte schon damals gesagt, dass dies ärgerlich sei, vermutlich auf Grund dieser Rechtsansicht des BGH.
Und dann gibt es den schweren Vorwurf, die Akte zu besitzen und zurück zu halten. Bzgl. dieses Vorwurfs hat sie sich eine in keiner Weise mehr glaubwürdige Räuberpistole erzählt. Das mögliche Zurückhalten der Akte kann man auch nicht mehr nur als ein Details ansehen, hier könnte man eher annehmen, dass sie ihre Aussage durch das Gericht nicht überprüfbar machen will, die Grundlage dieser Aussage dürfte eigentlich nicht mehr vorhanden sein.
Ich persönlich glaube, dass der Anwalt die Tragweite dieser Räuberpistole erkannt hatte und daher um die Beendigung des Verfahrens gebeten hatte, dem fast das Gericht auch nachgekommen ist, so hatte es gerade mal nur einen Verhandlungs-Tag vor den Plädoyers dazwischengeschoben, der wohl so unspektakulär verlaufen war, dass die Medien darüber nicht berichtet hatten. Die Aussage des Richters, falls sie von der Presse richtig wiedergegeben worden ist, dass da vielleicht noch etwas käme, zeigt schon eine gewisse Resignation in der Sache für die Wahrheitsfindung nichts Ausreichendes in der Hand zu haben.