Nightrider64 schrieb:Da es in der DDR aber wahrscheinlich nur einige wenige Modelle gab, wird sich das leicht nachvollziehen lassen, welches Modell mit welcher Sicherheitsvorrichtung dort stand.
Es gab damals eine hohe Anzahl von Gasunfällen ähnlicher Art.
Damit dürfte klar sein, dass nicht jeder Herd mit einer solchen ausgerüstet war.
Und wie stellst Du Dir das jetzt vor, dass das ermittelbar wäre, wenn die Akte verschwunden ist?
Das ist und bleibt in diesem Verfahren das große Problem, weil vieles mit ausreichender Sicherheit nicht mehr aufgeklärt werden kann. Und daher stellt sich mir eben immer und immer wieder die Frage, ob hier ein faires Verfahren überhaupt gewährt werden kann. Ich glaube nicht, aber wie gesagt, das wird der BGH im Falle eines Schuldspruchs klären müssen.
Ich schätze mal, dass der Gasherd keine solche Sicherheitseinrichtung hatte.
Der medizinische Gutachter hatte behauptet, dass er einen Unfall für möglich hält, wenn das Ganze in der Küche passiert wäre.
Würde diese Ansicht zutreffen, dann hätte die Gaszufuhr sofort gestoppt, wenn das Kind losgelassen hätte, es wäre dann kein weiteres Gas ausgetreten. Es ist kaum denkbar, dass ein Kind eine solch lange Zeit einfach den Knopf gedrückt hält, bis der Raum sich mit CO gefüllt hat, er hätte viel früher den Knopf losgelassen. Klar hätte es lokal früher zu höheren Konzentartionen kommen können, aber in dem Moment, wo das Kind ohnmächtig geworden wäre, hätte es den Knopf losgelassen. Mit einer solchen Sicherheitseinrichtung wäre das Szenario allein in der Küche extrem unwahrscheinlich aber der Gutachter hat sich anders geäußert.
Da der medizinische Gutachter es aber für möglich hält, ist anzunehmen, dass er diese Information einer fehlenden Sicherheitseinrichtung erhalten hat oder es zumindest kein Beleg für eine solche gibt.
Woher aber überhaupt der Mediziner diese Informationen hatte, ist bisher nicht geklärt worden, obgleich das Gericht schon zum Zapfenstreich bläst. Das wäre aber unerlässlich um auch die Aussagen der Mutter bewerten zu können.
Wie gesagt, es darf nur das verwendet werden, was auch vor Gericht zur Sprache kommt. Informationen aus der Akte an die Laienrichter am Gerichtssaal vorbei ist nicht erlaubt.