@calligraphie Das sind zwei Fragen. Einmal ob es hinsichtlich des Tatbestands Unterschiede zu D gibt bzw. ob es auch hier unterschiedliche Tatbestände gibt, wenn es unterschiedliche Faktoren bei den Opfern, der Tatausführung und so weiter gibt.
Die andere ist, ob das in der Strafmassbestimmung eine Rolle spielt.
Die Antwort ist in beiden Fällen ja.
1. In Deutschland unterscheidet man inzwischen zwischen Jugend- und Kinderpornographie mit einer Altersgrenze bei 14 Jahren. Der Besitz der einen oder der anderen sind zwei verschiedene Tatbestände. Beides sind allerdings Tatbestände, der Unterschied liegt eher im gesetzlichen Strafrahmen.
In den USA gilt als Kinderpornographie jede bildliche Darstellung sexueller Handlung oder Darstellung einer Person unter 18 Jahren. Es gibt also nur einen Tatbestand hinsichtlich des Alters der abgebildeten Minderjährigen.
2. In beiden Ländern wird weiterhin unterschieden zwischen Besitz, Verbeitung und Erwerb. Auch hier ist die Auswirkung ein eventuell unterschiedliches Strafmass.
3. Schwieriger wird es schon bei der genaueren Definition, was denn Pornographie ist. Da hilft auch der Gesetzgeber nicht sonderlich weiter, in den USA z.B. ist die Definition "sexual explicit conduct involving a minor." Hier muss man nun schauen, wie die obersten Gerichte "sexual explicit" definiert haben.
Soweit ich mich erinnere, war das etwas, was dem Abgeordneten geholfen hat. Das Thema ist recht wichtig, bei der Bewertung der Fälle. Grob gesagt, es wurde auch hier in den USA oft und vehement darüber gestritten, ob z.B. ein Bild eines nackten Kindes, das friedlich am Strand im Sand spielt, Pornographie ist oder nicht. Nach allem, was man im Rouven Fall erfahren hat, spielte diese Frage aber keine Rolle, denn die Videos etc. waren eindeutig, weil dort eindeutig sexuelle Handlungen zu sehen waren.
Ich habe die deutsche Rechtsprechung in den letzten Jahren dazu nicht im Detail verfolgt, aber es gab da wohl mal die Meinung, dass man das in Deutschland nicht so streng definiert wie in den USA. Hier gilt, dass auch ein Bild ohne direkte sexuelle Handlung durchaus Pornographie sein kann, wenn es z.B. "sufficiently sexually suggestive" ist. Juristen schauen dann z.B. auch in welcher Situation das Bild hergestellt wurde, zu welchem Zweck es verbreitet wurde und zu welchem vermutlichen Zweck es der Angeklagte verwendet hat. Das ist allerdings ein Thema, dessen ausführliche Diskussion hier zu weit geht, und, wie gesagt, im vorliegenden Fall auch nicht relevant gewesen ist.
4. Der grösste Unterschied zwischen beiden Ländern ist der Strafrahmen. In den USA werden die Delikte rund um Kinderpornographie weitaus höher bestraft als in Deutschland, die Höchststrafe liegt hier in der Regel bei 20 bis 30 Jahren, in bestimmten Fällen sogar höher. Dazu kommt, dass, wenn mehrere Taten vorliegen, nach amerikanischem Recht nicht zwingend eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden muss, die sich an der Höchststrafe eines Tatbestands orientieren muss, wie in Deutschland. Man kann also hier durchaus zu extrem hohen Strafen verurteilt werden, die am Ende lebenslänglich bedeuten.
5. In beiden Ländern gibt es allerdings einen Strafrahmen, der dem Gericht ermöglicht, unterschiedliche Faktoren auch unterschiedlich zu bewerten. Der Besitz von nur einem einzigen KP Bild wird daher in der Regel eine geringere Strafe bedeuten als der Besitz von 5000 solcher Bilder. Auch der Inhalt der Bilder kann das Gericht zu unterschiedlichen Strafen bringen, z.B. eine extrem brutale Vergewaltigung wird in der Regel höher bestraft werden, als ein einfaches Nacktbild eines Kindes usw. In den USA z.B. liegt der Strafrahmen für Vertrieb von KP bei einer Strafe zwischen 5 und 20 Jahren, das Gericht kann hier also sehr unterschiedliche Strafen verhängen, je nach dem, wie "schwer" es die Schuld des Angeklagten bewertet. In Deutschland liegt der Strafrahmen zwischen 3 Monaten und 5 Jahren, auch hier hat das Gericht also einen weiten Rahmen, der insgesamt aber erheblich unter dem amerikanischen liegt.
Die sogenannten Nebenfolgen einer Verurteilung sind auch unterschiedlich. In den USA gibt es die sogenannte "sex offender registration," die einen extrem erheblichen Eingriff in die Freiheit eines Verurteilten bedeutet, ganz unabhängig von einer Strafhaft. Der Verurteilte bekommt für lange Zeit, manchmal lebenslang, erhebliche Auflagen, die sein normales Leben extrem beeinflussen: so wird ihm in der Regel nicht nur Kontakt zu Kindern untersagt, ihm wird z.B. auch verboten, in bestimmten Gegenden, z.B. in der Nähe von Spielplätzen oder Schulen zu wohnen, und er wird öffentlich als "sexual offender" dargestellt, er hat Meldeauflagen zu beachten usw. Vergleichbares gibt es in Deutschland nicht.
Zusammenfassend kann man Deine Frage also so beantworten: einen "grundsätzlichen" Unterschied in der Definition der Tatbestände gibt es nicht, aber es gibt einen sehr grossen Unterschied im möglichen Strafmass und den Nebenfolgen. Der Eindruck kann durch diese Unterschiede entstehen, dass diese Taten in den USA "ernster" genommen werden, als in Deutschland.