Tötungsdelikt an Nadine E. (36) in Ludwigsburg
14.01.2017 um 16:54@Edvtiefkult
Nehmen wir mal an, es gäbe zwischen 20.56 und 21.32 Uhr von RE abgesendete Chatnachrichten. Das halte ich für ziemlich wahrscheinlich, denn ansonsten hätte die Anklage auch genauso gut diese halbe Stunde als vermutlichen Tatzeitraum annehmen können. Auf den ersten Blick ein entlastender technischer Beweis. Auf den zweiten Blick leider aber nur ein Indiz, denn RE könnte alle Nachrichten in diesem Zeitraum auch von einem anderen mobilen Gerät als seinem Handy abgesendet haben, groteskerweise sogar von NEs Handy, welches er durch die Funkzellen fuhr.
Da man das nachträglich nicht mehr ermitteln kann - weil die meisten Messenger-Provider ihre Server nicht in Deutschland haben und damit keine Daten an die Ermittler liefern - von welchem Gerät welche Chatnachricht abgesendet wurde, wäre der Angeklagte auch im Falle seines funkzellenfesten Handys durch zwischenzeitliche Chats nicht beweissicher entlastet.
Nehmen wir mal an, es gäbe zwischen 20.56 und 21.32 Uhr von RE abgesendete Chatnachrichten. Das halte ich für ziemlich wahrscheinlich, denn ansonsten hätte die Anklage auch genauso gut diese halbe Stunde als vermutlichen Tatzeitraum annehmen können. Auf den ersten Blick ein entlastender technischer Beweis. Auf den zweiten Blick leider aber nur ein Indiz, denn RE könnte alle Nachrichten in diesem Zeitraum auch von einem anderen mobilen Gerät als seinem Handy abgesendet haben, groteskerweise sogar von NEs Handy, welches er durch die Funkzellen fuhr.
Da man das nachträglich nicht mehr ermitteln kann - weil die meisten Messenger-Provider ihre Server nicht in Deutschland haben und damit keine Daten an die Ermittler liefern - von welchem Gerät welche Chatnachricht abgesendet wurde, wäre der Angeklagte auch im Falle seines funkzellenfesten Handys durch zwischenzeitliche Chats nicht beweissicher entlastet.