@E_M@hexe40@S_CDas wird hier sehr kompliziert, denn es gibt zum Einen den Nachlass eines Verstorbenen, dessen gesetzliche Erben ersten Grades vermisst sind... Wobei deren bisheriges Eigentum ja auch noch weiter verwaltet werden muss, bis die Vermissten gefunden oder für tot erklärt werden. Für einen Toten kann keine Insolvenz angemeldet werden. 😣 und ich glaube auch nicht, dass es für Vermisste geht. Jemand, der in Insolvenz geht, hat einige Auflagen zu erfüllen, das kann eine vermisste Person nicht. Der Antrag würde abgelehnt werden.
Besteht der Nachlass des Toten aus Schulden, können die (vermissten) Erben die Erbschaft ausschlagen. Wenn auch weitere Angehörige das Erbe ausschlagen, geht alles an den Staat zur Verwertung. Daraus werden dann die Gläubiger so weit wie möglich befriedigt. Hier stellt sich aber auch die Frage, wie die Vermögensverhältnisse zwischen den Eheleuten geregelt war. Wenn ihr ein Teil des Hauses gehört, kann das Haus nicht im Zuge der Nachlassabwicklung des Ehemannes veräußert werden, weil ihr noch ein Teil gehört.
Bleibt die Frage, wer jetzt die Vermissten als Erben und grundsätzlich ihre Angelegenheiten vertritt? Ich denke, dass dafür ein amtlicher Rechtspfleger eingesetzt wird, der in ihrem Sinne entscheiden muss.
Vielleicht war das die Intention des Täters... Wenn Frau und Tochter nicht gefunden werden, kann das Haus nicht so ohne Weiteres veräußert werden. Vielleicht will er es den Gläubigern (Banken ?) so schwer wie möglich machen, an ihr Geld zu kommen, weil sie aus seiner Sicht die Ursache seiner Misere waren?