@Suinx Suinx schrieb:Das hat sehr wohl was damit zu tun. Denn eure ganze Argumentation beruht ja darauf, dass der Angeklagte den Zeugen kennen muss. Dadurch würden aber auch zusätzliche Möglichkeiten geschaffen dem Zeugen was zu unterstellen, da er nun ein Gesicht hat und leichter Geschichten passend erfunden werden können. Was ein Rachemotiv des Zeugen angeht, so ist doch eine anonyme Aussage insofern für as Gericht besser, da der Angeklagte auf Anhieb die Personen mit einem Rachemotiv aufzählen muss. Ist der anonyme Zeuge aber nicht dabei, so spricht das umso mehr für seine Glaubwürdigkeit.
Das ist alles völlig absurd. Man kann nicht erwarten, dass jeder Angeklagte in der Lage ist ohne konkrete Assoziation eine vollständige Liste von Personen zu nennen, die möglicherweise mittels Falschaussage Rache üben wollen. So funktioniert das menschliche Gedächtnis nicht. Darüber hinaus muss das Motiv für die Falschaussage auch gar nicht Rache sein. Hier kommen auch andere Motive in Betracht, zB Schutz des wahren Täters, weil der Zeuge mit diesem befreundet/verwandt ist, oder der Zeuge möchte sich nicht selbst belasten usw. Über all diese Motive könnte der Angeklagte eventuell Auskunft geben, wenn er Kenntnis von der Identität des Zeugen hätte, darum gilt diese Regel und wird auch künftig beibehalten werden. Die Ausnahmeregelung im ZSHG existiert ja für die Fälle, wo es ernsthafte Gefahren für den Zeugen gibt. Das ist ein insgesamt faires, gerechtes, rechtsstaatliches System für ein Dilemma, wo es optimale Lösungen nicht gibt.
Suinx schrieb:2) Wenn du in irgeneiner Form als Anwalt tätig bist, dann bist du ein Teil dieses Sytems, Profiteur und da brauchen wir nicht weiter reden.
Was für ein Schwachsinn. Als Rechtsanwalt gehe ich einer ganz normalen Tätigkeit nach. Das wäre wie als ob ich mich darüber beschweren würde, dass ich mein Auto nicht selber reparieren kann, weil alles so kompliziert ist. Und dann den Autofabrikanten vorwerfen, dass sie die Autos extra so kompliziert konstruieren, damit ich sie selber nicht reparieren kann, wegen der Mechanikerlobby. Und dass der menschliche Körper so komplex ist, dass man zum Arzt gehen muss, wenn man ernsthaft krank wird, ist dann auch der Ärztelobby geschuldet, oder? Ich schlage vor, dass Du Dich mal über die Gesetzgebung und die hinter dem BGB und anderen Gesetzen stehenden Motive informierst. Dann hat man vielleicht eine Diskussionsbasis. So ist eine Diskussion völlig sinnlos.
Suinx schrieb:3) Zum Zivilrecht. Dass man 1, 10 oder 1000 Klagen gewonnen hat steht in keinem Verhältnis zu Millionen gewonnenen Klagen auf der anderen Seite.
Ich hätte gerne einen wissenschaftlich fundierten Beleg für diese abenteuerliche Behauptung. Die BGH-Rechtsprechung ist jedenfalls äußerst verbraucherfreundlich. Dazu muss man sich nur mal die ausufernde Rechtsprechung zur deliktischen Produkthaftung anschauen. Oder zur Mängelgewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf. Oder zu Verbraucherkrediten. Oder zum Mieterschutz. Überhaupt die Rechtsprechung zu den ganzen Generalklauseln. Und die Gesetzgebung sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene haben den Verbraucherschutz stetig ausgeweitet.
Suinx schrieb:Im Grunde genommen verteidigst du ja eine momentan gültige Rechtsauffassung und fühlst dich logischerweise in deinen Ansichten bestätigt -aber Gestze entwickeln sich weiter bzw werden durch neue ersetzt. Sei dir also nicht so sicher, dass die jetzige Situation das Non-Plus-Ultra ist.
Ich habe Dir nur versucht zu erklären, wieso bestimmte gesetzliche Regelungen so sind, wie sie eben sind. Kannst Du auch alles selbst nachlesen. Das deutsche Zivilrecht und das deutsche Strafrecht bestehen jedenfalls in ihrem Kern seit über hundert Jahren. Es hat sicherlich Veränderung gegeben. Im BGB wurde die Diskriminierung der Frau und der unehelichen Kinder abgeschafft. Man musste auf neue technologische Entwicklungen (Email, Internet, EDV) und neue Formen des Geschäftsverkehrs reagieren. Entsprechend wurde auch der Verbraucherschutz ausgebaut. Das Grundgerüst des BGB, insbesondere Allgemeiner Teil, Schuldrecht (trotz Schuldrechtsreform 2002), Sachenrecht und Erbrecht, hat sich im Wesentlichen nicht geändert. Es gibt sicherlich überall noch Optimierungspotential. Und zukünftige Entwicklungen werden auch immer wieder einmal Neuregelungen nötig machen. Aber an dem Grundgerüst des aktuellen Zivil- und Strafrechts wird sich auch in naher Zukunft nichts ändern. An dem status quo sehe ich auch nichts Verwerfliches. Ich würde mir hingegen Reformen im Bereich der Juristenausbildung wünschen und Reformen bei Prozessen über Kapitaldelikte (Stichwort 2. Tatsacheninstanz, Wortprotokollierung).
@E.A.Poe Kurz und knackig auf den Punkt gebracht! Darüber hinaus gibt es ja auch Ausnahmeregelungen nach dem ZSHG für Fälle wo ernste Gefahr besteht.