Jura, Kriminologie und Kriminalistik
06.08.2015 um 10:27@woertermord
Das ist ganz einfach. Das Gericht, immerhin ja mehrere Richter, hat den gesamten Prozess erlebt. Die tobende Allmygemeinde im thread und die Bild-lesende Gemeinde draussen hat das nicht.
Bei Notwehr und Nothilfe kommt es im Prinzip darauf an, glaubwürdig zu sein. Erfahrene Richter werden schon skeptisch sein, wenn wegen Mordes Angeklagte behaupten in Notwehr gehandelt zu haben. Die Richter wissen, dass die Opfer nicht mehr direkt aussagen können.
Obwohl eigentlich die Schuld nachgewiesen werden muss, ist ein Angeklagter somit praktisch in der Lage, dass er die Notwehrsituation glaubhaft nachweisen muss. Das ist gar nicht so einfach, und daher gibt es auch nicht viele Freisprüche.
In diesem Fall hat das Gericht offensichtlich so viele Zweifel an der Darstellung der Staatsanwaltschaft gehabt, dass es den Angeklagten die Notwehrsituation abnimmt. Der vorsitzende Richter hat das ja auch klar gesagt: es war nicht zu widerlegen, und im Zweifel muss man für den Angeklagten sprechen.
Dabei fliesst alles in so eine Glaubwürdigkeitsprüfung ein: die Darstellung der Angeklagten, der Staatsanwaltschaft, die Zeugen, die Opfer und ihre Persönlichkeit, die Angeklagten und ihre Persönlichkeit, ihr Auftreten vor Gericht etc.
Und aus diesem Grund kann jemand, der dem Prozess nicht die gesamte Zeit beigewohnt hat, sich auch kein Urteil darüber erlauben, ob die Richter hier richtig oder falsch geurteilt haben. Rein theoretisch-juristisch stellt die Einlassung der Angeklagten durchaus eine Notwehrsituation/Nothilfesituation dar. Mehr kann ich nicht sagen, denn ich war beim Prozess nicht dabei. Und nur diejenigen die dabei waren, können über die Glaubwürdigkeit urteilen.
Das ist ganz einfach. Das Gericht, immerhin ja mehrere Richter, hat den gesamten Prozess erlebt. Die tobende Allmygemeinde im thread und die Bild-lesende Gemeinde draussen hat das nicht.
Bei Notwehr und Nothilfe kommt es im Prinzip darauf an, glaubwürdig zu sein. Erfahrene Richter werden schon skeptisch sein, wenn wegen Mordes Angeklagte behaupten in Notwehr gehandelt zu haben. Die Richter wissen, dass die Opfer nicht mehr direkt aussagen können.
Obwohl eigentlich die Schuld nachgewiesen werden muss, ist ein Angeklagter somit praktisch in der Lage, dass er die Notwehrsituation glaubhaft nachweisen muss. Das ist gar nicht so einfach, und daher gibt es auch nicht viele Freisprüche.
In diesem Fall hat das Gericht offensichtlich so viele Zweifel an der Darstellung der Staatsanwaltschaft gehabt, dass es den Angeklagten die Notwehrsituation abnimmt. Der vorsitzende Richter hat das ja auch klar gesagt: es war nicht zu widerlegen, und im Zweifel muss man für den Angeklagten sprechen.
Dabei fliesst alles in so eine Glaubwürdigkeitsprüfung ein: die Darstellung der Angeklagten, der Staatsanwaltschaft, die Zeugen, die Opfer und ihre Persönlichkeit, die Angeklagten und ihre Persönlichkeit, ihr Auftreten vor Gericht etc.
Und aus diesem Grund kann jemand, der dem Prozess nicht die gesamte Zeit beigewohnt hat, sich auch kein Urteil darüber erlauben, ob die Richter hier richtig oder falsch geurteilt haben. Rein theoretisch-juristisch stellt die Einlassung der Angeklagten durchaus eine Notwehrsituation/Nothilfesituation dar. Mehr kann ich nicht sagen, denn ich war beim Prozess nicht dabei. Und nur diejenigen die dabei waren, können über die Glaubwürdigkeit urteilen.