Germanwings-Maschine mit 150 Menschen in Südfrankreich abgestürzt
07.04.2015 um 19:21DIREKT von der LH-Website :) :
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Verweisung der Tauglichkeitsentscheidung an die zuständige Luftfahrt-Behörde.
Wenn sich ein Pilot bei seinem Fliegerarzt vorstellt und die Tauglichkeitskriterien gemäß MED.B.001 nicht mehr erfüllt, muss dieser die Tauglichkeitsentscheidung gemäß MED.A.050 für Klasse 1 / LAPL (bei Diabetes) an die zuständige Behörde verweisen.
Der Fliegerarzt übermittelt hierfür das „Ergebnis der Tauglichkeitsuntersuchung / Beurteilung gemäß MED.A.025“ mit den entsprechenden Facharztbefunden sowie den „Antrag für die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses“ und den „Medizinischen Untersuchungsbericht“ der letzten Fliegertauglichkeitsuntersuchung - mit Zustimmung des Piloten/der Pilotin zur Datenübermittlung - an die Luftfahrtbehörde.
Bedarfsweise beauftragt die Behörde ein AeMC mit der Beurteilung und Empfehlung zur Tauglichkeit eines/einer verwiesenen Piloten/Pilotin.
Das Tauglichkeitsergebnis wird in schriftlicher Form durch Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses dem Piloten/der Pilotin durch die Behörde zugestellt. Unter Bemerkungen ist ein Aktenzeichen eingetragen mit dem ggf. Auflagen verbunden sind.
Der verweisende Fliegerarzt (AME) erhält eine Kopie der Tauglichkeitsentscheidung.
Bei Privatpiloten der Tauglichkeit Klasse 2 kann gemäß MED.B.001 die Tauglichkeitsentscheidung erst nach Konsultation mit der Genehmigungsbehörde durch den Fliegerarzt getroffen werden.
http://www.lufthansa-aero-medical-center.de/frankfurt/medicals/verweisung-der-tauglichkeitsentscheidung-an-die-zustaendige-luftfahrt-behoerde.html (Archiv-Version vom 31.05.2015)
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