Mordfall Dagmar E. (58) aus Dinslaken
27.01.2016 um 20:58Die Täter sind definitiv deutlich zu spät dingfest gemacht worden. Aber besser so als gar nicht.
Der 17-Jährige nahm in der Wohnung des Bruders erst einmal Geschenke entgegen, es war sein Geburtstag.Ob er an dem Tattag 17 oder 18 wurde, geht nicht so ganz daraus hervor.
Der 17-Jährige nahm in der Wohnung des Bruders erst einmal Geschenke entgegen, es war sein Geburtstag.Gemeint ist mit dem besagten Tag....
http://www.rp-online.de/nrw/staedte/dinslaken/freunde-bringen-mutter-um-sohn-sitzt-untaetig-dabei-aid-1.5673560
Sie ahnte nicht, dass der 17-Jährige ihre Arglosigkeit ausnutzen sollte, um sie von hinten zu packen und ihr mit den Händen die Luft abzudrücken.also der Tag der Tötung.
Alexander E. beschreibt, wie Abenezer (19) und Kalab (21) seine Mutter erstickten19 Jahre ist, muss es sein 18. Geburtstag gewesen sein.
Der deutsche Gesetzgeber hat festgelegt, dass grundsätzlich nur diejenigen Täter für eine Straftat strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, die mindestens 14 Jahre alt sind. Man spricht insoweit von Strafmündigkeit. Wenn Jugendliche von 14 bis 18 Jahren oder Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren Straftaten begehen, werden sie dafür in einem besonderen Strafverfahren zur Rechenschaft gezogen, dem Jugendstrafverfahren. Bei Tätern, die älter als 18 Jahre sind, erfolgt die Anwendung von Jugendstrafrecht jedoch nicht automatisch, sondern nur dann, wenn der Heranwachsende in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich bei der Tat um eine typische Jugendverfehlung handelt.https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/Strafgericht/BesondereVerfahrensarten/jugendstrafverfahren/index.php (Archiv-Version vom 20.04.2016)
Nach obenZuständigkeit für das Jugendstrafverfahren
Für das Jugendstrafverfahren ist in aller Regel das Amtsgericht am Wohnort des Angeklagten zuständig. Anders als bei Erwachsenen soll das Verfahren grundsätzlich dort stattfinden, wo seine Durchführung den Angeklagten wegen seines jugendlichen Alters am wenigsten belastet. Bei einfacheren Straftaten entscheidet der Jugendrichter als Einzelrichter. Schwerere Delikte werden vor dem Jugendschöffengericht verhandelt, das mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt ist. Nur in ganz wenigen Fällen der schweren Kriminalität ist das örtliche Landgericht mit einer Jugendstrafkammer als erste Instanz zuständig.