Doppelmord Babenhausen
27.08.2018 um 09:56Rüdiger schrieb:Da der Gesetzgeber einen klaren Tatnachweis verlangt und hier schon Zweifel ein Hinderungsgrund darstellen können.Juristisch heißt „klarer Tatnachweis“ nicht, dass der Nachweis nur und erst gelungen ist, wenn bei der Tat im Hintergrund eine Kamera mitgelaufen ist und sich das Gericht nur noch den Film anzusehen braucht, um zu dem Ergebnis zu kommen, „Der war´s!“.
In einem Indizienprozess, wo es eben so eine schöne Kamerauafnahme nicht gibt, reicht als „Tatnachweis“ die sich aus den geammelten Indizien gebildete hinreichende richterliche Überzeugung, die natürlichim Urteil zu begründen ist. Genau das hat das LG Darmstadt im Urteil ausführlich getan. Andere mögen diese Überzeugung nicht teilen, aber immerhin hat der BGH insoweit keine Mängel gefunden.