Doppelmord Babenhausen
17.08.2018 um 11:50Soweit neue Tatsachen beigebracht werden sind wir da aber auch raus.
Deus_Ex_Machin schrieb:Es bringt schon etwas, die Voraussetzungen zu klären, unter denen ein Beweismittel "neu" im Sinne der Rechtsprechung und ein WA-Antrag damit überhaupt zulässig ist.Dann anders: es bringt nichts, wenn du die fehlerhafte Beweisführung eines Herrn Pfoser und die darausfolgenden Schlussfolgerungen des Gerichts unbeachtet lässt. Dass da etwas nicht stimmen kann, ist doch mehr als offensichtlich.
S_C schrieb:Und was ist mit der Spurenlage bei den beiden Frauen? Denen wurde ja in den Kopf geschossen und dort fanden sich auch entsprechende Spuren. Auch auf den Leichen bzw. Körper von Astrid.Dazu fällt mir jetzt folgender Unterschied auf: Auf Frau Toll sowie auf Astrid wurde ja aus nächster Nähe geschossen oder sogar mit aufgesetzten Schüssen. Da muss die Spurenlage, meiner Ansicht nach, einfach anders sein. Die Partikel hätten in dem Fall kaum Ausweichmöglichkeit, der Radius verringert sich vielleicht?
falstaff schrieb:Das wäre dann aber ein Fall für die Revision gewesen.Sehr richtig :Y: Aber wie man an anderen Fällen sieht, hat auch der BGH nicht immer recht. Im Fall Darsow ist genau das passiert, was in anderen Verfahren auch geschehen ist. Auch noch darüber zu debattieren, würde zu weit führen. Der Dreh- und Angelpunkt ist das damalige Verfahren in Darmstadt und dessen Ausgang bzw. Urteil.
S_C schrieb:Im Urteil steht, bitte korrigiere mich wenn ich falsch liege, dass von der Tür aus auf Frau Toll geschossen wurde und auf Tochter Astrid vom Fuße ihres Bettes aus. Wären die Schüsse auf Astrid aufgesetzt gewesen, wäre sie heute ebenso tot wie ihre Eltern. Ich denke mal, der Täter hätte sie direkt in den Kopf und nicht in den Kiefer geschossen.Da muss ich dich korrigieren.
Aber ja, natürlich erzeugt ein aufgesetzte
S_C schrieb:Danke! Dann doch anders herum :Y: Jedenfalls keine aufgesetzten Schüsse. Richtig? Das gibt ja auch die Spurenlage nicht her.Aufgesetzte Schüsse können es wegen des angenommenen Schalldämpfers ohnehin nicht gewesen sein.
Ma_Ve schrieb:Aufgesetzte Schüsse können es wegen des angenommenen Schalldämpfers ohnehin nicht gewesen sein.Abgesehen davon. Klar.
Ma_Ve schrieb:Darüberhinaus ist zu bedenken, dass der die Täter sich in dunkle Räume begaben. Da stellt sich die unauffällige, lautlose Annäherung ohnehin schwierig dar.Das sollte aber nicht unmöglich gewesen sein. Dass die beiden Frauen arg- und wehrlos waren und geschlafen haben mussten, vage ich kaum zu bezweifeln. Du?
Seps13 schrieb:-sein Gutachten sei von unzutreffenden tatsächlichen Grundlagen ausgegangen (??)Um diese Punkte wird es gehen!
-sein Gutachten sei widersprüchlich (??)
-der neue Gutachter verfüge über überlegene Forschungsmittel (behauptet Strate)
-er bringe in seinem Gutachten neue Anknüpfungstatsachen (welche?)
Ma_Ve schrieb:Neue Tatsache ist, dass ein BSSD möglicherweise nicht zum Einsatz kam.Das ist keine Anknüpfungstatsache, das ist die Beweisbehauptung.
Ma_Ve schrieb:Deutlich bessere Aufnahmen im neuen GutachtenDeutlich bessere Aufnahmen sind doch kein „überlegenes Forschungsmittel“
Ma_Ve schrieb:Pfoser geht davon aus, dass mit jedem Schuss weniger Bauschaum ausgestoßen wird.Mit Widerspruch ist nicht der Widerspruch zu den Ergebnissen des neuen Gutachtens gemeint, sondern Widersprüche im ursprünglichen Gutachten „in sich“.
Widersprüchlich sind unterschiedliche PET Flaschen mit unterschiedlichen Farben und Füllungen
Ma_Ve schrieb:Deutlich bessere Aufnahmen im neuen GutachtenDann würde jedes neue Kameramodell einen erneuten Wiederaufnahmeantrag rechtfertigen...
Seps13 schrieb:Deutlich bessere Aufnahmen sind doch kein „überlegenes Forschungsmittel“Ein Forschungsmittel ist die instrumentelle Ausstattung. Ein überlegenes Forschungsmittel im Sinne § 244 Abs 4. StPO können demzufolge Techniken, Verfahren, Apparate und Hilfsmittel sein , die der Sachverständige für seine Begutachtung verwendet und die bei der Beweisaufnahme zu anderen oder besser begründeten Ergebnissen führen. Die Bewertung dessen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes.
Rüdiger schrieb:Ein Forschungsmittel ist die instrumentelle Ausstattung. Ein überlegenes Forschungsmittel im Sinne § 244 Abs 4. StPO können demzufolge Techniken, Verfahren, Apparate und Hilfsmittel sein , die der Sachverständige für seine Begutachtung verwendet und die bei der Beweisaufnahme zu anderen oder besser begründeten Ergebnissen führen. Die Bewertung dessen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes.Das müsste dann aber schon so etwas sein wie Blutgruppenuntersuchung vs. DNA-Fingerabdruck bei einer tatrelevanten