Doppelmord Babenhausen
11.04.2014 um 15:38Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten
Zugunsten des Verurteilten kann ein Strafverfahren nur wiederaufgenommen werden, wenn einer der in § 359 Nr. 1–6 StPO genannten Gründe vorliegt.
Diese sind:
wenn eine unechte/verfälschte Urkunde zu ungunsten des Verurteilten als echt bewertet wurde
(§ 359 Nr. 1 StPO)
wenn (nachweisbar) ein Zeuge zu ungunsten des Verurteilten eine falsche Aussage gemacht hat. Bei uneidlichen Falschaussagen muss zudem Vorsatz vorliegen, bei Vereidigung genügt hingegen Fahrlässigkeit.
(§ 359 Nr. 2 StPO)
wenn ein beteiligter Richter oder Schöffe (nachweisbar) eine Amtspflichtverletzung begangen hat, die strafbar war und im Bezug zum Verfahren stand
(§ 359 Nr. 3 StPO)
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist
(§ 359 Nr. 4 StPO)
wenn neue Tatsachen oder Beweise einen Freispruch oder eine Milderung bewirken könnten
(§ 359 Nr. 5 StPO)
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
(§ 359 Nr. 6 StPO)
Praktisch gesehen kann das WAV m.E. nach nur über Nr. 5 erfolgen.
Das bedeutet anders herum das alle bekannten Beweise und Tatsachen die beurteilt wurden vom Tisch sind. AD müsste etwas total neues einfallen oder er müsste einem Zeugen eine Falschaussage nachweisen können (Vorsätzlich)
Viel Glück
Zugunsten des Verurteilten kann ein Strafverfahren nur wiederaufgenommen werden, wenn einer der in § 359 Nr. 1–6 StPO genannten Gründe vorliegt.
Diese sind:
wenn eine unechte/verfälschte Urkunde zu ungunsten des Verurteilten als echt bewertet wurde
(§ 359 Nr. 1 StPO)
wenn (nachweisbar) ein Zeuge zu ungunsten des Verurteilten eine falsche Aussage gemacht hat. Bei uneidlichen Falschaussagen muss zudem Vorsatz vorliegen, bei Vereidigung genügt hingegen Fahrlässigkeit.
(§ 359 Nr. 2 StPO)
wenn ein beteiligter Richter oder Schöffe (nachweisbar) eine Amtspflichtverletzung begangen hat, die strafbar war und im Bezug zum Verfahren stand
(§ 359 Nr. 3 StPO)
wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist
(§ 359 Nr. 4 StPO)
wenn neue Tatsachen oder Beweise einen Freispruch oder eine Milderung bewirken könnten
(§ 359 Nr. 5 StPO)
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
(§ 359 Nr. 6 StPO)
Praktisch gesehen kann das WAV m.E. nach nur über Nr. 5 erfolgen.
Das bedeutet anders herum das alle bekannten Beweise und Tatsachen die beurteilt wurden vom Tisch sind. AD müsste etwas total neues einfallen oder er müsste einem Zeugen eine Falschaussage nachweisen können (Vorsätzlich)
Viel Glück