@Info Ich versuch das mal allgemein für den juristischen Laien zu erklären und verzichte daher auch auf ein Zitat von Normen:
1. Man benötigt für die Festnahme einen dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund.
a) Nach Aussagen der Polizei ist eine Fluchtgefahr nicht auszuschließen. Fraglich ist, ob der Richter dies auch so sieht. Mangels weiterer Infos werde ich nicht darauf eingehen.
b) Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem gesamten bisherigen Ermittlungsergebnis ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat.
Die hohe Wahrscheinlichkeit kann sich aus verschiedenen Umständen ergeben. Wir haben hier mehrere Zeugenaussagen, wonach sich am Tatort ein heller, wahrscheinlich silberner Golf aufgehalten hat.
Der Tatverdächtige ist der Aufforderung das Fahrzeug abzugeben nicht direkt gefolgt. Dazu hat die KTU Manipulationsspuren im PKW festgestellt.
Kein Alibi.
Möglicherweise steht noch gar nicht fest, ob es sich überhaupt um einen silbernen Golf gehandelt hat. Zudem ist der Golf ein häufiges Fahrzeug. Daher kann es auch Zufall sein, dass ein Bekannter des Opfers einen solchen fährt. Weiterhin ist fraglich, ob man sicher auf Manipulationen schließen kann. Vielleicht auch nur eine gründliche Reinigung mit "Manipulationsmitteln", nachdem der Tatverdächtige selbst irgendwas vollgeblutet hat? Selbst wenn dies der Fall ist, könnten hier auch Spuren einer ganz anderen Tat manipuliert worden sein. Ein fehlendes Alibi lässt auch keinen Schluss zu. Dies bedeutet auch nur, dass er nicht nachweisen kann, was er zum Tatzeitpunkt gemacht hat. Wenn er hier nur alleine daheim war, dann ist dies evtl. schon schwierig. Dazu muss ein Zeuge auch einer polizeilichen Aufforderung nicht folgen.
Dagegen ist es aufgrund obiger Umstände natürlich naheliegend, dass hier der Tatverdächtige auch der Täter ist. Es besteht selbstverständlich auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Aber eben keine hohe Wahrscheinlichkeit. Die obigen Umstände lassen alle keine zwingenden Schlüsse zu.