Coldcases schrieb:Sagt wer? Legst du das fest?
Das sagt das Rechtsstaatsprinzip als Ausfluss aus Art. 20 GG
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_20.html in Verbindung mit § 170 StPO, wo es heißt:
"
§ 170
Entscheidung über eine Anklageerhebung
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) 1Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. ...
Quelle:
https://dejure.org/gesetze/StPO/170.htmlSobald die Ermittlungen abgeschossen sind, hat die StA zu entscheiden, ob sie Anklage erhebt oder nicht. Und zwar zügig, schon im Sinne des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit, sowohl für den Beschuldigten, wie auch für den Geschädigten. Alles andere wäre eine rechtsstaatswidirige Verzögerung. Dazu gibt es reichlich Urteile, z.B. hier:
https://community.beck.de/2020/08/11/bgh-schon-wieder-zu-einer-rechtsstaatswidrigen-verfahrensverzoegerung-diesmal-ueber-zweijaehrige-verzoegerungBeibt die Frage, wann (spätestens) die Ermittlungen abgeschlossen sind. Die Anwort ist einfach: Wenn es nichts mehr zu ermitteln gibt. Wenn alle Zeugen befragt, alle Beweisstücke untersucht sind und man allen Spuren nachgegangen ist - kurz um, wenn die Polizei nicht mehr weiß, was sie in der Sache noch machen könnte - hat die StA zu Potte zu kommen.