MarliPub schrieb:Das ist auf den ersten Blick ja total verwirrend.
Er stellt einen Antrag auf vorzeitige Entlassung an das LG Braunschweig.
Braunschweig fühlt sich nicht zuständig, der BGH entscheidet über die Zuständigkeit und gibt den Fall zurück nach Braunschweig.
Diesen Antrag zieht er zurück.
Nun stellt er einen neuen Antrag beim LG Kiel, weil er dort zur Zeit einsitzt.
Dieser neue Antrag muss ja in irgendeiner Form abweichen vom ersten Antrag, denn sonst wäre ja lt. BGH Entscheidung Braunschweig zuständig....
@Rick_Blaine kannst du ggf. mit Fachwissen weiterhelfen? Mir erschließt sich das nicht wirklich.
Das ist auch verwirrend, obwohl es sich eigentlich nur um ein Hickhack handelt, wer denn nun sich mit der Sache befassen soll. Offensichtlich möchte kein Gericht diese heisse Kartoffel in die Hand nehmen und der Verurteilte hat auch noch ein eigenes Interesse dabei, da, wie behauptet wird, er das Vertrauen in das LG Braunschweig verloren habe.
Der Gesetzgeber hat versucht die Sache halbwegs eindeutig zu regeln, in § 462a StPO. Prinzipiell ist die Strafvollstreckungskammer bzw. der Einzelrichter an dem Gericht zuständig, in welchem die JVA liegt, in der sich der Verurteilte befindet. Das wäre seit Mai d.J. Kiel.
https://dejure.org/gesetze/StPO/462a.htmlNun heisst es aber, wenn sich bereits ein anderes, zuständiges Gericht mit dieser Sache befasst hat, dann soll es auch endgültig entscheiden. Das macht Sinn. Er hat aber bereits einen Antrag gestellt, als er noch in Wolfenbüttel einsass, das ist im Bezirk des LG Braunschweig.
Die beiden Gerichte waren sich nun nicht einig, wer zuständig ist, und daher musste sich der BGH damit befassen, so skurril das klingt, dass sich die obersten Richter nun einer scheinbaren Lappalie annehmen müssen.
Der BGH hat nun entschieden, dass Braunschweig zuständig ist, da CB seinen Antrag damals nicht formvollendet zurückgezogen hat. Oder anders gesagt: weil sich BS mit dem Fall befasst hat und der Fall nicht beendet ist, bleibt BS zuständig, obwohl CB sich nun in Kiel befindet.
Soweit, so nachvollziehbar.
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=108510&pos=23&anz=680Nun aber scheinen die Verteidiger der Meinung zu sein, habe CB seinen damaligen Antrag auch formgerecht zurückgezogen und stellen sofort wieder einen neuen, aber gleichartigen Antrag. Und nach ihrer Lesart ist nun für den
neuen Antrag eben Kiel zuständig.
Auch hier, so weit, so gut. Wer den Beschluss des BGH aber genau liest, darf zweifeln, ob sich der BGH dieser Ansicht anschliessen würde, dass es sich hier wirklich um einen
neuen Antrag handelt.
Man darf nun gespannt sein, wie Kiel diese Sache sieht. Man könnte freilich auch hoffen, dass sich Kiel nun zuständig sieht, damit endlich mal eine Entscheidung in der Sache getroffen werden kann.
Ausserdem fällt noch etwas auf: es wurde nämlich vom BGH ebenfalls festgestellt, dass in der noch ausstehenden Sache der Vergewaltigung Untersuchungshaft notiert wurde (siehe Beschluss des BGH Nr.2). Insofern ist hier eh fraglich, ob am Ende eine baldige Freilassung des CB erreicht werden könnte, aber das ist ein anderes Feld. Ausserdem hat die Staatsanwaltschaft Flensburg sich m.W. der negativen Beurteilung der JVA Wolfenbüttel und der StA Braunschweig angeschlossen, und es ist kein Grund zu sehen, warum diese ihre Meinung ändern würde.
M.E. also ein Sturm im Wasserglas, eine Freilassung des CB ist in Kürze jedenfalls m.M.n. nicht zu erwarten.