Dornröschen
Diskussionsleiter
Profil anzeigen
Private Nachricht
Link kopieren
Lesezeichen setzen
dabei seit 2012
Profil anzeigen
Private Nachricht
Link kopieren
Lesezeichen setzen
Der Mord an Angelika Föger im Juli 1990
27.11.2016 um 16:01@Mauro
Ja, so ist das wohl. Im Fall Angelika Föger, haben die Angehörigen augenscheinlich alle Rechtswege beschritten.
Was könnte man am Ende noch tun, wenn die üblichen Rechtswege erfolglos beschritten wurden? Ich habe hierzu ein paar Überlegungen angestrengt:
In meinem Heimatland Deutschland wurde mit Art. 20 des Grundgesetzes die so genannte "Rechtssicherheit" als ein grundgesetzgleiches Recht definiert. Der Anspruch auf Rechtssicherheit garantiert den Bürgern, dass Rechtsvorschriften mit aller gebotener Eindeutigkeit, Richtigkeit und Sorgfalt zur Anwendung kommen. Was oft nicht bekannt ist: Neben dem objektiven Zweifel muss hierbei auch dem subjektiven Zweifel (wenn es für Bürger den "Anschein" hat, die Rechtsanwendung wäre fehlerhaft erfolgt) Rechnung getragen werden. Will heißen: Das zuständige exekutive oder judikative Organ ist dazu angehalten, obejektive wie auch subjektive Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Der Rechtssicherheit kommt Verfassungsrang zu, d.h. sie genießt in der deutschen Rechtshierarchie Vorrangigkeit und kann durch Verfassungsbeschwerde und Verfassungsklage beansprucht werden.
In Deutschland wäre es im Falle der Fögers also theoretisch denkbar, wegen der falschen Anwendung diverser Rechtsvorschriften eine Verfassungsbeschwerde einzulegen. Das klingt aber einfacher als es ist, denn der Mord an an Angelika Föger wurde formal nach den Strafvorschriften verfolgt und durch die Gerichtsvorschriften gewürdigt. Durch die letztinstanzliche richterliche Bestätigung der korrekten Rechtsanwendung, gilt die objektive Rechtssicherheit im Mordfall Angelika Föger für gewöhnlich als faktisch verwirklicht. (Ungeachtet noch so stichhaltiger Gegen-Beweise)
Doch allem Vernehmen nach besteht seitens der Angehörigen und auch seitens der Öffentlichkeit, weiterhin höchste subjektive Rechtsunsicherheit. Obwohl diesem Mangel in aller erdenklicher Form Ausdruck verliehen wurde, konnte durch die Justiz bislang keine subjektive Rechtssicherheit hergestellt werden, was durch die bis heute andauernde Debatte über diesen Fall hinreichend bewiesen sein dürfte. Die Gerichte "konstatierten" zwar wiederholt, dass die Rechtsvorschriften objektiv richtig angewendet wurden, doch es wurde nichts unternommen, die bestehenden subjektiven Zweifel glaubhaft und überzeugend zu beseitigen. Ein Unding! Nach deutschem Recht läge hier eigentlich eine Grundrechtsverletzung vor, gegen die das Rechtsmittel der Verfassungsbeschwerde zulässig sein könnte.
Es drängt sich mir die Frage auf, ob die Garantie der Rechtssicherheit wohl kein Bestandteil der österreichischen Verfassung sei. (Mitnichten, denn nach meiner Kenntnis, konstituiert auch die Grundordnung in Österreich auf der Rechtsstaatlichkeit)
Ja, so ist das wohl. Im Fall Angelika Föger, haben die Angehörigen augenscheinlich alle Rechtswege beschritten.
Was könnte man am Ende noch tun, wenn die üblichen Rechtswege erfolglos beschritten wurden? Ich habe hierzu ein paar Überlegungen angestrengt:
In meinem Heimatland Deutschland wurde mit Art. 20 des Grundgesetzes die so genannte "Rechtssicherheit" als ein grundgesetzgleiches Recht definiert. Der Anspruch auf Rechtssicherheit garantiert den Bürgern, dass Rechtsvorschriften mit aller gebotener Eindeutigkeit, Richtigkeit und Sorgfalt zur Anwendung kommen. Was oft nicht bekannt ist: Neben dem objektiven Zweifel muss hierbei auch dem subjektiven Zweifel (wenn es für Bürger den "Anschein" hat, die Rechtsanwendung wäre fehlerhaft erfolgt) Rechnung getragen werden. Will heißen: Das zuständige exekutive oder judikative Organ ist dazu angehalten, obejektive wie auch subjektive Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Der Rechtssicherheit kommt Verfassungsrang zu, d.h. sie genießt in der deutschen Rechtshierarchie Vorrangigkeit und kann durch Verfassungsbeschwerde und Verfassungsklage beansprucht werden.
In Deutschland wäre es im Falle der Fögers also theoretisch denkbar, wegen der falschen Anwendung diverser Rechtsvorschriften eine Verfassungsbeschwerde einzulegen. Das klingt aber einfacher als es ist, denn der Mord an an Angelika Föger wurde formal nach den Strafvorschriften verfolgt und durch die Gerichtsvorschriften gewürdigt. Durch die letztinstanzliche richterliche Bestätigung der korrekten Rechtsanwendung, gilt die objektive Rechtssicherheit im Mordfall Angelika Föger für gewöhnlich als faktisch verwirklicht. (Ungeachtet noch so stichhaltiger Gegen-Beweise)
Doch allem Vernehmen nach besteht seitens der Angehörigen und auch seitens der Öffentlichkeit, weiterhin höchste subjektive Rechtsunsicherheit. Obwohl diesem Mangel in aller erdenklicher Form Ausdruck verliehen wurde, konnte durch die Justiz bislang keine subjektive Rechtssicherheit hergestellt werden, was durch die bis heute andauernde Debatte über diesen Fall hinreichend bewiesen sein dürfte. Die Gerichte "konstatierten" zwar wiederholt, dass die Rechtsvorschriften objektiv richtig angewendet wurden, doch es wurde nichts unternommen, die bestehenden subjektiven Zweifel glaubhaft und überzeugend zu beseitigen. Ein Unding! Nach deutschem Recht läge hier eigentlich eine Grundrechtsverletzung vor, gegen die das Rechtsmittel der Verfassungsbeschwerde zulässig sein könnte.
Es drängt sich mir die Frage auf, ob die Garantie der Rechtssicherheit wohl kein Bestandteil der österreichischen Verfassung sei. (Mitnichten, denn nach meiner Kenntnis, konstituiert auch die Grundordnung in Österreich auf der Rechtsstaatlichkeit)