@JosefK1914Ich zieh das jetzt mal in diesen Thread, weil es hier her gehört.
emz schrieb:
Mollath ist nach wie vor ein Straftäter, der seine Frau misshandelt hat, so wie U.K. ein Straftäter bleiben wird, der Kinder missbraucht hat. Diese "Wände" bleiben unverrückbar stehen.
Mollath soll frei rumlaufen, bei ihm besteht keine Gefahr der Wiederholung, aber vor U.K. sind die Kinder erst mal zu schützen, so lange, bis es entsprechende Gutachten gibt.
JosefK1914 schrieb:
Interessant, dass Sie meinen, dass keine Wiederholungsgefahr bei Herrn Mollath bestehen würde, sollte das Urteil der wirklichen Wahrheit entsprechen, was ich persönlich bezweifle, denn warum hat die Ex von dem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht? Hier gibt es nur zwei zulässige Gründe, um nicht zu Ungunsten von sich selber oder Herr Mollath auszusagen. Meinen Sie das letzteres vorliegt?
Herrn Mollath steht es frei eine neue Partnerschaft einzugehen. Meinen Sie, dass in diesem Fall keine Wiederholungsgefahr besteht?
Während bei U.K. im Gutachten ein generelles therapiebedürftiges sexuelles Verhalten Kindern gegenüber zugrunde gelegt wird, heißt es im Fall Mollath nur auf den einen Fall bezogen,
"Es sei möglich, dass zur Tatzeit eine “wahnhafte Störung” vorgelegen haben könnte." Die Neue könnte sich, wenn die Beziehung wieder auseinander geht, vor G.M. schützen, aber man kann nicht sämtliche Kinder, die in der Nähe von U.K. Wohngruppe ansässig wären, vor ihm wegsperren.
Und nun nochmal zum Thema Zeugnisverweigerungsrecht, von dem Mollaths Exfrau Gebrauch gemacht hat, was auch seinem neuen Anwalt sauer aufgestoßen ist und woraus er ableitet, sie "habe nicht die Wahrheit gesagt", so wie du auch.
Schon mal auf die Idee gekommen, dass die Frau ein neues Leben hat und einfach nichts mehr mit ihrem Ex und seinem Leben zu tun haben will? Die will nur noch die 6 Pappkartons loswerden, aber das verhindert Mollath seit Jahren, denn die allerletzte Verbindung will er sich nicht auch noch nehmen lassen.
Ansonsten kenne ich nur ein Zeugnisverweigerungsrecht, das nach § 52 StPO. Da ich kein ersteres kenne, erschließt sich mir auch nicht die Frage, ob ich meine, dass letzteres vorliegt.