@insidemanNun Mitwisserschaft bei Mord, würde es heißen. Und darüber kann man eben auch spekulieren.
Ich hatte zuvor von ,,tausendfachem Mord am eigenen Volk" gesprochen, den die Twoofer der US-Regierung gerne vorwerfen. Im Nachhinein habe ich mir darüber noch einmal Gedanken gemacht, ein paar Dinge nachgelesen und mich in erster Linie auch mit Anderen ausgetauscht, um den juristisch einschlägigen Tatbestand einmal genauer herauszuarbeiten (wohlgemerkt nach deutschem Recht). Vielleicht interessiert es ja jemanden.
Also, insideman hat ja von ,,Mitwisserschaft" gesprochen (es geht also um ein LIHOP-Szenario). Juristisch ist das die ,,Nichtanzeige geplanter Straftaten" gem. § 138 StGB. Auf den ersten Blick scheint der Tatbestand erfüllt. Dazu gleich mehr.
Weiter kommt Mord durch Unterlassen gem. § 212 I, 211, 13 I StGB in Betracht. Voraussetzung dafür ist eine sog. ,,Garantenstellung". Auf die Dogmatik der Garantenstellung im Detail einzugehen würde hier zu weit führen. Jedenfalls ist hier kaum prognostizierbar, ob das zuständige Gericht eine solche in diesem Fall bejahen würde. Dass der Staat nach dem Grundgesetz Leib und Leben zu schützen hat, ist klar. Einen Verstoß gegen das Grundgesetz würden die eingeweihten Regierungsmitglieder also begehen, aber ob jedes einzelne von ihnen auch strafrechtlich als Garant für Leib und Leben jedes einzelnen Bürgers anzusehen ist, ist äußerst zweifelhaft und wohl zu verneinen. Garantenpflichtig sind z.B. Geschwister untereinander, d.h. wenn man seine Schwester auf Bahngleisen liegen sieht und sie trotz Zumutbarkeit einer Rettung nicht von den Gleisen wegholt, macht man sich im Falle des Erfolgseintritts (Tod durch Überrollen) wegen Totschlags (ggf. Mord) durch Unterlassen strafbar (und eben nicht wegen deutlich milder bestrafter unterlassener Hilfeleistung, die im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt). Wie gesagt, ob und für welches Regierungsmitglied eine Garantenstellung bejaht würde, lässt sich kaum sagen.
Das nächste Problem: Wir haben es hier mit der Straftat eines Dritten (die Attentäter) zu tun. Die Frage ist, ob das Unterlassen der Regierung eine Teilnahme (Anstiftung oder Beihilfe) an dieser Straftat oder eine eigenständige Straftat ist. Genau dies ist umstritten. Beides ist vertretbar und es gibt auch Ansichten, die differenzieren und unter unterschiedlichen Voraussetzungen jeweils eine der beiden Möglichkeiten bejahen. Ich will nicht zu sehr ins Detail gehen. Legt man die gängige sog. subjektive Theorie zugrunde, dann gelangt man eher zur Teilnahme, weil die Regierungsmitglieder die Tat als fremde, nicht als eigene wollen. Demnach läge nach weit verbreiteter Ansicht kein Mord durch Unterlassen, sondern Beihilfe zum Mord durch Unterlassen vor. Fragen zur Anwendung des § 28 StGB lasse ich an dieser Stelle offen, da es darauf im Ergebnis nicht ankommt, weil jedenfalls die Mordmerkmale ,,Heimtücke und gemeingefährliche Mittel" bei allen Beteiligten vorliegen.
Zwischenergebnis: Von der Fachwelt weitgehend anerkannt werden dürfte Beihilfe zum Mord durch Unterlassen bei denjenigen, in deren Person eine Garantenstellung zu bejahen ist.
Kommen wir nochmal auf § 138 StGB zurück: Da sich die Regierungsmitglieder schon wegen Teilnahme an der Haupttat strafbar gemacht haben, ist § 138 zu verneinen. Sie können sich nicht gleichzeitig wegen der Nichtanzeige ihrer ,,eigenen" Tat strafbar machen. Niemand ist verpflichtet sich selbst anzuzeigen. § 138 erfordert somit eine fremde Tat, die hier eben nicht vorliegt.
Ergebnis: Regierungsmitglieder mit Garantenstellung begehen Beihilfe zum Mord durch Unterlassen, Regierungsmitglieder ohne Garantenstellung machen sich wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten gem. § 138 strafbar.