Bettman schrieb:Will man den Antrieb hinter einer Straftat verstehen und eine faire Strafe finden, so spielt der Beweggrund in der modernen Rechtssprechung eine enorme Rolle. In diesem Fall ist es die Befriedigung des Geschlechtstriebes.
Grundsätzlich spielt das "wie" und "warum" in der derzeitigen Rechtsprechung eine große Rolle.
Die besten Beispiele hierfür sind "Mord" und "Totschlag". Bei Totschlag gem. § 212 StGB handelt es sich um ein sogenanntes "Grunddelikt", bei Mord gem. § 211 StGB handelt es sich um eine Qualifikation des Totschlags. Warum ich euch das erzähle? Besieht man sich den § 211 StGB genauer, stellt man fest, dass genau festgelegt ist, wann es sich um Mord handelt.
Hier spielen objektive und subjektive Merkmale eine Rolle, unter anderem gem. § 211 Abs. 2 StGB:
• aus Mordlust
• zur Befriedigung des Geschlechtstriebes
• aus Habgier
• aus sonstigen niederen Beweggründen.
Hier handelt es sich um Mord und es ist von Bedeutung, was den Täter subjektiv zur Tat verleitet hat, denn es entscheidet darüber, ob der Täter gem. § 212 StGB wegen Totschlag oder gem. § 211 StGB wegen Mordes verurteilt wird (was einen erheblichen Unterschied in der Haftstrafe ausmacht).
Bei einem so abscheulichen Verbrechen wie dem sexuellen Missbrauch von Kindern kann man diese Qualifikationsmerkmale allerdings nicht anwenden, schon gar nicht im umgekehrten Sinn, sodass es sogar "Entschuldigungsgründe" geben könnte, die die Tat entschuldigt, banalisiert oder gar rechtfertigt (ich formuliere hier absichtlich so krass, um meinen Standpunkt zu verdeutlichen - selbstverständlich gibt es nichts, das einen Kindesmissbrauch rechtfertigen würde).
Die Abscheulichkeit der Tat muss bestehen bleiben, ganz egal, aus welchem Grund der Täter gehandelt hat, sie darf nicht abgemildert werden. In dieser Hinsicht DARF es nur schwarz oder weiß geben, eine Graustufe dazwischen wäre sehr schlimm, denn das würde den Tätern gewissermaßen ein Werkzeug in die Hand geben, um ihre Tat zu entschuldigen/abzumildern/zu rechtfertigen. Und das DARF einfach nicht geschehen, sexueller Missbrauch ist sexueller Missbrauch, Punkt.
Das Kind, das missbraucht wurde und für den Rest seines Lebens unter den Folgen zu leiden hat, interessiert es nicht, warum der Täter tat, was er getan hat, warum er sein Leben (das des Kindes) zerstört hat. Denn es spielt keine Rolle.
Bettman schrieb:An sich ein niederer Beweggrund, aber bei einem Pädophilen durchaus zu verstehen.
Für mich persönlich gibt es da nicht viel zu verstehen. Wer seine Hand (im missbräuchlichen Sinne) gegen ein Kind erhebt, kann nicht verstanden werden.
Wir sind Menschen, keine Tiere. Wir haben Verstand - oder sollten ihn haben.
Bettman schrieb:Die Frage ist jedoch ob man es nur durch ein Todesurteil schützen kann oder nicht auch auf eine andere Art und Weise. Als eine um ein Vielfaches humanere (aber immer noch drastische) Lösung für (potentielle) Wiederholungstäter bleibt weiterhin die Kastration (in der jetzigen Gesetzeslage in Deutschland nicht erzwingbar, sich selbst kastrieren zu lassen kann aber strafmildernd wirken). Da diese den Zweck der Todesstrafe (die Wiederholung der Tat) ebenso effektiv erfüllt wie die Todesstrafe, besteht in dieser Hinsicht nicht die Notwendigkeit zum äußersten zu greifen. Damit entfällt quasi die einzige Funktion die die Todesstrafe überhaupt hätte: Die Prävention vor einem erneuten Sexualverbrechen.
Ich möchte mal die "Vorteile" der Todesstrafe aufzählen:
• Prävention
• Eliminierung des Wiederholungsrisikos
• ultimative Strafe
• innerliche Befriedigung des Opfers
• klare Stellungnahme des Staates und der Gesellschaft zum Thema "Kinderschänder"
• ein Stück weit persönliche Genugtuung
Dies sind sicherlich nicht alle Vorteile der Todesstrafe, nur die, zu denen ich etwas sagen kann, denn ich versuche nur von Dingen zu sprechen, von denen ich eine leise Ahnung habe.
Wenn ich diese Liste betrachte ist für mich nicht ersichtlich, inwiefern Kastration (ich nehme jetzt nur mal diese eine Alternative als Beispiel) eine Alternative wäre, denn:
• Prävention:
Ich glaube nicht, dass der Gedanke an eine eventuelle Kastration abschreckend genug ist, damit ein potenzieller Kinderschänder die Finger von Kindern lässt, da die Maßnahme einfach nicht drastisch genug ist.
• Eliminierung des Wiederholungsrisikos:
Nur weil eine Kastration erfolgt, heißt das nicht, dass sich Kinderschänder nicht an Kindern vergehen können.
Wird eine Kastration bei Kindern vorgenommen, bleibt das sexuelle Verlangen aus. Wird sie bei Erwachsenen vorgenommen, KANN das sexuelle Verlangen ausbleiben und die Libido beeinflusst werden. KANN, nicht WIRD. Es ist also nicht sicher, ob es wirklich funktioniert.
Ferner spielt sich bei Kinderschändern der Großteil der Lust doch im Kopf ab - wenn es ihnen wirklich ein inneres Bedürfnis ist, können sie ein Kind nach wie vor sexuell missbrauchen, ein funktionierendes Geschlechtsorgan ist dazu nicht nötig.
• ultimative Strafe
• innerliche Befriedigung des Opfers:
beides durch Kastration nicht gegeben
• klare Stellungnahme des Staates und der Gesellschaft zum Thema "Kinderschänder":
Der Staat würde im Falle einer Kastration keine klare Stellung beziehen, er würde zulassen, dass ein Straftäter nach wie vor im Umfeld potenzieller Opfer leben und sich unter ihnen bewegen kann, als wäre nie etwas gewesen. Der Staat muss klar Stellung beziehen, dies tut er, indem er Kinderschänder zum Tode verurteilt. Eine deutlichere Stellungnahme ist wohl nicht möglich.
• ein Stück weit persönliche Genugtuung
Ich glaube nicht, dass dem Opfer eine Kastration des Täters so viel persönliche Genugtuung bereiten kann wie eine Kastration. Und bevor alle entsetzt die Hand vor den Mund schlagen:
Ja, ich finde, dass das Opfer ein Recht auf persönliche Genugtuung hat und ich spreche hier nicht von Schmerzensgeld. Natürlich soll hier nicht Selbstjustiz verübt werden, doch das Opfer muss wissen, dass das, was ihm angetan wurde, nicht ungestraft bleibt und der Täter teuer für sein Vergehen bezahlen muss - und zwar mit seinem Leben.