Able_Archer schrieb:Du arbeitest also im gehobenen öffentlichen Dienst und ordnest das Ordnungsamt der Legislative zu.
Natürlich liegt das Ordnungsamt der Legislative ( Gesetzesgebung) als ausführendes Organ (Executive) zugrunde. Wollen wir jetzt hier einen Exkurs in Gewalteneinteilung machen? Ist doch lächerlich und noch dazu Off Topic.
ahri schrieb:Dann sollte es doch kein Problem sein, sie mir eben zu verlinken :) also eine Quelle, die besagt, dass verminderte Steuerungsfähigkeit ausreicht, um jmd zwangseinzuweisen.
Zwangsmaßnahmen in der Psychiatrie beinhalten alle Maßnahmen, die gegen den „natürlichen Willen“ des Patienten durchgeführt werden [18]
Mögliche Zwangsmaßnahmen
Unterbringung des Patienten gegen dessen Willen auf einer geschützten Station
Besondere Sicherungsmaßnahmen, u.a. [19]
Freiheitsbeschränkende Maßnahmen
Festhalten
Isolierung in einem gesonderten Raum
Ausgangsbeschränkung
Freiheitsentziehende Maßnahmen: Mechanische Fixierung
Zwangsbehandlung
Indikation und Wahl der Zwangsmaßnahme [20]
Indikation: Es sollte nur zu einer Zwangsmaßnahme gegriffen werden, wenn
Vorher alle Deeskalationsversuche gescheitert sind
Weniger restriktive Maßnahmen nicht zu einer Abwendung der Gefährdung führen
Weniger restriktive Maßnahmen mit einer Gefährdung des Personals/des Patienten verbunden sind
Wahl der Zwangsmaßnahme: Es sollte immer die Zwangsmaßnahme gewählt werden, die
Geeignet ist, den Notstand zu beheben
Mit dem geringsten Risiko für den Patienten verbunden ist
Am wenigsten die Grundrechte des Patienten beschneidet
Zwangsmaßnahmen sollten immer als Mittel der letzten Wahl eingesetzt werden und nur, wenn zuvor alle anderen Deeskalationsversuche gescheitert sind!
Grundprinzipien bei der Durchführung von Zwangsmaßnahmen [19]
Anordnung: Durch ärztliches Personal
Durchführung: Nur durch fachlich speziell geschultes Personal
Dauer: Nur so lange, bis die Voraussetzungen für die Zwangsmaßnahme nicht mehr vorliegen
Erforderliche Dokumentation von Zwangsmaßnahmen
Zeitpunkt: Unmittelbar nach der Umsetzung
Inhalt: Anordnung, Art, Begründung, Beendigung und Nachbesprechung der Zwangsmaßnahme
Information von verfahrensrelevanten Personen
Zwangsmaßnahme nach BGB: Information an gesetzliche Betreuer und Verfahrenspfleger
Zwangsmaßnahme nach öffentlich-rechtlichen Landesgesetzen: Unterscheidet sich je nach Bundesland, i.d.R. Gericht und Verfahrenspfleger
Nachbesprechung nach Beendigung der Maßnahme: Mit dem Patienten und dem Team, zusätzlich bei Bedarf auch mit Mitpatienten
Eine Zwangsbehandlung aufgrund einer von dem Patienten ausgehenden Fremdgefährdung ist nur im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung möglich!
Rechtliche Grundlage
Für die Durchführung einer Zwangsmaßnahme muss eine rechtliche Grundlage vorliegen. Je nach rechtlicher Grundlage unterscheiden sich die Verfahrensweisen und Voraussetzungen für die jeweiligen Zwangsmaßnahmen. In der Psychiatrie erfordert die Durchführung einer Zwangsmaßnahme i.d.R. eine Unterbringung, entweder nach den öffentlich-rechtlichen Landesgesetzen (Unterbringung nach öffentlich-rechtlichen Landesgesetzen) oder nach dem Betreuungsrecht (betreuungsrechtliche Unterbringung). Alle weiteren Zwangsmaßnahmen erfolgen dann nach dem für die Unterbringung angewendeten Gesetz. In der Somatik wird sich bei der Durchführung von Zwangsmaßnahmen i.d.R. auf den rechtfertigenden Notstand berufen.
Mögliche rechtliche Grundlage
Öffentlich-rechtliche Landesgesetze
Betreuungsrecht
Rechtfertigender Notstand
Allg. Verfahrensablauf bei Beantragung einer Zwangsmaßnahme bei Gericht
Beantragung der Zwangsmaßnahme beim zuständigen Gericht
Benennung eines Verfahrenspflegers durch das Gericht [21]
Einholen eines ärztlichen Gutachtens durch das Gericht [22]
Anhörung des Betroffenen durch das Gericht [23]
Beschlussmitteilung des Gerichts über Art und Dauer der Zwangsmaßnahmen [24]
Genauere Informationen zur rechtlichen Grundlage der einzelnen Zwangsmaßnahmen siehe:
Unterbringung
Unterbringung nach öffentlich-rechtlichen Landesgesetzen
Betreuungsrechtliche Unterbringung
Besondere Sicherungsmaßnahmen
Besondere Sicherungsmaßnahmen nach öffentlich-rechtlichen Landesgesetzen
Besondere Sicherungsmaßnahmen im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Unterbringung
Zwangsbehandlung
Zwangsbehandlung nach öffentlich-rechtlichen Landesgesetzen
Zwangsbehandlung im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Unterbringung
Zur Legitimation einer Zwangsmaßnahme muss immer eine entsprechende rechtliche Voraussetzung vorliegen!
Unterbringungtoggle arrow icon
Die Zwangsunterbringung
eines Patienten kann anhand der öffentlich-rechtlichen Landesgesetze, des bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Rahmen des Strafrechts (StGB) erfolgen:
Unterbringung nach öffentlich-rechtlichen Landesgesetzen
docIcon
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Betreuungsrechtliche Unterbringung
und Unterbringung im Kindes- und Jugendalter nach bürgerlichem Gesetzbuch (BGB)
Unterbringung nach dem Strafrecht
Unterbringung nach öffentlich-rechtlichen Landesgesetzen[25]
Zugrundeliegendes Gesetz: Öffentlich-rechtliche Landesgesetzgebung
Definiert Regeln und Abläufe der Zwangseinweisung
Bundeslandspezifisch geregelt und je nach Land bezeichnet als
Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (Kurzform: Psychisch-Krankengesetz (PsychKG))
Unterbringungsgesetz
Freiheitsentziehungsgesetz
Zuständiges Gericht: Amtsgericht
Gründe für eine Unterbringung nach öffentlich-rechtlicher Landesgesetzgebung: Akute Eigen- und/oder Fremdgefährdung im Rahmen einer psychiatrischen Erkrankung
Zeitlicher Ablauf
Vorläufige Unterbringung
Erste Unterbringung durch den Arzt
Erfordert im Verlauf eine richterliche Prüfung auf Rechtmäßigkeit und der Dauer einer etwaigen weiteren Unterbringung
Unterbringung nach richterlicher Prüfung
Maximaldauer je nach Landesgesetz unterschiedlich geregelt (bis zu ca. 6 Wochen)
Verlängerung nach Ablauf der initial richterlich bestätigten Dauer nach entsprechendem ärztlichem Attest und erneuter richterlicher Anhörung möglich
Für Informationen zum Verfahrensablauf siehe auch: Allg. Verfahrensablauf bei Beantragung einer Zwangsmaßnahme bei Gericht
Voraussetzungen für eine Unterbringung nach öffentlich-rechtlichen Landesgesetzen
Folgende Voraussetzungen müssen durch den einweisenden Arzt geprüft werden:
Es liegt eine, in den jeweiligen Unterbringungsgesetzen definierte, psychische Erkrankung vor
Aufgrund dieser Erkrankung liegt gegenwärtig eine akute Eigen- und/oder Fremdgefährdung vor
[26]
Die Gefährdung kann nur durch die Unterbringung des Betroffenen abgewendet werden
Eine angebotene freiwillige stationäre Aufnahme wird verweigert und/oder die Bedeutung dieses Angebots kann krankheitsbedingt nicht erfasst werden
Die Unterbringung ist verhältnismäßig[/quote]
Einleitung einer Unterbringung (Checkliste: Unterbringung nach öffentlich-rechtlichen Landesgesetzen)
Praktisches Vorgehen
Konkrete Gefährdungsaspekte der aktuellen Situation erfassen
Auf die eigene Sicherheit achten, bei Fremdgefährdung ggf. frühzeitig zusätzliches Personal/Polizei hinzuziehen
Psychopathologischen Befund
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erheben
Ggf. Fremdanamnese einholen
Verdachtsdiagnose stellen
Freiwillige stationäre psychiatrische Behandlung anbieten
Sind andere, weniger einschneidende Maßnahmen möglich?
Ärztliches Zeugnis ausstellen
Unterbringende Behörde informieren
Zuständige psychiatrische Klinik kontaktieren
Transport des Patienten in Arztbegleitung, ggf. durch die Polizei auf eine meist geschlossene Station der psychiatrischen Klinik
Gliederung des ärztlichen Zeugnisses
[22]
Name und Geburtsdatum des Patienten
Wohnort des Patienten
Datum und Ort der Untersuchung
Schilderung des Sachverhaltes
Genaue Erhebung des psychopathologischen Befundes
(Verdachts‑)Diagnose
Konkrete Darlegung der Gefährdungsaspekte
Unterschrift des Erstellenden
Information der unterbringenden Behörde: Nach erfolgter Prüfung der Indikation
Betreuungsrechtliche Unterbringung
Zugrundeliegendes Gesetz: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1906 [27]
Zuständiges Gericht: Betreuungsgericht
Gründe für eine betreuungsrechtliche Unterbringung
: Vorliegen einer akuten Eigengefährdung
Zeitlicher Ablauf: Siehe Checkliste:
Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 1906 BGB: Folgende Voraussetzungen müssen vom einweisenden Arzt geprüft werden
Eine Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts möglich
Es besteht eine gesetzliche Betreuung (bescheinigt durch eine entsprechende Betreuungsurkunde), welche zwingend den Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung“ umfassen muss
Es liegt eine psychische Erkrankung vor
Diese Erkrankung bedingt eine fehlende Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit der Behandlung
Es liegt eine erhebliche Gefährdung des Betroffenen und/oder ein drohender erheblicher gesundheitlicher Schaden vor[/quote]
Quelle: https://www.amboss.com/de/wissen/Betreuung_und_Zwangsma%C3%9Fnahmen_in_der_Psychiatrie/
Sollte wohl mehr als ausreichend sein. :)