Meiner Meinung nach ist die Frage ,ob das Video verboten werden soll ,nicht einfach zu klären . Juristisch scheint die Sache jedenfalls keinesfalls eindeutig:
StGB § 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 - Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Die Rechtsprechung ist insgesamt sehr uneinheitlich und ohne klare Linie, weshalb sich nicht genau vorhersehen lässt, welche Abbildungen als strafbare Religionsbeleidigungen angesehen werden. M.E. ist die Bestimmung des § 166 StGB eng auszulegen: strafbar ist nicht jede Geschmacklosigkeit, schon gar nicht eine karikierende oder satirische Meinungsäußerung, die evtl. noch flankierend von Presse- oder Kunstfreiheit gedeckt wird. Strafbar ist allenfalls eine Beschimpfung des Inhalts der Religion. Eine solche liegt bei einem Jesus, der eine Klopapierrolle hält, ebenso wenig vor, wie bei einem Klopapier mit dem Stempel „Koran“. Beides hat nichts mit dem Inhalt der jeweiligen Religion zu tun. Wenn in Karikaturen islamistische Selbstmordattentäter gezeigt werden, wird dadurch auch keinesfalls der Inhalt des Islams beschimpft, sondern der Missbrauch des Islams durch derartige Terroristen. Ein gekreuzigtes Schwein hat ebenso wenig mit dem Inhalt des christlichen Glaubens zu tun wie das Nachstellens von Leonardo da Vincis Abendmahl mit Models für Modewerbefotos.
Mit der Störung des öffentlichen Friedens in § 166 StGB ist die Störung des Rechtsfriedens gemeint, nicht dass sich bestimmte Gruppen in der Öffentlichkeit, noch dazu im Ausland, unfriedlich verhalten. Die Strafbarkeit kann nicht von einer niedrigen subjektiven Beleidigungsschwelle einzelner Gruppen und deren unfriedlichen Verhalten abhängig gemacht werden. Hier ist es Aufgabe des Staates derartiges unfriedliches Verhalten zu verhindern und die Meinungs-, Kunst- und Pressefreiheit im Hinblick auf kritische, satirische, karikierende oder auch geschmacklose Äußerungen und Abbildungen in gleichem Maße für jede Religion oder Weltanschauung zu garantieren.
http://www.fotorecht.de/publikationen/religionsmotive-v.html (Archiv-Version vom 22.11.2010)