RosaBlock schrieb:Finde ich trotzdem nicht angebracht, über diese Schiene zu argumentieren.
Na ja, ich bin der Ansicht, dass es einen Unterschied macht, ein Recht zu haben oder es nicht zu haben, selbst, wenn man es im Grunde nicht braucht. §1631d BGB greift ja nicht nur in das Grundrecht von jüdischen und muslimischen Jungen ein, es nimmt allen Jungen das Recht auf körperliche Unversehrtheit und sexuelle Selbstbestimmung. Ich habe einen Sohn und auch diesem nimmt §1631d BGB sein Recht. Das halte ich für absolut inakzeptabel, auch wenn weder ich noch meine Frau vor haben ihn beschneiden zu lassen und er somit nicht unmittelbar davon bedroht ist. Seine Möglichkeit unversehrt aufzuwachsen hängt aber jetzt alleinig von seinen Eltern ab. Er selbst hat dieses Recht nicht mehr und das macht schon einen gewaltigen Unterschied.
Man stelle sich vor, wir würden die Strafbarkeit von Vergewaltigung in der Ehe wieder abschaffen und einer Frau, die sich darüber beklagt, würde man nur lapidar antworten: "keine Sorge, dein Mann tut sowas ja nicht", daher kann es dir ja egal sein, ob §177 StGB wieder zurückgerollt wird.
Nein, es ist elementar ein solches Recht zu haben oder eben nicht zu haben und deshalb bin ich auch der Ansicht, dass die Diskussion in jedem Fall den Streit wert ist, denn ich bin nicht bereit, unserer aller Grundrechte preiszugeben, weil irgendjemand meint, seine Religion würde dies erfordern.
Rein rechtlich sieht es so aus, dass wenn ich und meine Frau morgen gegen einen Baum fahren, der dann bestellte Vormund meinen Sohn beschneiden lassen darf. Und das soll mich nicht empören? Insofern muss man meines Erachtens auch sehr formaljuristisch argumentieren und kann gar nicht umhin, die Ungerechtigkeit von §226a StGB und §1631d BGB zu beklagen.