@Tepes1983 Ich meine, dass es hier noch nichtmal um Art. 4 GG gehen kann, da Religionsausübung nicht über andere Personen (meine Kinder) ausgeübt werden kann, sondern immer nur die Person für sich. Bestenfalls stehen sich hier Art. 6 Abs. 2 GG (Eltern) und Art. 2 GG (Kind) gegenüber. Die Einschätzung, ob eine körperliche Modifizierung der männlichen Geschlechtsteile vom Pflege- und Erziehungsbegriff aufgrund von persönlichen Vorlieben der Eltern (egal, ob religiös, hygienisch bedingt oder sonstwie) überhaupt abgedeckt ist, wäre ein Prüfungspunkt. Hinzu kommt dann noch die Abwägung mit dem Recht des Kindes auf Unverletzlichkeit. Obendrein wäre auch noch zu prüfen, inwieweit hier überhaupt dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung getragen wird, wenn die Beschneidung bei Jungen in Ordnung sein soll, bei Mädchen aber nicht.
Ich meine, jegliche Initiative, sowas gesetzl. zu legitimieren, ist von vornherein zum Scheitern verurteilt.