@Kc Ach...ich hab grad Bock zu schreiben, deswegen führ ich noch n bisschen was zum Thema aus. Vielleicht kommts ja an.
Wie schon ausgeführt, darf man grundsätzlich alles, was den gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff sicher beendet. Unter diesen Mittel ist das Mildeste zu wählen, welches geeignet ist den Angriff sicher zu beenden.
Das ist aber lediglich die Erforderlichkeit.
Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nimmt man unter dem Punkt "Angemessenheit" eine Rechtsgutabwägung vor. Das bedeutet, dass das beeinträchtige Rechtsgut in seiner Wertigkeit nicht über dem geschützten Rechtsgut stehen darf.
Diese Prüfung gibt es im Notwehrrecht nicht.
Gäbe es diese Prüfung, so hätte das Pärchen im Schwimmbadfall im Zweifel das Schwimmbad verlassen müssen, um den Beleidigung des Mannes zu entgehen. Ein Schlag ins Gesicht wäre nicht verhältnismäßig gewesen, da das Recht des Pärchens auf Ehre (nicht beleidigt zu werden) gegenüber dem Recht des Beleidigers auf körperliche Unversehrtheit zurücktritt.
Im Notwehrrecht musste es dies genau nicht. Da das Recht dem unrecht nicht weichen muss, muss sich das Pärchen gerade nicht auf ein Verlassen des Schwimmbades verweisen lassen. Vielmehr muss der Beleidiger den Eingriff in sein Recht auf körperliche Unversehrtheit hinnehmen, da er die Notwehrhandlung überhaupt erst verursacht hat.
im Notwehrrecht kommt es immer auf die Handlung als solches, nie auf ihren Erfolg an. Das bedeutet, die Handlung wäre sogar dann noch von der Notwehr gedeckt gewesen, wenn der Beleidiger an den Folgen des Schlages verstorben wäre.
Wichtig ist lediglich, dass kein milderes gleichwirksames Mittel zur Verfügung steht, das geeignet ist den Angriff sicher zu beenden. Sicher ist hier der Knackpunkt. Ein Verteidiger muss den Erfolg seiner Verteidigungshandlung nicht von dem Versuch anderer Mittel abhängig machen, wie es die Verhältnismäßigkeit erfordern würde.
In deinem Beispiel bedeutet das, wenn der Angreifer mit einem Schlagring auf mich losgeht, ist es mir nicht zuzumuten, mein Glück in einer fäustischen Auseinandersetzung zu versuchen, da der Erfolg der Handlung unsicher ist. Steht als Verteidigungsmittel nur das MG zur Verfügung, so darf ich dies nutzen. Der Angreifer muss in dem Fall den Tod hinnehmen, was er in einer Verhältnismäßigkeitsprüfung niemals müsste, das das Recht auf Leben das höchstwertig Recht ist.
Hat der Verteidiger aber zB ein MG und ein Pfefferspray zur Hand, so wäre die Handlung mit MG nicht mehr vom Notwehrrecht gedeckt, da sie nicht mehr erforderlich ist. Der Einsatz des Pfeffersprays hätte den Angriff ausreichend sicher (ich weiß 100% ist beim Spray auch net) beendet.
Also noch mal klein der Unterschied zwischen Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit
- Verhältnismäßigkeit prüft den Erfolg der Handlung
- Erforderlichkeit prüft nur die Handlung als solches, der Erfolg ist nicht von Bedeutung.
Alles klar, Herr Kommisar?