Ist das rechtens? Für Karneval in der Stadt bezahlen?
27.01.2012 um 19:18@slider
Komm´ in den Schützenverein - Schiessen lernen und Freunde treffen... :D :D :D
@25h.nox
Tiefsinnig, tiefsinnig... ^^
Kulturgut hin - Kulturgut her. Woanders fressen sie Katzen und Hunde... :(
Es ist genau so, wie es der geschätzte @slider formuliert hat: rein rechtlich kann mich überhaupt niemand dazu zwingen, daß ich mein privates Grundstück, mein privates Haus, meine private Wohnung; egal ob Eigentum oder angemietet -gleich ob auf Dauer oder zeitlich begrenzt- erst nach Zahlung eines Geldbetrages betreten darf! Für Besucher, Lieferanten und Zeugen Jehovas gilt das ebenso. ;) Natürlich dürfen sie mich kostenlos aufsuchen! Auch wer sich da anmaßt abzukassieren; egal, ob nun von einem privaten Verein, einem privaten Verein mit der amtlichen Genehmigung zum Abhalten einer Veranstaltung oder einer Behörde - in höchstem Maße widerrechtlich. Bei letzterer -auch das wurde schon erwähnt- kann es in Notfällen zu abweichenden Regelungen kommen.
Ein Staatsbesuch, wo wie beim früheren Bundeskanzler Helmut Schmidt auch in dessen Privathaus am Neubergerweg in Hamburg ausländische Polit-Prominenz empfangen wird, ist diesbezüglich etwas "grenzwertig". Anwohner können mit Sonder-Ausweisen für die Dauer der Maßnahmen ausgestattet werden; es können Einschränkungen für die Allgemeinheit erteilt werden, bestimmte Bereiche betroffener Straßen und Wege zu benutzen ("stehen bleiben und gucken" ;)) oder diese auch gänzlich gesperrt werden. Personenkontrollen sind zulässig; Anwohner mit Wohnsitz dort (ersichtlich aus dem Personalausweis oder durch Abgleich beim zuständigen Meldeamt -es gibt in Deutschland lediglich die "Ausweispflicht" aber nicht für diesen auch eine "Mitführpflicht"!) dürfen aber keinesfalls daran gehindert werden, ihre Wohngebäude zu betreten respektive zu verlassen. Der friedliche Aufenthalt auf einem privaten Grundstück (um beispielsweise vom Balkon oder aus dem Garten mit dem Fernglas das Spektakel anzuschauen) bleibt gleichfalls unangetastet. Anwohner können gebeten werden, sich zeitweilig in ihren Häusern und Wohnungen aufzuhalten und ihre Wege -vorübergehend- auf ein notwendiges Maß zu beschränken. Alles andere hätte -im Extremfall bei der Verhandlung vor einem deutschen Gericht- keinen Bestand...
Komm´ in den Schützenverein - Schiessen lernen und Freunde treffen... :D :D :D
@25h.nox
Tiefsinnig, tiefsinnig... ^^
Kulturgut hin - Kulturgut her. Woanders fressen sie Katzen und Hunde... :(
Es ist genau so, wie es der geschätzte @slider formuliert hat: rein rechtlich kann mich überhaupt niemand dazu zwingen, daß ich mein privates Grundstück, mein privates Haus, meine private Wohnung; egal ob Eigentum oder angemietet -gleich ob auf Dauer oder zeitlich begrenzt- erst nach Zahlung eines Geldbetrages betreten darf! Für Besucher, Lieferanten und Zeugen Jehovas gilt das ebenso. ;) Natürlich dürfen sie mich kostenlos aufsuchen! Auch wer sich da anmaßt abzukassieren; egal, ob nun von einem privaten Verein, einem privaten Verein mit der amtlichen Genehmigung zum Abhalten einer Veranstaltung oder einer Behörde - in höchstem Maße widerrechtlich. Bei letzterer -auch das wurde schon erwähnt- kann es in Notfällen zu abweichenden Regelungen kommen.
Ein Staatsbesuch, wo wie beim früheren Bundeskanzler Helmut Schmidt auch in dessen Privathaus am Neubergerweg in Hamburg ausländische Polit-Prominenz empfangen wird, ist diesbezüglich etwas "grenzwertig". Anwohner können mit Sonder-Ausweisen für die Dauer der Maßnahmen ausgestattet werden; es können Einschränkungen für die Allgemeinheit erteilt werden, bestimmte Bereiche betroffener Straßen und Wege zu benutzen ("stehen bleiben und gucken" ;)) oder diese auch gänzlich gesperrt werden. Personenkontrollen sind zulässig; Anwohner mit Wohnsitz dort (ersichtlich aus dem Personalausweis oder durch Abgleich beim zuständigen Meldeamt -es gibt in Deutschland lediglich die "Ausweispflicht" aber nicht für diesen auch eine "Mitführpflicht"!) dürfen aber keinesfalls daran gehindert werden, ihre Wohngebäude zu betreten respektive zu verlassen. Der friedliche Aufenthalt auf einem privaten Grundstück (um beispielsweise vom Balkon oder aus dem Garten mit dem Fernglas das Spektakel anzuschauen) bleibt gleichfalls unangetastet. Anwohner können gebeten werden, sich zeitweilig in ihren Häusern und Wohnungen aufzuhalten und ihre Wege -vorübergehend- auf ein notwendiges Maß zu beschränken. Alles andere hätte -im Extremfall bei der Verhandlung vor einem deutschen Gericht- keinen Bestand...