Der entscheidende Satz:
robert-capa schrieb:Beschlüsse des Sicherheitsrats über alle sonstigen Fragen bedürfen gemäß Artikel 27 III UN-Charta der Zustimmung von neun Mitgliedern einschließlich aller fünf ständigen Mitglieder.
Bedürfen der Zustimmung bedeutet nicht etwa, gelten als angenommen, solange keine vorgegebene Anzahl Gegenstimmen abgegeben werden. Schaun wir mal in Artikel 27 III der Charta, und vergleichen den Wortlaut selbst:
Abstimmung
Artikel 27
(1) Jedes Mitglied des Sicherheitsrats hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse des Sicherheitsrats über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung von neun Mitgliedern.
(3) Beschlüsse des Sicherheitsrats über alle sonstigen Fragen bedürfen der Zustimmung von neun
Mitgliedern einschließlich sämtlicher ständigen Mitglieder, jedoch mit der Maßgabe, daß sich bei
Beschlüssen auf Grund des Kapitels VI und des Artikels 52 Absatz 3 die Streitparteien der Stimme enthalten.(per C&P Entnommen aus der aktuellen Fassung der UN-Charta,
zu finden unter
http://www.un.org/Depts/german/un_charta/charta.pdf (Archiv-Version vom 10.08.2011))
Sehen wir nach, worauf sich Kapitel VI und Artikel 52 Absatz 3 beziehen:
KAPITEL VI
Die friedliche Beilegung von StreitigkeitenInterventionen regelt Kapitel VII. Kapitel VI sieht dergleichen nicht vor. Nun zu Artikel 52:
Regionale Abmachungen
Artikel 52
(1) Diese Charta schließt das Bestehen regionaler Abmachungen oder Einrichtungen zur Behandlung derjenigen die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffenden Angelegenheiten nicht aus, bei denen Maßnahmen regionaler Art angebracht sind; Voraussetzung hierfür ist, daß diese Abmachungen oder Einrichtungen und ihr Wirken mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen vereinbar sind.
(2) Mitglieder der Vereinten Nationen, die solche Abmachungen treffen oder solche Einrichtungen schaffen, werden sich nach besten Kräften bemühen, durch Inanspruchnahme dieser Abmachungen oder Einrichtungen örtlich begrenzte Streitigkeiten friedlich beizulegen, bevor sie den Sicherheitsrat damit befassen.
(3) Der Sicherheitsrat wird die Entwicklung des Verfahrens fördern, örtlich begrenzte Streitigkeiten durch Inanspruchnahme dieser regionalen Abmachungen oder Einrichtungen friedlich beizulegen, sei es auf Veranlassung der beteiligten Staaten oder auf Grund von Überweisungen durch ihn selbst.
(4) Die Anwendung der Artikel 34 und 35 wird durch diesen Artikel nicht beeinträchtigt.Wie wir sehen, gilt uneingeschränkt: eine Resolution erfordert die Zustimmung aller fünf ständigen Mitglieder. Damit ist Resolution 1973 nicht rechtskräftig, und der Sicherheitsrat verstößt mal wieder gegen die Charta. Damit ist der Angriff der Koalitionsstreitkräfte ein völkerrechtswidriger Angriffskrieg.