Gegen Stuttgart21-Gegner!
14.12.2010 um 12:31@eckhart
Ich bin sicher,du bist aufgrund deiner Erfahrungen ein ernstzunehmender Experte für Platzwartmentalität, daher nehme ich deinen Post auch sehr ernst.
Deine ärmlichen Versuche der Überspitzung (treffend angewendet ein durchaus taugliches Stilmittel) laufen hier jedoch ins Leere.
Wir reden hier nicht nur von friedlichen demonstraten, die im Rahmen des Legale ihre Meinung kundtun sondern auch von unerlaubten Blockadeaktionen die dann auch die Polizei zum Einschreiten nötigen.
Das Friedlichkeitsgebot ist verletzt, wenn Sitzblockaden den Straftatbestand der Nötigung erfüllen. Verhinderungsblockaden, die nur den Zweck verfolgen, andere Rechtsträger in ihrer Rechtsposition zu beeinträchtigen, genießen nicht den Schutz der Versammlungsfreiheit. Bei ihnen geht es nicht mehr um öffentliche Kundgabe einer gemeinsamen Aussage oder den Einsatz hinnehmbarer Mittel zur Verstärkung dieser Kundgabe, sondern primär um "Selbstvollzug" gewünschter Maßnahmen oder um bloße Schädigung Dritter. Wenn daher in Stuttgart Lastwagen an der Zu- oder Abfahrt gehindert werden, so ist dies rechtswidrig.
Das kann man verstehen, muss man aber nicht.
Bei manchem setzt das Hirn aus, wenn er sich in einer Menge geborgen fühlt. Recht und Gesetz treten dann aufgrund neu dazugewonnenen "Stärke" auch schon mal in den Hintergrund.
Ich bin sicher,du bist aufgrund deiner Erfahrungen ein ernstzunehmender Experte für Platzwartmentalität, daher nehme ich deinen Post auch sehr ernst.
Deine ärmlichen Versuche der Überspitzung (treffend angewendet ein durchaus taugliches Stilmittel) laufen hier jedoch ins Leere.
Wir reden hier nicht nur von friedlichen demonstraten, die im Rahmen des Legale ihre Meinung kundtun sondern auch von unerlaubten Blockadeaktionen die dann auch die Polizei zum Einschreiten nötigen.
Das Friedlichkeitsgebot ist verletzt, wenn Sitzblockaden den Straftatbestand der Nötigung erfüllen. Verhinderungsblockaden, die nur den Zweck verfolgen, andere Rechtsträger in ihrer Rechtsposition zu beeinträchtigen, genießen nicht den Schutz der Versammlungsfreiheit. Bei ihnen geht es nicht mehr um öffentliche Kundgabe einer gemeinsamen Aussage oder den Einsatz hinnehmbarer Mittel zur Verstärkung dieser Kundgabe, sondern primär um "Selbstvollzug" gewünschter Maßnahmen oder um bloße Schädigung Dritter. Wenn daher in Stuttgart Lastwagen an der Zu- oder Abfahrt gehindert werden, so ist dies rechtswidrig.
Das kann man verstehen, muss man aber nicht.
Bei manchem setzt das Hirn aus, wenn er sich in einer Menge geborgen fühlt. Recht und Gesetz treten dann aufgrund neu dazugewonnenen "Stärke" auch schon mal in den Hintergrund.