Forseti70 schrieb:Ach gibt es auch noch andere Asylgrundlagen? War mir nicht bewusst. Dann zeige mir mal bitte den entsprechenden Artikel aus dem Grundgesetz.
Es gibt einen Unterschied zwischen: Flüchtlingen, Kontingentflüchtlinge, Asylbewerbern, Asylberechtigten, Geduldete Asylbewerbern, Subsidiärer Schutz und Migranten.
Flüchtlinge:
Die Rechte für Flüchtlinge sind in der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 festgelegt. Mittlerweile halten sich 147 Staaten daran. Als Flüchtlinge werden nicht nur politisch Verfolgte anerkannt, sondern auch Menschen, denen wegen ihrer Rasse, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Heimatland Gefahr droht. Anders als bei Asylberechtigten muss diese Gefahr nicht vom Staat ausgehen, sondern kann auch von Parteien oder Organisationen stammen. Auch die Einreise über ein Drittland ist kein Problem. Wird ein Mensch in Deutschland als Flüchtling aufgenommen, hat er sofort die Erlaubnis zu arbeiten. Früher haben Asylberechtigte eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekommen, Flüchtlinge nur eine befristete. Mittlerweile sind die Regelungen quasi identisch.
Kontingentflüchtlinge:
Kontingentflüchtlinge sind Flüchtlinge aus Krisenregionen, die im Rahmen von humanitären Hilfsaktionen in Deutschland aufgenommen werden. Das Innenministerium darf anordnen, dass bestimmten Ausländergruppen in Notsituationen ohne weitere individuelle Prüfung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Wie viele Flüchtlinge das sind und wie sie ausgesucht werden, das entscheidet das Ministerium nach humanitären Gründen. Insgesamt sollen 20.000 Menschen auf diesem Weg nach Deutschland kommen. Bei den Flüchtlingen aus Syrien spielte auch der Bezug zu Deutschland eine Rolle.
Asylbewerber:
Auch jenseits humanitärer Hilfsaktionen fliehen Menschen auf eigene Faust nach Deutschland und beantragen Asyl. Im Jahr 2014 rechnet die bayerische Staatsregierung mit rund 30.000 Asylbewerbern. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bearbeitet ihre Anträge individuell. Sie müssen schildern, wie und warum sie verfolgt werden. Anhand von Länderdossiers beurteilt das BAMF dann, ob ein Bewerber asylberechtigt ist, ob er den Flüchtlingsstatus erhält oder ob ihm beides verweigert wird. Bis die Entscheidung gefällt ist, dürfen die Menschen nur in Heimen wohnen und in den ersten neun Monaten nicht arbeiten. Danach gilt allerdings die Vorrangsregel: Kann ein Deutscher den Job machen, muss ein Asylbewerber hinten anstehen. Bis ein Asylantrag genehmigt oder abgelehnt ist, vergehen in der Regel zwischen sechs Monate und zwei Jahre.
Asylberechtigte:
Das Recht auf Asyl ist in Artikel 16a des Grundgesetzes geregelt. Asyl steht allen Menschen zu, die politisch verfolgt werden. Das bedeutet, dass sie von ihrem Staat wegen ihrer politischen Überzeugung so stark ausgegrenzt werden, dass ihre Menschenwürde verletzt ist.
Allgemeine Notsituationen wie Armut oder Bürgerkrieg berechtigen hingegen nicht zu Asyl. Und kommen die Menschen auf dem Weg nach Deutschland durch ein "sicheres Drittland", beispielsweise Österreich, sind sie ebenfalls nicht asylberechtigt und dürfen nicht in Deutschland bleiben. Sondern müssen nach der "Dublin-Verordnung" in Österreich Asyl beantragen. Wenn ihr Asylantrag genehmigt ist, können Asylberechtigte aus den Heimen ausziehen und auch arbeiten. Allerdings gilt hier die Vorrangsregel: Kann ein Deutscher den Job machen, muss ein Asylbewerber hinten anstehen.
Geduldete Asylbewerber:
Wer keine Aufenthaltserlaubnis bekommt, wem also kein Asyl gewährt wird, der muss das Land wieder verlassen. Ihm droht die Abschiebung. Kann ein Mensch aber gerade nicht abgeschoben werden, weil er beispielsweise keinen Pass hat oder krank ist, darf er vorläufig bleiben und wohnt weiterhin im Asylbewerberheim. Er erhält vom Bundesamt eine Duldung. Dies gilt auch für Minderjährige, die ohne Erwachsene auf der Flucht sind.
Geduldete Asylbewerber dürfen nach einem Jahr Wartezeit arbeiten, allerdings nur mit Genehmigung der Arbeitsagentur.
Subsidiärer Schutz:
Für diejenigen, die weder als Flüchtling anerkannt werden noch Asyl erhalten, gibt es noch die Möglichkeit des subsidiären (vorübergehenden) Schutzes. Dieser Aufenthaltsstaus wird Menschen gewährt, wenn ihnen im Heimatland Folter, Todesstrafe oder große Gefahr durch einen bewaffneten Konflikt drohen. Dann gilt ein Abschiebungsverbot und der Betroffene darf trotzdem eine Zeit lang in Deutschland bleiben. Dies gilt im Moment auch für Asylbewerber aus Syrien.
Um arbeiten zu dürfen, braucht er eine Genehmigung der Arbeitsagentur, genau wie bei einer Duldung.
Migranten:
Ein Migrant ist im Prinzip jeder, der an einen anderen Ort zieht, innerhalb eines Landes oder über Staatsgrenzen hinweg. Genau genommen sind also auch Flüchtlinge Migranten. Meist ist aber von Migration die Rede, wenn jemand das Land verlässt, um seine Lebensbedingungen zu verbessern und nicht, weil er in seinem Heimatland in Gefahr ist. Migration geschieht vorwiegend aus wirtschaftlichen, politischen oder Sicherheitsgründen, beispielsweise die Aussicht auf einen besser bezahlten Job. Ein EU-Bürger hat sowieso das Recht, in jedem Land der EU zu arbeiten. Wer aus einem anderen Land kommt, braucht eine Aufenthaltsgenehmigung. Die vergibt das BAMF zum Beispiel an diejenigen, die in Deutschland eine Arbeit oder einen Studienplatz gefunden haben.
http://www.br.de/fernsehen/ard-alpha/sendungen/punkt/syrien-fluechtling-asylbewerber-100.htmlDu siehst also es gibt noch eine Vielzahl von Personengruppen, die zwar nicht Asyl berechtigt aber trotzdem berechtigt hier in Deutschland sind.