Aktuell ist zu dem Fall ein Urteil des Bundsverwaltungsgerichtes ergangen.
Ein junger Muslim aus Berlin darf an seiner Schule nicht gen Mekka beten. Nach mehrjährigem Streit wies das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch die Klage des 18-Jährigen zurück. Der Gymnasiast müsse die Einschränkung seiner Glaubensfreiheit hinnehmen, weil durch die öffentlichen Ritualgebete der Schulfrieden gestört werde, urteilte der 6. Senat.
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Die Richter betonten, es handele sich um eine Einzelfallentscheidung. Damit sei nicht ausgeschlossen, dass an anderen Schulen öffentlich gebetet werden dürfe. Der Vorsitzende Richter Werner Neumann sagte: "Die Schule muss sehen, ob es wirklich zur Wahrung des Schulfriedens nötig ist, die Glaubensfreiheit einzuschränken."
30 verschiedene Nationalitäten an einer Schule
Das Gericht verwies in diesem Fall auf die besondere Situation am Diesterweg-Gymnasium in Berlin-Wedding. Die Schüler dort gehören fünf Weltreligionen an. Da dies zu Konflikten geführt habe, habe die Schulleitung einschreiten müssen. Grundsätzlich müsse der Staat wegen der Glaubensfreiheit aber religiöse Bezüge in Schulen zulassen, sagte der Vorsitzende Richter.
An der Schule mit Jungen und Mädchen knapp 30 verschiedener Nationalitäten nutzten acht muslimische Schüler die Pause, um auf dem Schulflur gen Mekka zu beten - vor den Augen staunender Mitschüler. Die Schulleitung untersagte die Gebete. Doch der Schüler Yunus gab sich nicht zufrieden und zog vor Gericht.
Vor dem Verwaltungsgericht Berlin bekam er zunächst Recht, das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg sah die Sache aber anders und urteilte, die Schule dürfe den muslimischen Schülern ihr rituelles Gebet verbieten. Diese Auffassung wurde jetzt durch das höchste deutsche Verwaltungsgericht bestätigt.
http://www.stern.de/politik/deutschland/bundesverwaltungsgericht-junger-muslim-darf-nicht-in-der-schule-beten-1756955.htmlEs bleibt aber immer eine Einzelfallentscheidung, d.h. wenn sich die Parteien nicht einigen Können, können jederzeit wieder die Gerichte bemüht werden (ausser im bereits entschiednen Fall).
Würde man die Religion zur Privatsache erklären und die öffentliche Ausübung durch den jeweiligen Institutionsbetreiber regeln lassen, wären die Gerichte schon etwas entlastet.