foren geniessen rechtsfreien raum!
06.07.2004 um 13:54Sicherlichhabt ihr euch schon einmal gefragt, warum die admins. nicht bei diesem oder jenen einschreiten!
Ganz einfach sie sind nicht dazu verpflichtet, da dies und das ist wohl auch mitendscheidend, kein moderietes forum ist. Es gibt da wohl nur ganz wenige ausnahmen, auf die ich nicht eingehen möchte da hinlänglich bekannt wo sie geradezu verpflichtet sind einzuschreiten.
Hier der text dazu der klarheit verschaffen soll.
Webbetreiber von Meinungsforen sind für rechtswidrige Äußerungen von Dritten nicht verantwortlich
Die Konsequenzen des Urteils
Stellt ein Anbieter lediglich die Plattform in Form eines Forums ohne eigene Moderation bereit und stellen "Gäste" rechtswidrige Meinungsbeiträge ein, so haftet der Anbieter dafür nicht. Eine Haftung tritt nur bei positiver Kenntnis und nicht sofortiger Entfernung ein. Im Übrigen fällt dem Anbieter keine aktive Nachforschungspflicht zur Last.
Der Fall
Auf der Website des späteren Beklagten konnten Gäste ihre Meinung rund um das Handy äußeren. Dafür stellte der Betreiber ein Onlineformular bereit. Nachdem ein Gast seine Äußerung eingetippt hatte, wurde diese automatisch in das Forum eingespeist. Eine redaktionelle Betreuung durch den Anbieter erfolgte ebenso wenig wie eine Kontrolle der eingereichten Meinungen. Im Rahmen einer regen Diskussion äußerten sich zwei Gäste negativ über die Geschäftspraktiken eines Handy-Händlers. Dieser reagierte prompt und verlangte vom Betreiber Entfernung, was auch erfolgte. Dennoch wollte der Händler gerichtlich feststellen lassen, dass der Betreiber für die Inhalte verantwortlich sei - wahrscheinlich um einen späteren Schadensersatz gegen den Forenbetreiber geltend zu machen. Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg.
Die Gründe
Das Gericht stellte als erstes fest, dass es sich bei einem Forum um einen Dienst handelt, dessen Anbieter nur fremde Inhalte bereitstellen (§ 11 Absatz 1 TDG). Für solche Inhalte ist der Dienstleistende nur in zwei Fällen nicht verantwortlich (§ 11 Absatz 2 TDG), wenn: er hat keine Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten oder er hat Kenntnis und nimmt die sofortige Löschung vor (z.B. durch Aufforderung eines Betrofffenen). Beides war vorliegend nicht gegeben, da der Anbieter nichts von den beiden " möglicherweise " rechtswidrigen Äußerungen wusste und nach Kenntnis (durch Aufforderung des Händlers zur Entfernung) sofort die beiden Äußerungen entfernt hat.
Dem Einwand des Klägers, dass sich der Betreiber eines Meinungsforums zumindest periodisch über die Rechtmäßigkeit der dort eingestellten Äußerungen durch Kontrollen vergewissern muss, erteilten die Richter eine Absage. Dazu verwiesen sie auf § 8 Absatz 2 TDG, wonach jene Anbieter, die nur fremde Inhalte bereitstellen, nicht von sich aus zur Kontrolle der eingestellten Informationen verpflichtet sind.
Anmerkung
Die gesetzlich nicht vorgeschrieben Kontrollpflicht dieser Webanbieter wurde erst mit der Reform des Teledienstgesetzes statuiert. Vorher sahen einige Gerichte eine Nachforschungspflicht für gegeben und verurteilten etwa einen Homepagebetreiber für rechtswidrige Äußerungen von Dritten im Gästebuch.
Die Recherche
Aktenzeichen: 28 O 627/02
Datum: 04. Dezember 2002
Rechtskräftig: ja
Rechtsgrundlage: §§ 823, 1004 BGB; §§ 8 Abs. 2 S. 1, 11 Nr. 1 TDG
Gericht: LG Köln
Ganz einfach sie sind nicht dazu verpflichtet, da dies und das ist wohl auch mitendscheidend, kein moderietes forum ist. Es gibt da wohl nur ganz wenige ausnahmen, auf die ich nicht eingehen möchte da hinlänglich bekannt wo sie geradezu verpflichtet sind einzuschreiten.
Hier der text dazu der klarheit verschaffen soll.
Webbetreiber von Meinungsforen sind für rechtswidrige Äußerungen von Dritten nicht verantwortlich
Die Konsequenzen des Urteils
Stellt ein Anbieter lediglich die Plattform in Form eines Forums ohne eigene Moderation bereit und stellen "Gäste" rechtswidrige Meinungsbeiträge ein, so haftet der Anbieter dafür nicht. Eine Haftung tritt nur bei positiver Kenntnis und nicht sofortiger Entfernung ein. Im Übrigen fällt dem Anbieter keine aktive Nachforschungspflicht zur Last.
Der Fall
Auf der Website des späteren Beklagten konnten Gäste ihre Meinung rund um das Handy äußeren. Dafür stellte der Betreiber ein Onlineformular bereit. Nachdem ein Gast seine Äußerung eingetippt hatte, wurde diese automatisch in das Forum eingespeist. Eine redaktionelle Betreuung durch den Anbieter erfolgte ebenso wenig wie eine Kontrolle der eingereichten Meinungen. Im Rahmen einer regen Diskussion äußerten sich zwei Gäste negativ über die Geschäftspraktiken eines Handy-Händlers. Dieser reagierte prompt und verlangte vom Betreiber Entfernung, was auch erfolgte. Dennoch wollte der Händler gerichtlich feststellen lassen, dass der Betreiber für die Inhalte verantwortlich sei - wahrscheinlich um einen späteren Schadensersatz gegen den Forenbetreiber geltend zu machen. Die Klage blieb jedoch ohne Erfolg.
Die Gründe
Das Gericht stellte als erstes fest, dass es sich bei einem Forum um einen Dienst handelt, dessen Anbieter nur fremde Inhalte bereitstellen (§ 11 Absatz 1 TDG). Für solche Inhalte ist der Dienstleistende nur in zwei Fällen nicht verantwortlich (§ 11 Absatz 2 TDG), wenn: er hat keine Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten oder er hat Kenntnis und nimmt die sofortige Löschung vor (z.B. durch Aufforderung eines Betrofffenen). Beides war vorliegend nicht gegeben, da der Anbieter nichts von den beiden " möglicherweise " rechtswidrigen Äußerungen wusste und nach Kenntnis (durch Aufforderung des Händlers zur Entfernung) sofort die beiden Äußerungen entfernt hat.
Dem Einwand des Klägers, dass sich der Betreiber eines Meinungsforums zumindest periodisch über die Rechtmäßigkeit der dort eingestellten Äußerungen durch Kontrollen vergewissern muss, erteilten die Richter eine Absage. Dazu verwiesen sie auf § 8 Absatz 2 TDG, wonach jene Anbieter, die nur fremde Inhalte bereitstellen, nicht von sich aus zur Kontrolle der eingestellten Informationen verpflichtet sind.
Anmerkung
Die gesetzlich nicht vorgeschrieben Kontrollpflicht dieser Webanbieter wurde erst mit der Reform des Teledienstgesetzes statuiert. Vorher sahen einige Gerichte eine Nachforschungspflicht für gegeben und verurteilten etwa einen Homepagebetreiber für rechtswidrige Äußerungen von Dritten im Gästebuch.
Die Recherche
Aktenzeichen: 28 O 627/02
Datum: 04. Dezember 2002
Rechtskräftig: ja
Rechtsgrundlage: §§ 823, 1004 BGB; §§ 8 Abs. 2 S. 1, 11 Nr. 1 TDG
Gericht: LG Köln