@Fabiano:
Ich wollte dir damit keinen Vorwurf machen, dass du Laie bist, sondern nur den Zusammenhang herstellen, dass es sich so einem Laien darstellen mag, aber nicht unbedingt so zutrifft.
Aber ich sehe trotzdem nicht ein, warum ich mich dann an solche Experimentier-Gesetze noch halten soll? Weil es keine 'Experimentier-Gesetze' sind, sondern gültige Gesetze. Etwaige Kollosionen, die man schlichtweg nicht alle von vornherein überblicken kann, stellen sich erst im komplexen Rechtsalltag heraus und finden dort eine Falsifizierung.
Wo ist der Unterschied? Na, wenn das Gesetz nur unter Vorbehalt erst mal gültig ist, kann man Verstöße nicht ahnden, oder diese sind später ebenso wieder aufzuheben, wie das Gesetz selbst, sofern sich herausstellt, dass es nicht gültig sein darf oder kann. Nichts anderes geschieht in der Rechtsprechung, sollte denn ein Gesetz tatsächlich widersprüchlich oder gar verfassungswidrig sein. Ein Gesetz, das eigentlich nicht wirklich gültig ist, ist kein Gesetz und würde in der Praxis keine Bedeutung haben.
Problem: Es betrifft immer nur die, welche solche Gesetze anfechten, für den Rest sind sie gültig, auch wenn sie später ungültig werden. Paranoid irgendwie. Es steht jedem die Anfechtung frei.
Ach ja - und wo ist der Unterschied, ob ich im Vorhinein Gesetzentwürfe zwecks Prüfung einem Karlsruher Richter vorlege - oder dieser das fertige Gesetz dann erst im Nachhinein überprüft auf seine Gültigkeit? Dann dürfte letzteres auch nicht sein. Das ist aber sozusagen schon die Regel geworden. Das ist nicht 'die Regel geworden', sondern ist und war seit jeher in unserer gegenwärtigen demokratischen Rechtsstaatlichkeit so. Es gibt dabei zwei Verfahren:
- die konkrete Normenkontrolle (Art. 100 GG)
- die Abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 I Nr. 2 GG)
Letzteres ist längst gehandhabte Praxis, und meint eine solche Gültigkeitsprüfung, wie du sie hier argumentierst, also ohne praktische Rechtsgutverletzung. ABER: auch das ist KEINE vorbeugende Normenkontrolle, da beide Verfahrensarten logischerweise immer nur gültiges Recht behandeln können und dürfen.
Ansonsten habe ich die Unterschiede erläutert:
1. es kann und darf nicht Aufgabe der Karlsruher Richter sein, bei der unmittelbaren Gesetzgebung mitzuwirken - sowas würde eine demokratiewidrige Kombination von Legislative und Judikative bedeuten
2. Karlsruhe überwacht die Verfassungskonformität der Legislativen und Exikutiven, und das ist nunmal nur anhand der Rechtspraxis bzw. anhand gültigen Rechts möglich