Sex unter 18 ist ab sofort verboten: 4 Jahre Knast
06.06.2009 um 15:47
naja... man kanns ja auch positiv sehen.... :D es müssen ja dann etliche neue gefängnisse gebaut ewerden... und das schafft arbeitsplätze! :D:D:D
die können doch nicht alle kinder unter 18 die sex hatten einsperren... die knastgeneration kommt oder wie?
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Sex unter 18 ist ab sofort verboten: 4 Jahre Knast
06.06.2009 um 16:09
DrOtt Du sprichst es an... Generell versucht man mit Freiheitsstrafe eher restriktiv umzugehen in Deutschland... eben weil es die Betroffenen negativ prägt und eigentlich überhaupt nicht zu deren Integration in die Gesellschaft beiträgt, sondern sie noch mehr ausgrenzt und abstempelt.
Auch von diesem Gesichtspunkt passt ein solches Gesetz gar nicht in die deutsche Gesetzlandschaft... mich würde ohnehin mal der Gesetzestext interessieren. In den Links finde ich nur allgemeines Blabla. In aller Regel ist es um die Realität ohnehin meistens anders bestellt, als Medien es schlagwortartig ausführen. Je dramatischer, umso besser.
Außerdem würde mich auch interessieren, wie genau die Umsetzung aussehen sollte... als ob es realistisch wäre, das zu kontrollieren.
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Sex unter 18 ist ab sofort verboten: 4 Jahre Knast
06.06.2009 um 16:31
§ 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder
an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an
einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu
erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht
nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen
zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem
Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder
4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch
Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden
einwirkt.
(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind
für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer
sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und
Absatz 5.
§ 176a Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten
fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit
Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn
1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche
sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit
einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung
oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt.
(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des
§ 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176 Abs. 6 als Täter oder anderer
Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen
Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184b Abs. 1 bis 3 verbreitet werden soll.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den
Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die
Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(6) In die in Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher
der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die
im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 einer im Inland
abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176
Abs. 1 oder 2 wäre.
§ 176b Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch den sexuellen Mißbrauch (§§ 176 und 176a) wenigstens
leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder
Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
§ 177 Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung
(1) Wer eine andere Person
1. mit Gewalt,
2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
§ 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem
Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren
1. durch seine Vermittlung oder
2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person
Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das
Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt
an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu
lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung
oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-,
Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit
bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem
Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.
§ 180a
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Sex unter 18 ist ab sofort verboten: 4 Jahre Knast
07.06.2009 um 08:05
ok ehh... sprachlos. im vorhinein sry wenn ich etwas anspreche was bereits erwähnt wurde da ich mir nicht alle 43 seiten durchgelesen habe.
ich fänds ja nicht schlecht wenn ein paar perverslinge weniger aufd er straße rumlaufen würden aber DAS ist zu extrem. Die kümmern sich echt um die falschen sachen. bei eindeutig "gestörtem" verhalten eines sagen wir mal ladenbesitzers werden "beweise" ohne ende verlangt und wenn 2 jugendliche ne ganz normale beziehung führen kommen die in den knast ?. wo ist da denn die krim. handlung ? irgendwelche inhaber kinderpornografischer seiten werden milde ausgedrückt gebeten die seite zu schließen, dass die kinder aber bereits naja.. "behandelt" wurden war bis jetzt egal. wer genau und ich rede von bestimmten personen kann denn so frigide sein und sowas verbieten. die sollte man als erste anzeigen da gibts bestimmt auch was zu finden xD
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Sex unter 18 ist ab sofort verboten: 4 Jahre Knast
07.06.2009 um 10:38
Ob etwas kriminell ist oder nicht, ist letztlich Definitionssache, ob man in einer Handlung etwas kriminelles sieht oder nicht. Wenn das Sexualstrafrecht im Zusammenhang mit Kinderpornographie verändert wird, dann wirkt sich das entsprechend auf alle möglichen Lebensbereiche aus.
Was ist eigentlich mit diesen Babyfotos, wenn die kleinen auf dem Töpfchen sitzen? Gilt das jetzt auch schon als Verbreitung von Kinderpornographie wenn so´n Uraltfotoalbum herum gereicht wird?
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Sex unter 18 ist ab sofort verboten: 4 Jahre Knast
07.06.2009 um 10:58
"und wenn zwei Jugendliche eine ganz normale Beziehung führen, kommen die in den Knast"
wieso sprecht ihr die ganze Zeit von zwei Jugendlichen... es geht doch in dem Gesetz, auch in dem hervorgehobenen Teil, um sexuelle Handlungen zwischen einem Erwachsenen und einem Kind.
"wenn so´n Uraltfotoalbum herum gereicht wird?"
Das fiele sicher nicht unter den Paragraphen, weil es ganz einfach auch nicht Sinn und Zweck der Norm entspräche.
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Sex unter 18 ist ab sofort verboten: 4 Jahre Knast
07.06.2009 um 12:10
Diese Unterscheidung zwischen schon Jugendlichem oder noch Kind wird aber offensichtlich nicht gemacht. Auch eine möglicherweise zugrunde liegende Absicht ist schwer nachzuweisen, sondern allerhöchstens zu vermuten oder durch ein Geständnis zu erwirken. Warum jemand seine Babys zB. auf dem Topg fotografiert, weiß ja keiner. Jemandem daher eine gewisse Absicht bewusst zu unterstellen ist demnach schwierig, könnte aber gemacht werden und wie will sich dann zB. die Mutter dagegen wehren? Wie will sie eine andere Absicht plausibel machen können?
Auch wenn jemand ein Kind packt, es auszieht (dann auf den Topf setzt) und bei der Gelegenheit plötzlich denkt: Ach was ein drolliger Anblick, Fotoapparat zückt, dem kann man aufgrund dieser Tatsache alleine keine grundsätzlich böse Absicht unterstellen, wenn es man es nicht will. Wenn aber das packen und ausziehen und anschließende Ablichten alleine schon als Indiz reichen würde, könnte man so jemanden auch ohne böse Absicht dafür verdonnern, so man es will.
Ein Sinn und Zweck einer Norm wird aus der Norm selbst nicht unbedingt immer erkennbar. Die Norm spricht auch nicht von einem Sinn oder Zweck, sondern dieser ist nur der Grund für eine Norm. In der Norm wird rein Kriterienmäßig vorgegangen, in der Strafverfolgung wird die Norm nicht nach Sinn und Zweck untersucht, sondern Buchstabenmäßig angewendet. Insofern ist da vieles möglich, wenn man es will und genauso auch wieder nicht, wenn man es nicht will. Und das ist das schwammige und willkürliche daran.
Jemandem eine kriminelle Absicht aufgrund gewisser Kriterien zu unterstellen ist an sich schwierig. Wenn jemand aus dem Fenster springen will - Woher will man wissen, aus welcher Absicht heraus? Hat er die Absicht, sich das Leben zu nehmen? Hat er die Absicht, einem Freund zuzuwinken und sich versehentlich zu weit vorgebeugt? Wollte er einfach mal frische Luft schnuppern und ist beim Öffnen ausgerutscht? Sehr schwierig eine Handlung in ein Strafregister aufzunehmen, alleine aufgrund einer angenommenen Absicht, die man kaum nachprüfen kann.
Und rein optisch ist für mich kein Unterschied zwischen einem Nacktfoto einer Freundin (wenn sie unter 14 ist) und einem Kinderporno. Und wenn dann noch so weit gegangen wird, dass jemand auch nur kindlich auszusehen braucht, um so einen Straftatbestand zu erfüllen, aber in Wirklichkeit trotzdem schon längst Volljährig ist (was man zB. bei Asiatinnen gar nicht so sonderlich aufgrund des Aussehens erkennen kann), dann ist das alles im Prinzip der willkürlichen Auslegung des Betrachters anheim gestellt, und das hat mit eindeutiger und klarer Rechtssprechung nicht mehr viel zutun.
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Sex unter 18 ist ab sofort verboten: 4 Jahre Knast
07.06.2009 um 14:29
"(...) in der Strafverfolgung wird die Norm nicht nach Sinn und Zweck untersucht, sondern Buchstabenmäßig angewendet."
Bullshit.
Eine Norm ist IMMER auch nach Sinn und Zweck auszulegen.
Begriffsjurisprudenz ist außerdem nicht gern gesehen. Du magst vllt. bereits an Deinen Ausführungen erkennen warum das so ist.
"Diese Unterscheidung zwischen schon Jugendlichem oder noch Kind wird aber offensichtlich nicht gemacht."
?! Wie jetzt? ... Wer macht die Unterscheidung nicht? Das Gesetz macht sie. Kind = unter 14 Jahre. Versteh` ich nicht.
Du schreibst, es sei alles schwer nachzuweisen (Absicht, etc.). Ja, was glaubst Du denn, wofür so ein Ermittlungsverfahren gut ist? Wozu Gerichtsverfahren?
Kaffeekränzchen, oder wie?
Wenn Vorsätzlichkeit (oder wie Du es nennst, die Absicht, genau gesagt: Das Wissen und Wollen um die TATBESTANDSverwirklichung) nicht nachgewiesen werden kann, fällt mir nur eins ein: In dubeo pro reo.
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Sex unter 18 ist ab sofort verboten: 4 Jahre Knast
07.06.2009 um 14:57
oh, hoppla, entschuldige das e anstelle des i ;)
In dubio pro reo ist aber Im Sinne des Rechtsstaats nicht wegzudenken ... Vorzugsweise einen Schuldigen laufen lassen, als einen Unschuldigen zu bestrafen.
Aber Deine Ansicht könntest Du mal etwas ausführlicher darlegen, würde mich interessieren, was genau Du damit bekräftigen möchtest.
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