@epikurNein, es ändert nichts. Du hast irgendeine Verständnisschwierigkeit.
epikur schrieb:Wozu braucht man eine "spezielle" Absicht, wieso genuegt eine "Absicht" nicht aus?
Die Absicht reicht vollkommen aus. Es gibt keine "spezielle Absicht" die nötig wäre.
epikur schrieb:Das heisst die Absicht ein Volk auszuloeschen ist nicht genug um als Genozid zu gelten.
Eben falsch. Die Absicht, ein Volk auszulöschen genügt. Sogar vorbereitende Maßnahmen ohne eine komplette Durchführung reichen aus. In Artikel 2 steht nirgends etwas von speziell:
http://www.ohchr.org/EN/ProfessionalInterest/Pages/CrimeOfGenocide.aspxArticle II
In the present Convention, genocide means any of the following acts committed with intent to destroy, in whole or in part, a national, ethnical, racial or religious group, as such:
(a) Killing members of the group;
(b) Causing serious bodily or mental harm to members of the group;
(c) Deliberately inflicting on the group conditions of life calculated to bring about its physical destruction in whole or in part;
(d) Imposing measures intended to prevent births within the group;
(e) Forcibly transferring children of the group to another group.
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl254s0729.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl254s0729.pdf%27%5D__1507726682552
und hier
http://www.gesetze-im-internet.de/vstgb/__6.htmlVölkerstrafgesetzbuch (VStGB)
§ 6 Völkermord
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,
1.
ein Mitglied der Gruppe tötet,
2.
einem Mitglied der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
3.
die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen,
4.
Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen,
5.
ein Kind der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
Das "speziell" in dem Wiki-Artikel findet sich in der Einleitung und konkretisiert einfach, worum es geht. Es geht nicht um die Absicht, dass ein Staat einem anderen ein Embargo verhängt, eine Mauer an der Grenze zieht, in diplomatischen Kontakt tritt, einen Krieg erklärt, nein, es geht um die "spezielle" Absicht, eine
nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:
Und auf diese Arten und Weisen kann man das machen
a) das Töten von Angehörigen der Gruppe
b) das Zufügen von schweren körperlichen oder seelischen Schäden bei Angehörigen der Gruppe
c) die absichtliche Unterwerfung unter Lebensbedingungen, die auf die völlige oder teilweise physische Zerstörung der Gruppe abzielen
d) die Anordnung von Maßnahmen zur Geburtenverhinderung
e) die zwangsweise Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe“
Verstehst du es jetzt?