Gwyddion schrieb:Wie verträgt sich eigentlich ein patriarchales, kulturelles Bekleidungsgebot wie Hijab, rsp. Niquab oder gar Burka mit dem Feminismus?
es geht nicht darum, ein Bekleidungsgebot zu verteidigen, es geht darum dafür zu sorgen, dass es kein bekleidungsverbot gibt, sondern jeder Mensch freiwillig und selbstbestimmt tragen können soll, was er will.
ich bin nicht für das Kopftuch, ich bin aber dagegen, es zu verbieten oder Frauen, die es tragen deswegen zu diskriminieren.
borabora schrieb:Religion ist eine private Angelegenheit.
Private Angelegenheiten sind von der Arbeit, dem Beruf, zu trennen.
sind sie das? Und was ist mit Religionsfreiheit und Diskriminierungsverbot?
borabora schrieb:Wenn es Kleidervorschriften bzgl. Arbeit gibt, kann man nicht von Diskriminierung sprechen bzw. wegen Neutralitätsgebot.
ja, WENN und auch dann kann man von Diskriminierung sprechen, glaube mir.
borabora schrieb:Und es liegt im persönlichem Ermessen, wen der Arbeitgeber einstellt, hier hat er ebenfalls die freie Wahl.
ja, wenn durch die Einstellung niemand diskriminiert wurde, kann er einstellen, wen er will
borabora schrieb:Mich würde ehrlich interessieren, was Dich an der Freiwilligkeit des Kopftuchtragens zweifeln lässt, denn Du hast ja geschrieben:
das habe ich schon 5000 mal geschrieben, das es natürlich auch Zwang gibt. Ich habe nie daran gezweifelt aber offenbar hast Du diesbezüglich ein schlechtes Gedächtnis.
borabora schrieb:Du scheinst nicht verstanden zu haben, das Religion bzw. deren Ausübung (Gebet) eine Privatsache ist u., wie ich oben schon schrieb, auf Arbeit nichts verloren hat.
und Du verstehst offenbar unser Grundgesetz nicht. ich habe täglich mit Arbeitsrecht zu tun, Du wohl eher nicht.
borabora schrieb:Wie man da denken kann, das sie diskriminiert werden, wirst Du sicher erklären können.
weil es im Grundgesetz steht, dass es religionsfreiheit gibt und ein Diskriminierungsverbot, Letzteres noch mal ganz deutlich im AGG.
Aber weil Du mir ja eh nix glaubst:
Die Einstellung als Beamtin in den allgemeinen Verwaltungsdienst des Landes kann nicht aufgrund des Tragens eines Kopftuches aus religiösen Gründen untersagt werden. Dies würde ein Verstoß gegen die grundgesetzlich garantierte Religionsfreiheit sowie gegen das Diskriminierungsverbot darstellen.
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/kein-kopftuchverbot-im-allgemeinen-verwaltungsdienst_idesk_PI13994_HI6055524.html (Archiv-Version vom 04.12.2020)huch, ein Urteil, was sagste denn jetzt?
und hier, mal zum Informieren:
https://www.gesetze-im-internet.de/agg/ (Archiv-Version vom 04.07.2020)Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6.
die sozialen Vergünstigungen,
7.
die Bildung,
8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.
(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.
(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.
(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.
ff